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   LAG Düsseldorf, 03.07.2002 - 12 Ta BV 22/02   

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https://dejure.org/2002,3190
LAG Düsseldorf, 03.07.2002 - 12 Ta BV 22/02 (https://dejure.org/2002,3190)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2002 - 12 Ta BV 22/02 (https://dejure.org/2002,3190)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juli 2002 - 12 Ta BV 22/02 (https://dejure.org/2002,3190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung der Einigungsstelle

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 50 BetrVG, § 98 ArbGG
    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung der Einigungsstelle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung; Anrufung und Bildung der Einigungsstelle durch den Gesamtbetriebsrat; Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG gegen den Betriebsrat; Widerruf des dem Gesamtbetriebsrat erteilten Handlungsauftrages durch den Bertiebsrat

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 50 BetrVG, § 98 ArbGG
    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung der Einigungsstelle

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 50; ArbGG § 98
    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 50; ArbGG § 98
    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung der Einigungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 173 (Ls.)
  • DB 2002, 1784
  • NZA-RR 2003, 83
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02
    § 50 BetrVG begründet die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Abs. 1 für den Fall, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können (BAG, Urteil vom 11.12.2001, 1 AZR 193/01, z. V. v., zu II 1 a), in Abs. 2 für den Fall der Aufgabenübertragung.
  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02
    Daher kann der Betriebsrat den Auftrag nur im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit erteilen und nicht die Zuständigkeit ganzer Sachbereiche auf den Gesamtbetriebsrat übertragen (BAG, Urteil vom 26.01.1993, 1 AZR 303/92, AP Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 2 c, cc der Gründe).
  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 180/99

    Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02
    Im Übrigen setzt das Zustandekommen einer Einigung nach § 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ohnehin die Beschlussfassung durch das zuständige Gremium voraus (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000, 8 AZR 180/99, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste, zu II 3 b, Fittung/ u. a., BetrVG, 21. Aufl., §§ 112, 112 a, Rz. 45).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02
    Im Übrigen setzt das Zustandekommen einer Einigung nach § 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ohnehin die Beschlussfassung durch das zuständige Gremium voraus (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2000, 8 AZR 180/99, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste, zu II 3 b, Fittung/ u. a., BetrVG, 21. Aufl., §§ 112, 112 a, Rz. 45).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 TaBV 1/20

    Einrichtung einer Einigungsstelle - Mobiles Arbeiten

    Ist der Gesamtbetriebsrat wirksam beauftragt worden, eine bestimmte Angelegenheit für den örtlichen Betriebsrat zu behandeln, dann ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und die Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig (ErfK/Koch, 20. Aufl. 2020, § 50 BetrVG, Rn. 9; vgl. LAG B-Stadt, Beschluss vom 03. Juli 2002 - 12 TaBV 22/02 - Rn. 9, juris = NZA-RR 2003, 83).
  • ArbG Wesel, 11.01.2012 - 4 BV 36/11

    Adressat, Kündigung, Gesamtbetriebsvereinbarung

    Der Begriff der Behandlung i.S.d. § 50 Abs. 2 BetrVG umfasst dabei grds. alle Stadien der Zusammenarbeit zwischen den Betriebsparteien in einer Angelegenheit, einschließlich der Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens (LAG Düsseldorf vom 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02, NZA-RR 2003, 83 ff.; DKK-Trittin, a.a.O. § 50, Rn. 80 f.; a.A. wohl LAG Hessen vom 31.05.2011 - 4 TaBV 153/10, juris), sowie auch grds. das Recht eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung wieder zu kündigen (LAG Köln vom 20.04.2009 - 5 TaBV 66/08, juris).

    Will der beauftragende Betriebsrat die Angelegenheit wieder als eigene behandeln und seine Zuständigkeit selbst wahrnehmen, so ist hierfür - auch wenn er eine Beauftragung nach § 50 Abs. 2 S. 2 BetrVG erteilt hat - nach § 50 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 27 BetrVG ein Widerruf der Beauftragung des Gesamtbetriebsrates von Nöten (LAG Düsseldorf vom 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02, a.a.O.).

    Die Richtigkeit dieser Argumentation ergibt sich auch aus folgendem: Die Regelung der Zuständigkeit in § 50 BetrVG soll auch Klarheit darüber bringen - nicht zuletzt für den Arbeitgeber als Verhandlungspartner - welches Organ der Betriebsverfassung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit hat (LAG Düsseldorf vom 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02, NZA-RR 2003, 83 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2021 - 2 TaBV 2/21

    Errichtung einer Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit -

    Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG) nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, was u. a. auch dann der Fall sein kann, wenn hierfür offensichtlich nicht der in Anspruch genommene Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat kraft Auftrags zuständig ist ( vgl. LAG Düsseldorf 03. Juli 2002 - 12 TaBV 22/02 - NZA-RR 2003, 83 ).
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