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   LAG Köln, 13.06.2006 - 4 Ta 159/06   

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https://dejure.org/2006,4654
LAG Köln, 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 (https://dejure.org/2006,4654)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 (https://dejure.org/2006,4654)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 4 Ta 159/06 (https://dejure.org/2006,4654)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Zulassung einer Klage; Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern einer rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer; Unterbleiben rechtzeitiger Weiterleitung des Klageauftrags; Einzelgewerkschaft als ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsgerichtsprozess - Haftung der Gewerkschaft für Fehler

  • Judicialis

    KSchG § 5; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 5; ZPO § 85 Abs. 2
    Nachträgliche Klagezulassung bei unterlassener Weiterleitung des Auftrags an DGB-Rechtsschutz-GmbH durch Mitarbeiter der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2007, 33
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Köln, 15.04.2005 - 10 Ta 309/04

    Nachträgliche Klagezulassung, Betriebsrat, gewerkschaftlicher Vertrauensmann

    Auszug aus LAG Köln, 13.06.2006 - 4 Ta 159/06
    Die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO ist zwar nach hiesiger Rechtsprechung im Rahmen der nachträglichen Klagezulassung anzuwenden (vgl. z.B. LAG Köln 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 - entgegen z.B. LAG Hamm 21.12.1995 LAGE § 5 KSchG Nr. 73).

    Mit der inzwischen wohl herrschenden Auffassung unter den Landesarbeitsgerichten (LAG Bremen 23.07.1999, LAGE § 5 KSchG Nr. 96; LAG Bremen 26.05.2003, NZA 2004, 228; Hessisches LAG 02.12.2002 - 15 Ta 2058/02 - LAG Köln 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 - ; vgl. auch LAG Hamm 01.04.2005 - 1 Ta 84/05) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter ist.

  • LAG Bremen, 26.05.2003 - 2 Ta 4/03

    Zur Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prüfung, ob eine verspätete

    Auszug aus LAG Köln, 13.06.2006 - 4 Ta 159/06
    Mit der inzwischen wohl herrschenden Auffassung unter den Landesarbeitsgerichten (LAG Bremen 23.07.1999, LAGE § 5 KSchG Nr. 96; LAG Bremen 26.05.2003, NZA 2004, 228; Hessisches LAG 02.12.2002 - 15 Ta 2058/02 - LAG Köln 15.04.2005 - 10 Ta 309/04 - ; vgl. auch LAG Hamm 01.04.2005 - 1 Ta 84/05) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter ist.
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2007 - 5 Ta 263/07

    Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prozessbevollmächtigter,

    Die Einzelgewerkschaft ist ein typischer Ansprechpartner in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Gewerkschaftsmitglieder (LAG Köln, Beschl. v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, NZA-RR 2007, 33 f.; LAG Hamm, Beschl. v. 01.04.2005 - 1 Ta 84/05 -, zit. n. Juris).

    Ein Arbeitnehmer kann auf die entsprechende Kompetenz der hierfür zuständigen Rechtssekretäre einer großen Einzelgewerkschaft ebenso vertrauen wie auf die eines Rechtsanwalts (LAG Köln, Beschl. v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, a.a.O.).

    Die Einzelgewerkschaft ist nicht Prozessbevollmächtigter i. S. v. § 85 Abs. 2 ZPO (h.Rspr.: LAG Köln, v. 13.06.2006 - 4 Ta 159/06 -, a.a.O.; LAG Köln, Beschl. v.15.04.1005 - 10 Ta 309/04 -, MDR 2006, 162 f.; LAG Bremen, Beschl. v. 26.05.2003 - 2 Ta 4/03 -, NZA 2004, 228ff.; Hessisches LAG, Beschl. v. 02.12.2002 - 15 Ta 2058/02 -, zit. n. Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2008 - 10 Sa 26/08

    Nachträgliche Klagzulassung - neues Prozessgesetz - Zurechnung von Verschulden

    Hiervon kann und insoweit wird der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss v. 13.06.2006, 4 Ta 159/06, NZA-RR 2007 Seite 33) gefolgt, nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer durch Informationen, die an ihn herangetragen werden, klar erkennt, dass die Einzelgewerkschaft oder auch die DGB-Rechtsschutz GmbH eine Klagerhebung nicht rechtzeitig veranlasst hat.
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