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   BGH, 27.05.2004 - III ZR 433/02   

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BGH, 27.05.2004 - III ZR 433/02 (https://dejure.org/2004,1170)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2004 - III ZR 433/02 (https://dejure.org/2004,1170)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02 (https://dejure.org/2004,1170)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Realisierungswettbewerb für Architekten; Zusage, dem ersten Preisträger die Architektenleistungen zu übertragen; Entbindung eines Auslobers von seiner Pflicht aus der Zusage; Anspruch auf entgangenen Gewinn

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Beauftragung eines Architekten im Anschluss an einen Architektenwettbewerb: triftige Gründe für eine Nichtbeauftragung

  • Judicialis

    BGB § 661

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 661
    Voraussetzungen der Lösung von im Zusammenhang mit einem Architektenwettbewerb gegebenen Zusagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewinner eines Architektenwettbewerbs: Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu Schadenersatzansprüchen des Gewinners eines Architektenwettbewerbs für ein kommunales Bauvorhaben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zu Schadensersatzansprüchen des Gewinners eines Architektenwettbewerbs für ein kommunales Bauvorhaben

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ebbe in der kommunalen Kasse - Aus "wichtigem Grund" darf eine Stadt den Preisträgern eines Architekturwettbewerbs den Bauauftrag wieder entziehen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Schadensersatzansprüche des Gewinners eines Architektenwettbewerbs für ein kommunales Bauvorhaben

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Bedingte Zusage

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kann sich Gemeinde gegenüber Preisträger von der Verpflichtung zur Übertragung der Architektenleistungen lösen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenwettbewerb: Schadensersatz bei Nichtbeauftragung des Preisträgers? (IBR 2004, 429)

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1048
  • NVwZ-RR 2005, 652
  • NZBau 2004, 450
  • BauR 2004, 1326
  • BauR 2005, 1244
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 125/82

    Pflichten des Auslobers nach Ausrichtung eines Architektenwettbewerbs

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - III ZR 433/02
    Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).

    Grundlage der Ausschreibung waren die Allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) der Beklagten in der Fassung vom 14. Januar 1993, die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten (GRW 1977; veröffentlicht unter anderem im Ministerialblatt NW 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil BGHZ 88, 373, 375]).

    So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, es halte die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. für erforderlich, "damit die in der Entscheidung BGHZ 88, 373 ff entwickelten Grundsätze fortgebildet werden können".

    Das Berufungsgericht folgt damit der Beurteilung einer vergleichbaren (ebenfalls an der Nr. 5.1.1 GRW 1977 orientierten) Klausel durch den erkennenden Senat (Senatsurteile BGHZ 88, 373, 382 ff und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369, 2370).

    b) Der "triftige" Grund im Sinne des Senatsurteils BGHZ 88, 373, 385 muß daher nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu stellen sind.

  • BGH, 22.01.1987 - III ZR 271/85

    Beauftragung des Preisträgers eines Architektenwettbewerbs

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - III ZR 433/02
    Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).

    Das Berufungsgericht folgt damit der Beurteilung einer vergleichbaren (ebenfalls an der Nr. 5.1.1 GRW 1977 orientierten) Klausel durch den erkennenden Senat (Senatsurteile BGHZ 88, 373, 382 ff und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369, 2370).

  • BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 320/02

    Zulässigkeit und Form der Beschränkung der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - III ZR 433/02
    Zwar kommt die Beschränkung der Revisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils nicht zum Ausdruck; indessen ist auch nach neuem Revisionsrecht anerkannt, daß sich die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben kann (zuletzt: BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - WM 2004, 853).
  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96

    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - III ZR 433/02
    Für den ähnlichen Fall der Aufhebung einer Ausschreibung nach § 26 VOB/A ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A bilden, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens nicht vorhersehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berührenden Umständen beruhen (BGHZ 139, 280).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2012 - 8 LB 58/12

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids (hier: Gewährung öffentlicher

    Soweit in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt, v. 27.05.2004 - III ZR 433/02 -, juris) ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB im Rahmen der Auslobung für ein öffentliches Bauvorhaben angenommen wurde, sich von einer Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen, weil einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden oder Steuereinnahmen "wegbrechen", liegt dem, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ein anderer Sachverhalt zugrunde.
  • VK Niedersachsen, 18.06.2010 - VgK-22/10

    Neukonzeption des Niedersächsischen Landtags

    Die Regelung des § 25 Abs. 9 VOF geht auf die Rechtsprechung des BGH zu den GRW 1977 und den GRW 1995 zurück, welche die Interessen der Teilnehmer einerseits und die es Auslobers andererseits analysiert und einer Abwägung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 433/02 = NZBau 2004, S. 250, Urteil vom 22.01.1987, Az.: III ZR 271/85 = NJW 1987, S. 2369).

    Dabei genügt eine rein rechnerische Differenz zwischen der ursprünglichen und der neuen Konzeption allein nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 433/02 = BauR 2004, S. 1326 ff., 1329).

    So hat der BGH mit Urteil vom 27.05.2004, Az: III ZR 433/02, entschieden, dass der Auslober die Preisträger eines Realisierungswettbewerbes nicht mit weiteren Planungsleistungen beauftragen muss, weil er selbst einen Alternativentwurf erarbeitet hatte, der insgesamt verkleinert und im Raumprogramm reduziert war, so dass die Baukosten erheblich gesenkt werden konnten (vgl. Müller-Wrede, a.a.O, § 25 VOF, Rdnr. 106).

  • VK Sachsen, 10.09.2015 - 1/SVK/022-15

    Angebotsbedingungen nicht eingehalten: Ausschluss auch im VOF-Verfahren!

    Es muss sich um einen außerordentlichen, erst nach der Auslobung aufgetretenen oder bekannt gewordenen Umstand handeln, damit der Auslober den durch den Wettbewerb und das Preisgericht begründeten Status der Preisträger nicht umgehen bzw. beseitigen kann (BGH, Urt. v. 27. Mai 2004 - III ZR 433/02, BGH, Urt. v. 03. November 1983 - III ZR 125/82).

    Denn ein wichtiger Grund im Sinne des § 17 Abs. 1 VOF kann nach Auffassung des BGH ebenfalls vorliegen, wenn der öffentlichen Hand einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden oder z.B. Steuereinnahmen "wegbrechen" und somit wirtschaftliche Gründe es erforderlich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen Situation realisierbar erscheint (vgl. VK Niedersachsen m. Verw. a. BGH, Urt. v. 27.05.2004, III ZR 433/02).

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796 m.w.N. - insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; zum neuen Revisionsrecht Senatsurteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02 - ZfIR 2004, 647).
  • VK Niedersachsen, 23.01.2012 - VgK-57/11

    VOF-Planungswettbewerb: Verhandlungsverfahren nur mit Preisträgern!

    Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOF geht ebenso wie die Vorgängerregelung des § 25 Abs. 9 VOF a. F. auf die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW 1977 und GRW 1995 - zurück, welche die Interessen der Teilnehmer einerseits und die des Auslobers andererseits analysiert und einer Abwägung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 433/02 = NZBau 2004, S. 250, Urteil vom 22.01.1987, Az.: III ZR 271/85 = NJW 1987, S. 2369).

    Denn ein wichtiger Grund im Sinne des § 17 Abs. 1 VOF kann nach Auffassung des BGH ebenfalls vorliegen, wenn der öffentlichen Hand einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden oder z.B. Steuereinnahmen "wegbrechen" und somit wirtschaftliche Gründe es erforderlich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen Situation realisierbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 433/02 = BauR 2004, S. 1326 ff., 1328; Müller-Wrede, a.a.O., § 17 VOF, Rdnr. 30).

  • OLG München, 02.07.2009 - 29 U 4218/08

    Architektenwettbewerb: Triftiger Grund für die Loslösung von der

    bb) Der Beklagte hatte mit der Auslobung nicht nur unverbindlich seine Absicht erklärt, einem Preisträger Architekturleistungen zu übertragen, wenn - neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Aufgabe realisiert würde, sondern sich im Wege des einseitigen Rechtsgeschäfts gemäß § 657 BGB dazu verpflichtet (vgl. BGH NZBau 2004, 450 [451]).
  • VK Niedersachsen, 10.01.2012 - VgK-57/11

    Ermittlung von Auftragnehmern für ein öffentliches Bauprojekt aus dem Kreis der

    Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOF geht ebenso wie die Vorgängerregelung des § 25 Abs. 9 VOF a.F. auf die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - GRW 1977 und GRW 1995 - zurück, welche die Interessen der Teilnehmer einerseits und die des Auslobers andererseits analysiert und einer Abwägung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004, Az.: III ZR 433/02 = NZBau 2004, S. 250, Urteil vom 22.01.1987, Az.: III ZR 271/85 = NJW 1987, S. 2369).

    Denn ein wichtiger Grund im Sinne des § 17 Abs. 1 VOF kann nach Auffassung des BGH ebenfalls vorliegen, wenn der öffentlichen Hand einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden oder z.B. Steuereinnahmen "wegbrechen" und somit wirtschaftliche Gründe es erforderlich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen Situation realisierbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 433/02 = BauR 2004, S. 1326 ff., 1328 ; Müller-Wrede, a.a.O., § 17 VOF, Rdnr. 30).

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2017 - 3 VK 4/17

    Mangelnde Finanzierungsmöglichkeiten: Planungsabbruch möglich!

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf sich eine Gemeinde von der Zusage lösen, einem Preisträger Architektenleistungen zu übertragen, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund zurückgehender Steuereinnahmen wegbrechen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02).
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