Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1996

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93   

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https://dejure.org/1996,4131
VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93 (https://dejure.org/1996,4131)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.1996 - 9 S 1881/93 (https://dejure.org/1996,4131)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 1996 - 9 S 1881/93 (https://dejure.org/1996,4131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für Schallplattensammlerbörse abgelehnt - fehlende Überörtlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FTG ( Feiertagsgesetz ) Baden-Württemberg § 6 § 12
    Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, Schallplattensammlerbörse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 223
  • VBlBW 1997, 225
  • DÖV 1997, 430
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90

    Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Die große Anzahl von Schallplattenbörsen, die in den Jahren 1992 und 1993 stattgefunden haben, läßt trotz überregionaler Teilnahme auf seiten der Aussteller nicht die Annahme zu, daß eine solche Veranstaltung auch einen überregionalen Besucherkreis hat (im Anschluß an Senatsurteil vom 29.05.1990 - 9 S 817/90 -, GewArch 1990, 301 = NVwZ-RR 1990, 556).

    Denn auch der nichtgewerbliche An- und Verkauf in Verbindung mit den erforderlichen Hilfstätigkeiten (Aufbau und Abbau der Stände) stellt einen typisch werktäglichen Vorgang dar, der durch den ausgelösten Publikumsverkehr geeignet ist, die durch Art. 139 Weimarer Reichsverfassung - WRV - iVm Art. 140 GG und Art. 3 Landesverfassung - LV - verfassungsgeschützte Sonntagsruhe, die Funktion des Sonntags als "Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" zu beeinträchtigen (vgl Senatsurteil vom 29.5.1990, GewArch 1990, 301 = NVwZ-RR 1990, 556, mwN).

    Ferner kann nicht außer acht gelassen werden, daß insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen (Veranstaltungstermine, Kataloge, Zeitschriften) die Kommerzialisierung auf dem (Alt-)Schallplattenmarkt immer weiter fortschreitet und für ältere, seltene Objekte zum Teil hohe Preise erzielt werden; dies hat zur Folge, daß Veranstaltungen wie die geplante naturgemäß selbst dann, wenn sie ausschließlich von privaten Anbietern beschickt werden sollten, auch von professionellen Aufkäufern besucht werden, so daß der Börse nach ihrem Erscheinungsbild insgesamt ein werktägliches, auch von kommerziellen Interessen bestimmtes Gepräge zukommt und nicht lediglich eine rein hobbymäßige Befriedigung einer nur ideellen Leidenschaft im Vordergrund steht (vgl Senat, Urteil vom 29.5.1990, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.5.1990, aaO; Beschluß vom 13.2.1991, aaO) ist das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalls" im Sinne von § 12 Abs. 1 FTG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des Regelungszwecks des § 6 FTG und der Würdigung des Schutzbereichs der Verfassung in Art. 140 GG und Art. 3 LV auszulegen ist.

    Zwar dürfte die geplante Börse geeignet gewesen sein, in erster Linie dem Sammlerinteresse zu dienen, welches der Freizeitgestaltung zuzuordnen ist (vgl Urteil vom 29.5.1990, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1991 - 9 S 1795/90

    Veranstaltung von Flohmärkten an Sonntagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Die entsprechende Planung sah (neben dem Tausch) ua auch den An- und Verkauf von (alten) Schallplatten vor, so daß die Veranstaltung ungeachtet ihres sonstigen Unterhaltungswertes (ua Sonderausstellungen zB zu Madonna) auch ein werktägliches Gepräge erhalten hätte; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Börse nach den Angaben der Klägerin nur von privaten Anbietern hatte beschickt werden sollen (vgl Senatsbeschluß vom 13.2.1991, VBlBW 1991, 354).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.5.1990, aaO; Beschluß vom 13.2.1991, aaO) ist das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalls" im Sinne von § 12 Abs. 1 FTG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des Regelungszwecks des § 6 FTG und der Würdigung des Schutzbereichs der Verfassung in Art. 140 GG und Art. 3 LV auszulegen ist.

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Insoweit wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß beruflicher Betätigung zulässigerweise auf das mit der (ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten) Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß begrenzt (vgl BVerwG, Urteil vom 15.3.1988, BVerwGE 79, 118, 129).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1989 - 13 S 2649/88

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung eines Verwaltungsakts -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Ebenso ist die Klage fristgerecht - nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO (analog) nach Erledigung der Hauptsache (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 20.2.1989, VBlBW 1989, 352) - erhoben worden.
  • VG Stuttgart, 05.11.1997 - 4 K 6436/97

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

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  • VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 668/09

    Entscheidung im Hauptsacheverfahren: Kein Anspruch auf Durchführung eines

    (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - 9 S 1881/93 -, GewArch 1996, 479; vgl. auch Wirtschaftministerium Baden-Württemberg, Stellungnahme vom 26. Juni 1996, Landtagsdrucksache 12/1666 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.01.2004 - 11 TG 326/04

    Muslimisches Opferfest - Schlachtung an Sonntagen und Feiertagen

    Dies bedeute, dass nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder des einzelnen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Gesetzes rechtfertigen könne(zum Maßstab des gewichtigen, schutzwürdigen Interesses vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.9.1996 - 9 S 1881/93 -, NVwZ-RR 1997, 223 ).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1996 - 11 B 12401/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4953
OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1996 - 11 B 12401/96 (https://dejure.org/1996,4953)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.08.1996 - 11 B 12401/96 (https://dejure.org/1996,4953)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 (https://dejure.org/1996,4953)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis; Gastwirt; Verletzung der Aufsichtspflicht; Handel mit Betäubungsmitteln ; Konsum von Betäubungsmitteln; Diskothek; Schließungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 223
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 14 S 2322/93

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - Betriebsfortführung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.1996 - 11 B 12401/96
    Sollte er dennoch die Diskothek weiter betreiben, so bedarf es zur Anwendung von Zwangsmitteln einer Betriebsuntersagung (Schließungsverfügung) nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO, die im Ermessen der Antragsgegnerin steht (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 04. November 1993 - 14 S 2322/93 -, GewArch 1994, 30).
  • VG Neustadt, 06.08.2015 - 4 K 309/15

    London Underground in Ludwigshafen zu Recht geschlossen

    Denn speziell bei elektronischer Musik werden erfahrungsgemäß in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert, so dass eine Diskothek mit derartiger Ausstattung und entsprechendem Publikum eine entsprechende Gefahrenquelle darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489).

    Es ist nicht erforderlich, dass in Fällen, in denen die Gaststättenräume zu sozialwidrigen Handlungen, wie etwa bei der Rauschgiftkriminalität, missbraucht werden, dem Gastwirt bewiesen werden muss, dass er Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte; ausreichend ist die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 1991 - 14 TH 369/91 -, GewArch 1991, 311), die darauf gründet, dass er verpflichtet ist, der von ihm betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 - OVG Bs VI 99/93 -, GewArch 1994, 294).

    Die Frage, ob ihn gegebenenfalls ein persönliches Verschulden an einem mangelhaften Verhalten trifft, ist ebenfalls unerheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 - OVG Bs VI 99/93 -, GewArch 1994, 294).

    Nicht die Polizei war verpflichtet, die Klägerin über den Drogenmissbrauch der Gäste in den Räumen des Lokals aufzuklären, sondern es wäre an der Klägerin selbst gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der offenkundigen Missstände zu ergreifen und sich um eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu bemühen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489).

    Zur Durchsetzung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis durfte sich die Beklagte auch der Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO - bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489).

    Erst mit der Betriebsuntersagung hat die Beklagte die notwendige rechtliche Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489).

  • VG Neustadt, 07.09.2007 - 4 L 1016/07

    Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften: Gastwirt muss schließen

    Zu seinen Pflichten gehört die Aufsicht über alle Personen, die in seinem Gewerbebetrieb tätig werden, aber auch über Personen, die sich in seinem Betrieb als Gäste aufhalten (Michel/Kienzle/Pauly, a. a. O., § 4 Rdnr. 24; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1997, 223).

    Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1997, 223).

  • VG Neustadt, 24.02.2016 - 4 L 109/16

    Beurteilung von nächtlichem Gaststättenlärm durch das Verwaltungsgericht

    Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO - bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489).
  • VG Neustadt, 31.08.2015 - 4 L 735/15

    Unzulässige Prostitutionsausübung in Nachtbar

    Auf die Frage, ob die Antragstellerin ein persönliches Verschulden an ihrem mangelhaften Verhalten trifft, kommt es bei der Prüfung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht an (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 - 11 B 12401/96 -, GewArch 1996, 489; VG Neustadt, Urteil vom 6. August 2015 - 4 L 309/15.NW -, juris).
  • VG Neustadt, 09.03.2009 - 4 L 100/09

    Gaststättenrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1997, 223).
  • VGH Hessen, 20.11.2017 - 8 B 1699/17
    Eine vorherigen Androhung einer Betriebsschließung ist nicht vorgesehen, da es sich bei einer solchen Maßnahme um die Grundverfügung handelt, aufgrund derer Zwangsmittel erst ergriffen werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.1996 - 11 B 12401/96 - juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2016, § 15 Rdnr. 26 m.w.N.).
  • VG Mainz, 26.01.2011 - 6 L 18/11

    Mainz - Gastwirt verliert Konzession wegen Steuerschulden

    Die von der Antragsgegnerin in Ziffer 3 ihrer Verfügung angedrohte Vollstreckung "für den Fall, dass der Antragsteller entgegen dieser Verfügung die Gaststätte weiter betreibt" mit Zwangsmitteln (unmittelbarer Zwang) ist rechtlich nämlich nicht möglich; bei unberechtigter Weiterführung des Betriebs bedarf es zur Anwendung von Zwangsmitteln vielmehr (noch) einer Schließungsverfügung nach § 31 GastG - 7 - - 8 - i.V.m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung - GewO , weil der Widerruf als rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht mit Zwangsmitteln vollstreckt werden kann (Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 15 Rn. 21; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1996, 489; VGH Mannheim, GewArch 1994, 30).
  • VG Neustadt, 11.03.2010 - 4 L 224/10

    Gaststättenerlaubnis; Widerruf wegen Änderung der Betriebsart;

    Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1997, 223).
  • OVG Brandenburg, 19.10.2001 - 4 B 299/01

    Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes; Vollstreckung einer heimrechtlichen

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  • VG Gießen, 17.12.1999 - 8 G 4155/99

    Zum Widerruf der Erlaubnis nach GewO § 33c bei nachträglich eintretender

    Es entsprach daher bereits herrschender Meinung, dass die unberechtigte Weiterführung eines Betriebs erst dann durch Zwangsmittel verhindert werden kann, wenn zuvor eine Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO verfügt worden war (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., GewArch 1996, 489, 490 r.Sp.; GewArch 1994, 30, 31 r. Sp.; Hess. VGH, a.a.O.; GewArch 1994, 116; Heß in Friauf, a.a.O., Rdnr. 33 ff. zu § 15 m. zahlr. N.; Frotscher, a.a.O., Rdnr. 207, S. 135), und auch die beschließende Kammer ging hiervon in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. z. B. B. v. 08.06.1994 - 8 G 406/94 - B. v. 12.03.1999 - 8 G 262/99 (3) - ).
  • VG Trier, 24.02.2003 - 6 L 175/03
  • VG Weimar, 17.01.2000 - 8 E 4343/99

    Gaststättenrecht; Gaststättenrecht; Gaststättenerlaubnis; Schließungsverfügung

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