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BayObLG, 25.05.1999 - 2Z RR 670/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Revision; Schadensersatz; Amtspflichtverletzung; Wasserversorgung; Zwangsgeldbescheid; Vollstreckungsschutz
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zwangsgeld zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Coburg - 12 O 39/98
- OLG Bamberg - 4 U 106/98
- BayObLG, 25.05.1999 - 2Z RR 670/98
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1999, 785
- BayObLGZ 1999, 144
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1988 - 7 A 2555/87
Zwangsgeld; Zwangsgeldandrohung; Festsetzung; Betreibung; Verstoß; Unterlassung; …
- VGH Bayern, 10.10.1991 - 7 CS 91.2523
Auszug aus BayObLG, 25.05.1999 - 2Z RR 670/98
Daraus folgt, daß nur bei einer Handlungspflicht die Beitreibung eines zu ihrer Erfüllung angedrohten Zwangsgeldes in keinem Fall mehr zulässig ist, wenn die Pflicht erfüllt ist, dagegen bei Zuwiderhandlungen gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht eine weitere Beitreibung grundsätzlich zulässig ist (BayVGH BayVBl 1992, 22). - VGH Bayern, 14.04.1982 - 11 C 81 A.287
Auszug aus BayObLG, 25.05.1999 - 2Z RR 670/98
Es kann dahinstehen, ob für den Beschluß über die Durchsuchung der Wohnung des Klägers nicht das Amtsgericht sondern das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (vgl. BayVGH NJW 1983, 1077).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2002 - 14 A 4584/98
Beitreibung angedrohter und festgesetzer Zwangsgelder zur Durchsetzung der …
Hess.VGH, Beschluss vom 18.11.1996 - 4 TG 2986/95 -, NJWE-MietR 1997, 164 = HessVG- Rspr. 1997, 49; zur Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwanges, vgl. BayObLG, Urteil vom 25.5.1999 - 2 Z RR 670/98 -, NVwZ-RR 1999, 785. - VGH Bayern, 13.12.2016 - 20 ZB 16.1025
Zur Rechtmäßigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der …
Weil die Pflicht, die Sammelcontainer zu entfernen im Hinblick auf die durch die Untersagung begründete Unterlassungspflicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, kommt hier Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zur Anwendung (vgl. hierzu BayObLG B. v. 25.5.1999 - 2Z RR 670/98 BayVBl. 1999, 636), so dass der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte und damit auch nicht die Rückzahlung der Zwangsgelder verlangen kann.