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   VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02   

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VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02 (https://dejure.org/2005,3019)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.03.2005 - 5 UE 3009/02 (https://dejure.org/2005,3019)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. März 2005 - 5 UE 3009/02 (https://dejure.org/2005,3019)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 Abs 1 GrStG, § 22 BewG, § 79 BewG
    Grundsteuererlass; Leerstandszeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung des Erlasses von Grundsteuern wegen wesentlicher Ertragsminderung im Falle von verlängerten Leerstandszeiten von vermieteten Büroräumen wegen einem die Nachfrage übersteigendem Angebot; Normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken

  • Judicialis

    BewG § 22; ; BewG § 79; ; GrStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 22; BewG § 79; GrStG § 33
    Kommunale Steuern; Grundsteuererlass - Büro, Fortschreibungszeitpunkt, Grundsteuererlass, Hauptfeststellung, Leerstand, Mietermarkt, Neuveranlagung, Vertreten müssen, allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse, tatsächliche Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 252 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2006, 62
  • DÖV 2005, 785
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.04.2001 - 11 C 12.00

    Kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Wohnungsleerstand

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere: Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, BVerwGE 114, 132 ff., m.w.N.), der auch der Senat folgt, ist dabei die Erlassvorschrift des § 33 GrStG im Gesamtzusammenhang mit den Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes zu sehen.

    Vielmehr können nach der für Grundstücke, deren Wert im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, im besonderen geltenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG auch Ertragsminderungen, die auf einer Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ("Wertverhältnisse" im Sinne von § 27 BewG) beruhen, nicht zu einem Grundsteuererlass führen, weil diese bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums - anders als Fortschreibungen und Nachfeststellungen - zu berücksichtigen wären (BVerwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O. S. 134).

    Der Gesetzgeber ist nicht davon ausgegangen, dass zur Vermietung geschaffene Räumlichkeiten typischer Weise vermietet sind und dass deshalb ein vom Steuerschuldner nicht zu vertretender Leerstand ohne Weiteres zu einem Grundsteuererlass führen muss (BVerwG, Urteil vom 4. April 2001, a.a.O. S. 137).

  • VG Frankfurt/Main, 22.01.2002 - 10 E 2024/98

    Ertragsminderung wegen Leerstands bezugsfertiger Gebäude - Kein Steuererlass bei

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2002 - 10 E 2024/98(V) - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2002 - 10 E 2024/98(V) - wird abgeändert,.

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02
    Ein Grundsteuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nämlich nur dann nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten, wenn er sie weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 150.81 -, BVerwGE 67, 123; FG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 K 2268/98 -, ZKF 2002, 132).
  • OVG Niedersachsen, 03.12.2003 - 13 LA 213/03

    Gemeindegebiet; Gewerberaum; Grundsteuererlass; Leerstand; Unbilligkeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02
    Dieser Regelung liegt - worauf das Bundesverwaltungsgericht besonders hinweist - erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Ertragsminderungen einen Grundsteuererlass nur rechtfertigen, wenn sie auf für die Ertragslage außergewöhnlichen ("atypischen") Umständen beruhen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 13 LA 213/03 -, NVwZ 2004, 370 = ZKF 2004, 210).
  • FG Berlin, 17.01.2001 - 2 K 2268/98

    Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02
    Ein Grundsteuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nämlich nur dann nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten, wenn er sie weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat, noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 150.81 -, BVerwGE 67, 123; FG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 K 2268/98 -, ZKF 2002, 132).
  • BFH, 24.10.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

    Auch im Falle eines Überangebots auf dem betreffenden Marktsegment kann vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, sich den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen (so aber wohl Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2005 5 UE 3009/02, Die öffentliche Verwaltung 2005, 785).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 33 GrStG kann etwas dafür entnommen werden, dass der Steuerpflichtige stets eine Miete am unteren Rand der marktüblichen Preisspanne oder sogar eine noch darunter liegende anbieten muss (so aber in der Tendenz HessVGH, Urteil vom 7. März 2005 - 5 UE 3009/02 - DÖV 2005, 785 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2006 - 2 S 1002/05

    Grundsteuererlass bei nicht vermietetem, spezifisch ausgestattetem Gewerbeobjekt

    Vielmehr können nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Real- oder Objektsteuer, die nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird (§ 9 BewG) und deshalb auch bei ertraglosen Grundstücken anfällt, Ertragsminderungen oder -ausfälle schon wegen des Gebots der Abgabengleichheit nur in bestimmten Sonderfällen zu einem Erlass führen, wenn diese auf für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen und erkennbar vorübergehender Natur sind (BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132; Urteil vom 3.5.1991, KStZ 1991, 170; Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5.12.2002, LKV 2003, 531; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005, 785; Bay.VGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 - und Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 - jew. Juris).

    Umständen, die den normalen Rohertrag mindern und als solche für den Einheitswert erheblich sind, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Rahmen der Einheitsbewertung und nicht im Wege des Steuererlasses Rechnung getragen werden (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird - bei rückschauender Betrachtung - ein Leerstand in einem Zeitraum zwischen vier und sechs Jahren (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO [vier Jahre Leerstand] und OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, aaO [sechs Jahre Leerstand]; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5.12.2002, aaO [fünf Jahre Leerstand]) als nachhaltige und nicht nur vorübergehende Ertragsminderung angesehen.

    Hierzu bedürfte es entsprechender Feststellungen zu den Marktbedingungen für Objekte der von der Klägerin angebotenen Art im Gebiet der Beklagten (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO).

    Wie oben dargelegt, muss der Leerstand durch Anpassung an die übliche Marktmiete, gegebenenfalls an den unteren Rand der Mietpreisspanne, und gegebenenfalls auch durch Vermietung an andere Branchen vermieden werden (Hess. VGH, Urteil vom 7.3.2005, aaO sowie Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO).

  • BFH, 24.10.2007 - II R 4/05

    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Sachwertverfahren

    Auch im Falle eines Überangebots auf dem betreffenden Marktsegment kann dabei vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen (so aber wohl Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2005 5 UE 3009/02, Die öffentliche Verwaltung 2005, 785).
  • BFH, 24.10.2007 - II R 6/05

    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Ertragswertverfahren

    Im Falle eines Überangebots auf dem betreffenden Marktsegment kann dabei vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen (so aber wohl Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2005 5 UE 3009/02, Die öffentliche Verwaltung 2005, 785).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2005 - 2 S 1884/03

    Zum Inhalt eines Berufungsantrages - Zum Anspruch auf Erlass der Grundsteuer

    Die Ertragsminderung ging auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf Umstände zurück, die zur Fortschreibung des Einheitswerts im Erlasszeitraum (§ 33 Abs. 5 GrStG) hätten führen können (vgl. zum Ausschluss des Grundsteuererlasses unter derartigen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, BVerwGE 114, 132 und dem folgend Senatsurteil vom 13.12.2001, KStZ 2002, 194; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2003, NVwZ 2004, 370; BayVGH, Urteil vom 31.3.2005 - 4 B 01.1818 - HessVGH, Urteil vom 7.3.2005, DÖV 2005, 785).
  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 1149/10

    Billigkeitserlass; Erlass; Ertragsminderung; Grundsteuer; Rohertrag;

    Auch im Falle eines Überangebots auf dem betreffenden Marktsegment kann dabei vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu Eigen zu machen (so aber wohl Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. März 2005 - 5 UE 3009/02 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2006, 62).
  • VG Düsseldorf, 21.03.2007 - 5 K 5122/06

    Aussetzung des Verfahrens bei Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von

    vgl. im Ergebnis ebenso (Erlassausschluss auch bei strukturell bedingtem vollständigem Leerstand eines Bürogebäudes): Hessischer VGH, Urteil vom 7. März 2005 - 5 UE 3009/02 - veröffentlicht u.a. in juris.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2007 - 4 L 405/04

    Zum Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG bei Mietausfällen aufgrund

    Daran fehlt es etwa - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - bei Mietausfällen aufgrund nachhaltiger, strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage; sie sind bereits bei der Ermittlung des normalen Rohertrags zu berücksichtigen und können deshalb nicht als Minderung diesem gegenüber geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, BVerwGE 114, 132 ff.; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 17. Februar 2006 - 4 L 303/05 - VGH Bayern, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 4 B 04.1948 -, BayVBl 2006, 349; VGH Hessen, Urt. v. 7. März 2005 - 5 UE 3009/02 -, NVwZ-RR 2006, 62; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 3. Dezember 2003 - 13 LA 213/03 -, NVwZ 2004, 370; a.M.: BFH, Beschl. v. 13. September 2006 - II R 5/05 -, zit. nach JURIS).
  • VG Schleswig, 11.10.2006 - 4 A 217/05
    Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um Fälle der Wohnraumvermietung oder um solche der Vermietung gewerblicher Räume handelt, denn § 33 GrStG erfasst alle bebauten Grundstücke und macht insoweit keinen Unterschied (BVerwG, Urt. v. 04.04.2001 11 C 12.00 , DVBl. 2001, 1368/1369; ihm folgend z.B. BayVGH, Urt. v. 15.12.2005 4 B 04.1948 -, BayVBl 2006, 349; VGH Kassel, Urt. v. 07.03.2005- 5 UE 3009/02 -, NVwZ-RR 2006, 62; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.12.2003 13 LA 213/03 -, NVwZ 2004, 370 alle auch in juris).
  • VG Meiningen, 23.02.2006 - 8 K 314/03

    Kommunale Steuern; Zu den Voraussetzungen unter denen der Grundsteuerschuldner

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