Weitere Entscheidung unten: LAG Berlin, 17.12.1991

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 957/89   

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https://dejure.org/1992,4396
BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 957/89 (https://dejure.org/1992,4396)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1992 - 1 BvR 957/89 (https://dejure.org/1992,4396)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1992 - 1 BvR 957/89 (https://dejure.org/1992,4396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung mangels Nachweises praktischer Erfahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Fachanwaltsbezeichnung - Fehlende Spezialkenntnisse - Irreführende Werbung

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 816
  • NZA 1992, 327
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 957/89
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 39, 210 [237]; 78, 205 [211]).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 957/89
    Aus dieser läßt sich das Verbot der gezielten Werbung um Praxis und das Verbot der irreführenden Werbung herleiten (BVerfGE 76, 196 [205]).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1992 - 1 BvR 957/89
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 39, 210 [237]; 78, 205 [211]).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Fachanwaltschaft mithin ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, dass beim rechtsuchenden Publikum durch die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse erweckt wird (vgl. hierzu BVerfG, AnwBl. 2014, 1052, 1053; NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; NJW 1992, 493).
  • BGH, 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des

    Das Erfordernis einer Mindestanzahl bearbeiteter Fälle ist dabei geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass bei den Fachanwälten tatsächlich besondere Fachkompetenz vorhanden ist (BVerfG, aaO; siehe auch BVerfG, NJW 1992, 816 und NJW 2007, 1945).

    Die Unterscheidung nach dem Umfang der nachgewiesenen Kenntnisse und der praktischen Erfahrung ist sachgerecht (so bereits BVerfG, NJW 1992, 816).

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag

    Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 493; 1992, 816; NJW 2007, 1945).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 142/07

    Fachgerichtliche Versagung der Fachanwaltsbezeichnung - keine Verletzung von Art

    Der Schutz dieser Erwartung vermag die Versagung der Fachanwaltsbezeichnung bei einem Bewerber zu rechtfertigen, der nur wenige Gerichtsverfahren geführt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 1992 - 1 BvR 957/89 -, NJW 1992, S. 816).

    Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bloße Tatsache, dass für bestimmte Gruppen von Anwälten der Nachweis praktischer Erfahrungen auf einem Fachgebiet leichter zu erbringen ist als für andere, nicht zu einer Verringerung der Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber aus den benachteiligten Gruppen führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 1992, a.a.O.).

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 11/16

    Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb

    Die Bezeichnung Fachanwalt erweckt insoweit bei den Rechtsuchenden die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse beziehungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. BVerfG, NJW 1992, 816; 2005, 3558; 2007, 1945; AnwBl. 2014, 1052 Rn. 19).
  • BGH, 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19

    Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen

    Die Bezeichnung Fachanwalt erweckt insoweit bei den Rechtsuchenden die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse beziehungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation (vgl. BVerfG, NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; AnwBl. 2014, 1052 Rn. 19; Senat, Urteil vom 20. März 2017 aaO).
  • BGH, 18.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/15

    Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Fachbeistand für

    Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 493; 1992, 816; 2007, 1945; 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8).
  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 44/12

    Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für

    Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; vgl. BVerfG, NJW 1992, 493).
  • BVerfG, 05.12.1994 - 1 BvR 1229/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das anwaltliche Werbeverbot

    Es hat wiederholt ausgeführt, daß der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen keine unzulässige Werbung darstellt (BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 [BVerfG 29.04.1981 - 1 BvR 159/80]; 71, 183 [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82]; 82, 18 [BVerfG 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89]) und auch dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen das Führen einer solchen Bezeichnung nach Selbsteinschätzung die Grenze des Zulässigen überschreitet (BVerfGE 57, 121 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1991 - 1 BvR 743/90 -, NJW 1992, S. 493 - "Fachanwalt für Strafrecht", und vom 14. Januar 1992 - 1 BvR 957/89 -, NJW 1992, S. 816 - "Fachanwalt für Arbeitsrecht").
  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1969/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das anwaltliche Werbeverbot

    Es hat wiederholt ausgeführt, daß der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen keine unzulässige Werbung darstellt (BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 71, 183 ; 82, 18 ) und auch dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen das Führen einer solchen Bezeichnung nach Selbsteinschätzung die Grenze des Zulässigen überschreitet (BVerfGE 57, 121 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1991 - 1 BvR 743/90 -, NJW 1992, S. 493 - "Fachanwalt für Strafrecht", und vom 14. Januar 1992 - 1 BvR 957/89 -, NJW 1992, S. 816 - "Fachanwalt für Arbeitsrecht").
  • AGH Schleswig-Holstein, 19.02.2018 - 2 AGH 2/15

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Medizinrecht

  • AGH Bayern, 12.12.1995 - BayAGH I - 8/95

    Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung; Untätigkeitsklage

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Rechtsprechung
   LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 (Kost)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1298
LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 (Kost) (https://dejure.org/1991,1298)
LAG Berlin, Entscheidung vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 (Kost) (https://dejure.org/1991,1298)
LAG Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 1991 - 1 Ta 50/91 (Kost) (https://dejure.org/1991,1298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsratswahl; Anfechtung; Streitwert; Streitwertfestsetzung; Wahlanfechtung; Betriebsrat

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 9; BRAGO § 8 Abs. 2
    Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 327
  • BB 1992, 216
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 40/78

    Erledigung eines Verfahrens über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen

    Auszug aus LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91
    Hierbei ist bei der Wertfestsetzung von Wahlanfechtungsverfahren zu beachten, daß nach allgemeiner Meinung bereits für das Verfahren auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG ) mindestens der Durchschnittswert von 6.000 DM maßgebend ist (BAG vom 18.9.1978 - 6 ABR 40/78 - LAG Berlin vom 8.11.1989 - 1 Ta 79/89 (Kost) -).
  • LAG Hamm, 07.03.1980 - 8 TaBV 1/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91
    Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, das Ausschlussverfahren sei in analoger Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei Monatsvergütungen zu bewerten (LAG Hamm, Betrieb 1980, 1176; LAG Bremen, Betrieb 1985, 396).
  • LAG Hamm, 20.11.1984 - 6 Sa 1061/84

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsvereinbarung; Anpassungsregelung;

    Auszug aus LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91
    Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, das Ausschlussverfahren sei in analoger Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei Monatsvergütungen zu bewerten (LAG Hamm, Betrieb 1980, 1176; LAG Bremen, Betrieb 1985, 396).
  • LAG Berlin, 19.02.1974 - 4 Sa 94/73
    Auszug aus LAG Berlin, 17.12.1991 - 1 Ta 50/91
    Nach der umfangreichen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm zur Bewertung von Betriebsratswahlanfechtungsverfahren sind bei durchschnittlicher Schwierigkeit und bei normalem Verfahrensaufwand folgende Werte festgesetzt worden: Bei einem Betrieb mit 70 Arbeitnehmern 10.000 DM; (BB 1974, 1535); bei 200 oder 285 Arbeitnehmern 15.000 DM; bei 1.032 Arbeitnehmern 30.000 DM (vgl. Wenzel in GK- ArbGG , § 12 Rdn. 278).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.07.2003 - 3 Ta 215/02

    Streitwert des Wahlanfechtungsverfahren

    b) Bei der Wertfestsetzung für betriebverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ist mit LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91; LAG Reinland-Pfalz v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92; LAG Schleswig-Holstein v. 29.07.1992 - 6 Ta 62/92) aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO von typisierenden Grundsätzen auszugehen( vgl. auch Meier Streitwerte im Arbeitsrecht, Lexikon Rz. 356 ff.).

    Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist zu berücksichtigen, dass im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG die Legitimation des ganzen Betriebsrates in Frage steht und bei erfolgreicher Anfechtung eine Wahlwiederholung notwendig ist (vgl. LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91).

    Diese sind kein sachgerechter Anhaltspunkt für die Bewertung der Frage, ob ein korrekt gewähltes Interessenvertretungsgremium der Arbeitnehmer des Betriebes existiert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92; LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91; Wenzel, Der Streitwert des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, der Betrieb 1977, 722 (724).

    Für über ein Betriebsratsmitglied hinausgehende Betriebsratsgremien legt auch das Beschwerdegericht mit dem Arbeitsgericht eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 1.000,00 Euro, mithin um 1/4 des Auffangwertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO für jedes weitere Betriebsratsmitglied mit LAG Berlin vom 17.12.1991 (1 Ta 50/91) und LAG Rheinland-Pfalz v. 30.03.1992 (9 Ta 40/92) sowie LAG Schleswig-Holstein v. 03.06.1992 (6 Ta 62/92) zu Grunde.

  • LAG Sachsen, 24.01.2007 - 4 Ta 269/06

    Gegenstandswert für Wahlanfechtung bei dreizehnköpfigem Betriebsrat

    Denn bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ist mit LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 - LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - LAG Schleswig-Holstein vom 29.07.1992 - 6 Ta 62/92 -) aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 23 III RVG von typisierenden Grundsätzen auszugehen (vgl. auch Meier Streitwerte im Arbeitsrecht, Lexikon Rz. 356 ff.).

    Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist zu berücksichtigen, dass im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG die Legitimation des ganzen Betriebsrates in Frage steht und bei erfolgreicher Anfechtung eine Wahlwiederholung notwendig ist (vgl. LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 -).

    Für über ein Betriebsratsmitglied hinausgehende Betriebsratsgremien legt das Beschwerdegericht mit dem LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Ta 40/05 -) eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 1.000,00 EUR, mithin um 1/4 des Auffangwertes nach § 8 II 2 RVG für jedes weitere Betriebsratsmitglied mit LAG Berlin vom 17.12.1991 (1 Ta 50/91) und LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 (9 Ta 40/92) sowie LAG Schleswig-Holstein vom 03.06.1992 (6 Ta 62/92) zugrunde.

    Insoweit folgt die nunmehr für Gegenstandswertbeschwerden allein zuständige 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts nicht der Entscheidung der 1. Kammer desselben Gerichts und geht vorliegend bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren mit dem LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 - dem LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - und dem LAG Schleswig-Holstein vom 29.07.1992 - 6 Ta 62/92 - aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG von typisierenden Grundsätzen aus und nimmt mit dem LAG Rheinland-Pfalz sowie dem LAG Berlin neben dem 1, 5-fachen Ausgangswert für das erste Betriebsratsmitglied eine Erhöhung des 1, 5-fachen Ausgangswerts um jeweils 1.000,00 EUR für jedes weitere Betriebsratsmitglied an.

  • LAG Sachsen, 18.12.2006 - 4 Ta 232/06

    Gegenstandswert

    Während das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 20.10.1997 (12 Ta 263/97, NZA-RR 1998, 275) davon ausgeht, dass sich der Regelstreitwert für jedes Betriebsratsmitglied um ein Viertel erhöht, vertritt das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 18.11.1993 - 8 TaBV 126/93 - BB 1994, 291) die Auffassung, es sei zunächst das 1, 5-fache des Regelstreitwerts zugrunde zu legen, der sich für jedes Betriebsratsmitglied sodann um 1/4 erhöhe, ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - und vom 15.06.2005 - 11 Ta 40/05 - unter Hinweis auf LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 -), der die Beschwerdekammer (vgl. Beschluss vom 25.08.2006 - 4 Ta 110/06 -) folgt, bei einer Betriebsratswahlanfechtung, die von den Rechtsfolgen mit dem vorliegenden Streitgegenstand (Mandatsverlust) vergleichbar ist, bei einem Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig einen Streitwert in Höhe des 1, 5-fachen des Regelwerts gerechtfertigt.

    Denn bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ist mit dem LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 - LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 - 9 Ta 40/92 - LAG Schleswig-Holstein vom 29.07.1992 - 6 Ta 62/92 - aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 23 III RVG von typisierenden Grundsätzen auszugehen (vgl. auch Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, Lexikon Rz. 356 ff.).

    Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist zu berücksichtigen, dass im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG die Legitimation des ganzen Betriebsrats in Frage steht und bei erfolgreicher Anfechtung eine Wahlwiederholung notwendig ist (vgl. LAG Berlin vom 17.12.1991 - 1 Ta 50/91 -).

    Für über ein Betriebsratsmitglied hinaus gehende Betriebsratsgremien legt das Beschwerdegericht mit dem LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.06.2005 - 11 Ta 40/05 -) eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 1.000,00 EUR, mithin um ein Viertel des Auffangwertes nach § 8 II 2 RVG für jedes weitere Betriebsratsmitglied mit LAG Berlin vom 17.12.1991 (1 Ta 50/91) und LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.1992 (9 Ta 40/92) sowie LAG Schleswig-Holstein vom 03.06.1992 (6 Ta 62/92) zugrunde.

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