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   BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94   

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BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94 (https://dejure.org/1995,440)
BAG, Entscheidung vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94 (https://dejure.org/1995,440)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 (https://dejure.org/1995,440)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbildung - Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht - Gemeinnütziger Verein - Betriebsverfassungsrechtliche Schulungen - Gewerkschaftliche Bildungseinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
    Betriebsräteschulungen: Auch bei gemeinnützigem Verein als Bildungsträger keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur sog. Gegnerfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 236
  • MDR 1995, 1240
  • NZA 1995, 1216
  • BB 1995, 2067
  • BB 1995, 2478
  • DB 1995, 2118
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93

    Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Danach ist kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet (BAGE 69, 214 = AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 = BB 1994, 2347 = DB 1994, 2295, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Sie sind nicht verpflichtet, die dafür aufzuwendenden Kosten zu tragen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 10. Dezember 1985 - 1 BvR 1724/83 - AP Nr. 20 a zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 b cc der Gründe).

    Aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung können ihnen die wirtschaftlichen Vorteile aus diesen Veranstaltungen entweder in Form erhöhter Gewinnausschüttungen, Verringerung von Verlusten aus anderen Geschäften oder durch eine Wertsteigerung ihrer Gesellschaftsanteile zugute kommen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO.).

    Das genügt nach der Senatsrechtsprechung (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO.) für die Berücksichtigung des koalitionsrechtlichen Grundsatzes.

    Nach dem Rechtsgedanken des § 666 BGB ist der Betriebsrat bzw. der einzelne Schulungsteilnehmer zum Nachweis der erstattungsfähigen Kosten verpflichtet (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu B II 2 der Gründe).

    Zu diesen Angaben ist jeder Schulungsveranstalter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gehalten, unabhängig davon, ob es sich um einen kommerziellen oder gewerkschaftlichen Anbieter handelt (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO.).

    Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 30. März 1994 (aaO.) für die als Pauschalpreis in Rechnung gestellten Seminargebühren die Angabe des vereinbarten Preises und einen Hinweis auf die Pauschalierung genügen lassen (B II 2 c aa der Gründe).

    Dazu sind die Kosten, die in die Berechnung der Schulungsgebühr eingeflossen sind, nach Grund und Höhe zu benennen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu B II 4 c der Gründe).

    Das ist ihm aufgrund seiner vertraglichen Mitteilungspflichten zumutbar (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO., zu II 4 d der Gründe).

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Nach anerkannten prozessualen Regeln ist der Beweis von demjenigen zu verlangen, der über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt (BAG Urteil vom 23. April 1985, BAGE 48, 284 = AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe).

    Darin hat sie das Gericht zu schützen, indem es nach § 52 ArbGG in Verb. mit § 172 GVG die Öffentlichkeit für die Dauer der Erörterung von Geschäftsgeheimnissen ausschließt bzw. in der Sitzung anwesenden Personen ein Schweigegebot auferlegt (BAG Urteil vom 23. April 1985, aaO.).

  • BAG, 28.05.1976 - 1 ABR 44/74

    Betriebsrat: Erstattung von Schulungskosten

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon ausgegangen, daß dem Arbeitgeber keine Vorhaltekosten (Generalunkosten) gewerkschaftseigener Schulungseinrichtungen auferlegt wer den können, weil es hierdurch zu einer Finanzierung des sozialen Gegenspielers kommen könne (Beschlüsse vom 16. März 1976 - 1 ABR 46/73 -,n.v.; 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; in der Literatur Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 77; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 57; a.A. Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 62).

    Andererseits wurden alle übrigen aus Anlaß der Schulung entstandenen personellen und sachlichen Kosten für erstattungsfähig gehalten, soweit sie gegenüber den Vorhaltekosten abgrenzbar waren (BAG Beschluß vom 28. Mai 1976, aaO.).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Danach ist kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet (BAGE 69, 214 = AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 = BB 1994, 2347 = DB 1994, 2295, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Für die Belastung mit sogenannten Vorhaltekosten für gewerkschaftliche Bildungsinstitute, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber nicht verlangt werden können (BAGE 69, 214 = AP, aaO., m.w.N., ständige Rechtsprechung) bestanden keine Anhaltspunkte.

  • BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72

    Kostentragung bei gewerkschaftlichen Schulungen

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 484 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972 zu II 2 der Gründe) zählen zu den Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder.

    Gegen diesen Grundsatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn Gewerkschaften oder gewerkschaftsnahe Organisationen Schulungsveranstalter sind (ständige Rechtsprechung, BAG Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459, 464 ff. = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972).

  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 70/76

    Gewerkschaft - Veranstalter einer Schulung - Schulungskosten - Anteilige Umlegung

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon ausgegangen, daß dem Arbeitgeber keine Vorhaltekosten (Generalunkosten) gewerkschaftseigener Schulungseinrichtungen auferlegt wer den können, weil es hierdurch zu einer Finanzierung des sozialen Gegenspielers kommen könne (Beschlüsse vom 16. März 1976 - 1 ABR 46/73 -,n.v.; 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; in der Literatur Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 77; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 57; a.A. Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 62).
  • BAG, 05.02.1974 - 1 ABR 46/73
    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon ausgegangen, daß dem Arbeitgeber keine Vorhaltekosten (Generalunkosten) gewerkschaftseigener Schulungseinrichtungen auferlegt wer den können, weil es hierdurch zu einer Finanzierung des sozialen Gegenspielers kommen könne (Beschlüsse vom 16. März 1976 - 1 ABR 46/73 -,n.v.; 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; in der Literatur Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rz 77; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 57; a.A. Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/ Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 62).
  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83

    Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Er hat auch darauf zu achten, daß der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.01.1974 - 1 ABR 41/73

    Tätigkeit - Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung -

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschlüsse vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972; 29. Januar 1974, BAGE 25, 482, 484 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972 zu II 2 der Gründe) zählen zu den Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder.
  • BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 124/74

    Schulungsveranstaltung - Vorsitzender eines Betriebsrats - Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
    Er hat auch darauf zu achten, daß der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 1 BvR 1724/83

    Betriebsrat: Anspruch auf Sachmittel - Fachzeitschrift

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 4/84

    Zulässigkeit der Revision bei verschiedenen Streitgegenständen - Ersatzpflicht

  • BAG, 19.09.2001 - 7 ABR 32/00

    Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

    Er muß sich auch nicht allein aus Kostengründen auf eine von Arbeitgebern getragene Bildungseinrichtung verweisen lassen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48, zu B II 1 der Gründe).

    Insoweit hält die Arbeitgeberin ersichtlich eine weitere Aufschlüsselung nicht mehr für erforderlich und macht ein ihr etwa wegen fehlender Aufschlüsselung zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht geltend (vgl. hierzu BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO, zu B II 4 a und b der Gründe).

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07

    Betriebsratsmitglied - Schulungskosten

    Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 74, zu B II 1 der Gründe; 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - BAGE 26, 269 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 33, zu III 4 der Gründe).

    Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 27/20

    Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben

    Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 10; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 80, 236) .

    (1) Nach diesen Beschränkungen dürfen Gewerkschaften, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keinen Gewinn erzielen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 80, 236) .

    (3) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Maßgaben der Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 (- 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236) , wonach die in die Berechnung der Schulungsgebühren eingeflossenen Kosten nach Grund und Höhe zu benennen sind, beschränkten sich nicht auf gewerkschaftliche Anbieter.

    Entsprechend betrifft sie ausschließlich gewerkschaftlich getragene Veranstalter von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B II 5 c der Gründe, aaO) .

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 26/13

    Betriebsratsschulung - Freistellung des Betriebsratsmitglieds von

    Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 80, 236) .
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    Auch in materiell-rechtlichen Fragen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Änderungen zunächst angekündigt, soweit die Beteiligten ihre Dispositionen auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung getroffen hatten und entsprechend schutzbedürftig waren (etwa BSGE 70, 265, 268 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 1 zur Vorfinanzierung des Konkursausfallgeldes durch Forderungskauf und BAGE 80, 236 ff zur Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers für die Schulung von Betriebsratsmitgliedern in gewerkschaftseigenen Bildungseinrichtungen).
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Die Befugnis der obersten Bundesgerichte, über den konkreten Streitgegenstand hinaus Ankündigungen zur künftigen Rechtsprechung zu machen, ist unbestritten für den Bereich der Normanwendung (vgl dazu zB BSGE 61, 213, 214 f mwN = SozR 1500 § 67 Nr. 18 S 42 f mwN; BSGE 70, 240, 241 f = SozR 3-5533 Allg Nr. 1 S 2; BSGE 70, 265, 268 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 1 S 4; BAGE 22, 16, 21 f; 25, 330, 339 ff; 36, 112, 123 ff; 80, 236, 244 f; BAG NZA 2001, 387, 389 f).
  • LAG Köln, 25.04.2008 - 11 TaBV 10/08

    Kosten einer Betriebsratsschulung

    Die Höhe der Anrechnung bestimmt sich nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien, sondern nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abweichung von BAG 28.06.1995 - 7 ABR 55/94).

    Dies ist aus koalitionsrechtlichen Erwägungen bei Schulungen geboten, die durch eine Gewerkschaft oder gewerkschaftsnahe Institute durchgeführt werden (BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 22/97 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 62; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 48; 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 42; vgl. auch LAG Hamm 13. Januar 2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249).

    Daraus ergäbe sich die Anrechnung von 20 % der tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 48; 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 42; 28. Februar 1990 - 7 ABR 5/89 - juris; 17. September 1974 - 1 ABR 98/73 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 6).

    Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 3) zugelassen worden, weil die Entscheidung zu ihren Lasten von dem Beschluss des BAG vom 28. Juni 1995 (7 ABR 55/94) abweicht (§ 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 47/94

    Schulung durch einen gemeinnützigen Verein

    bb) Auch bei einem gemeinnützigen Verein, dessen Zweck sich nicht in der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG erschöpft und dessen Vereinsorgane auf Gewerkschaften oder ihnen nahestehende Organisationen kraft Satzung beschränkt sind, ist nach einer weiteren Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 (- 7 ABR 55/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) eine Aufschlüsselung pauschaler Tagungsgebühren aufgrund koalitionsrechtlicher Erwägungen unumgänglich.

    Bei diesem Veranstalter läßt sich im Gegensatz zu dem im Verfahren - 7 ABR 55/94 - behandelten Bildungswerk ein beherrschender gewerkschaftlicher Einfluß kraft Vereinssatzung nicht feststellen.

    Er kann anhand seiner Jahreskalkulation die Gesamtkosten aller betriebsverfassungsrechtlichen Schulungen nach Grund und Höhe belegen und daraus den auf die jeweilige Schulung entfallenden teilnehmerbezogenen Betrag ermitteln (vgl. Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit eingehender Begründung).

    @Ä2Fortführung der Senatsrechtsprechung (Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftsnaher Veranstalter .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 26 TaBV 2215/15

    Erforderlichkeit einer Betriebsräteschulung zum Konfliktmanagement -

    Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten des Betriebsratsmitglieds an diesen in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94, zu B I 1 der Gründe).

    Zu diesen Angaben ist jeder Schulungsveranstalter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht gehalten, unabhängig davon, ob es sich um einen kommerziellen oder gewerkschaftlichen Anbieter handelt (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94, Rn. 28 bei juris).

    Die Arbeitgeberin hat auch nicht vorgetragen, den beteiligten Betriebsratsmitgliedern einen Teil der Verpflegungsaufwendungen als Haushaltsersparnis anrechnen zu wollen (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94, Rn. 29).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Dieses gesteht dem Betriebsrat auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn die Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilgenommen haben und gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligt sind (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/99 - BAGE 80, 236, 238; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/95 - AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.1996 - 6 TaBV 14/96

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrates von

  • LAG Hamburg, 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11

    Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs 6 BetrVG - Spezialschulung - Freistellung

  • LAG Hamm, 15.10.2010 - 10 TaBV 37/10

    Ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bei unterlassener Ladung an

  • LAG Hessen, 12.10.2006 - 9 TaBV 57/06

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung - Anwendung des

  • LAG Köln, 11.04.2002 - 10 TaBV 50/01

    Schulungskosten, Erstattungsanspruch, Verpflegungskosten, privater

  • LAG Hessen, 10.08.2020 - 16 TaBV 177/19

    1. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsratsschulungen

  • BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 25/97

    Zum Umfang der Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter

  • BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 22/97

    Aufschlüsselung pauschaler Schulungskosten

  • BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 20/97

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratsschulungen

  • ArbG Berlin, 04.02.1998 - 2 BV 25577/97

    Freistellung des Betriebsrats von den Kosten einer Schulungsveranstaltung;

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 21/00 R

    Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostenansätze als normative

  • LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12

    Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 72/04 R

    Kompetenzen eines Landesverbandes der Krankenkassen in der vertragsärztlichen

  • LAG Düsseldorf, 24.01.1997 - 10 TaBV 82/96

    Betriebsrat: Kostenfreistellung für Schulungsmaßnahmen

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02

    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel;

  • BAG, 26.06.1996 - 5 AZR 872/94

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - fehlende Arbeitserlaubnis

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 11.02

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde - Anspruchsberechtigung eines einzelnen

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R

    Bekanntgabe des Bescheids im Ausland - Dauer der Widerspruchsfrist gegen

  • LAG Hamm, 16.05.2012 - 10 TaBV 11/12

    Sachaufwand des Betriebsrats; Kosten und Erforderlichkeit einer

  • LAG Hamburg, 18.07.2012 - 5 TaBV 2/12

    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zu Verfahren der

  • ArbG Essen, 30.06.2011 - 3 BV 29/11

    Betriebsratsseminar zum Thema "burn out"

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 24 TaBV 817/19

    Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Schulung -

  • BVerwG, 16.06.2011 - 6 PB 5.11

    Schulungskosten des Personalrats; behördeninterne und gewerkschaftliche Schulung

  • LAG Hamm, 21.08.2009 - 10 TaBV 157/08

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten; Erforderlichkeit der

  • LAG Düsseldorf, 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97

    Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente

  • LAG Hamm, 14.08.2009 - 10 TaBV 193/08

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten; Erforderlichkeit der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 11 TaBV 1626/16

    Notwendigkeit der Schulung von Betriebsratsmitgliedern

  • OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05

    Kostenminderungspflicht des Personalrats bei Schulung neuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - 1 A 280/07
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 TaBV 40/04

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder zum

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.05.2007 - 5 TaBV 5/07

    Erstattung von Schulungskosten des bei einem Arbeitgeber gewählten Betriebsrates

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.1996 - 3 TaBV 23/96

    Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

  • VGH Bayern, 03.05.2000 - 17 P 99.3640

    Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel bei der Auswahl von

  • ArbG Hamburg, 01.09.2021 - 16 BV 17/20

    Betriebsrat - Freistellung von Schulungskosten - Reisekostenerstattung -

  • ArbG Wetzlar, 22.11.1995 - 2 BV 8/95

    Tragen der Kosten einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit des Besuchs der

  • ArbG Marburg, 12.12.1997 - 2 BV 9/97

    Kostenerstattung wegen Betriebsräteschulung

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