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   BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03   

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BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03 (https://dejure.org/2003,4212)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.2003 - 1Z AR 102/03 (https://dejure.org/2003,4212)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 2003 - 1Z AR 102/03 (https://dejure.org/2003,4212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zuständigkeit am Sitz des Geschäftsführers ; Zunständigkeit des Insolvenzgerichts in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; Eingetragener Sitz der Gesellschaft; Bindungswirkung des ...

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 3 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2
    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bamberg - 2 IN 294/03
  • AG Berlin-Charlottenburg - 102 IN 3545/03
  • BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 148
  • BB 2003, 2370
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Eine Bindungswirkung besteht aber dann nicht, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen kann (BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317/318).

    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).

  • BayObLG, 09.09.1993 - 1Z AR 25/93
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Eine Bindungswirkung besteht aber dann nicht, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen kann (BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317/318).

    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).

  • OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 1 W 29/00

    Bestimmung des unzuständigen Insolvenzgerichts durch das Oberlandesgericht;

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).

    Der Wohnsitz des Geschäftsführers ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn die GmbH ihren Betrieb eingestellt, die Geschäftsräume aufgegeben und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat (OLG Hamm NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267; MünchKommInsO/Ganter § 3 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 14.01.2000 - 1 Sbd 100/99
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).

    Der Wohnsitz des Geschäftsführers ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn die GmbH ihren Betrieb eingestellt, die Geschäftsräume aufgegeben und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat (OLG Hamm NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267; MünchKommInsO/Ganter § 3 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 24.06.1999 - 1 Sbd 16/99

    Anforderungen an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).

    Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit dem Aufgabenkreis der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens begründet für sich genommen keine Zuständigkeit am Sitz des Geschäftsführers (OLG Hamm ZInsO 1999, 533/534).

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • BayObLG, 25.07.2003 - 1Z AR 72/03

    Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 und vom 8.9.2003, 1Z AR 86/03).
  • OLG Köln, 22.03.2000 - 2 W 49/00

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für GmbH

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Soweit abweichend von der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Oberlandesgerichte (so OLG Schleswig NJW-RR 2000, 349 sowie vom 28.7.2003, Az. 2 W 117/03; OLG Köln JurBüro 2000, 496) bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses die Annahme für vertretbar halten, dass die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO am Wohnsitz des Geschäftsführers gegeben sei, wenn dieser nach Eintritt der Insolvenz und Schließung des Betriebs am eingetragenen Sitz die Geschäftsunterlagen dorthin mitgenommen hat, ist eine Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst.
  • OLG Celle, 16.12.2003 - 2 W 117/03

    Gerichtszuständigkeit im Insolvenzverfahren bei Änderung der Geschäftsadresse;

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Soweit abweichend von der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Oberlandesgerichte (so OLG Schleswig NJW-RR 2000, 349 sowie vom 28.7.2003, Az. 2 W 117/03; OLG Köln JurBüro 2000, 496) bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses die Annahme für vertretbar halten, dass die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO am Wohnsitz des Geschäftsführers gegeben sei, wenn dieser nach Eintritt der Insolvenz und Schließung des Betriebs am eingetragenen Sitz die Geschäftsunterlagen dorthin mitgenommen hat, ist eine Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst.
  • OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00

    Mahnverfahren - Gerichtsstandswahl - Änderung nach Erlaß des Mahnbescheids -

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03
    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • BayObLG, 08.09.2003 - 1Z AR 86/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei scheinbarer Sitzverlegung einer

  • OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 116/99

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts - Geschäftsführerwohnsitz

  • BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99

    Örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

  • OLG Schleswig, 04.02.2004 - 2 W 14/04

    Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge

    Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 InsO ist der Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht (BayObLG BB 2003, 2370; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1481; OLG Hamm NZI 2000, 220).

    Unter diesen Umständen begründet nach fast einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit der Aufgabe der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - wie hier geschehen - für sich genommen keine Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und Unterlagen dorthin mitgenommen hat (BayObLG BB 2003, 2370; ZIP 2003, 1305; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1481; OLG Celle NdsRPfl 2000, 250; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Düsseldorf NZI 2000, 691; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; Ganter in Münchener-Kommentar, InsO, 2001, § 3 Rn. 8 m.w.Nw.; a.A. OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118: ausreichend Abwicklungstätigkeit mit Außenwirkung).

    Vorliegend ist Willkür jedenfalls deshalb gegeben, weil das Amtsgericht die Verweisung ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO, obwohl für diese Anlaß bestand, und ohne nähere Begründung vorgenommen hat (Senat, Beschluß vom 26.09.2003, 2 W 157/03; OLG Hamm ZInsO 1999, 533, NZI 2000, 220; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; BayObLG BB 2003, 2370).

    Hätte es pflichtgemäß ermittelt, so wäre zu Tage getreten, daß der Geschäftsführer C oder eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft in Berlin tatsächlich keine irgendwie geartete Abwicklungstätigkeit ausgeübt hat und eine solche auch nach weiterer Übertragung der Geschäftsanteile und einem weiteren Geschäftsführerwechsel gemäß notariellem Vertrag vom 24.09.2003 nicht festzustellen war, vielmehr nach dem Gesamtbild des Vorgangs ein Fall der Gerichtsstandserschleichung im Zuge einer "gewerbsmäßigen Firmenbestattung" (BayObLG BB 2003, 2370) gegeben war.

    Angesichts dieser Umstände ist es willkürlich, wenn das Insolvenzgericht ohne weitere Ermittlungen den eigentlich Verantwortlichen ermöglicht, sich durch die Erschleichung eines vom Sitz der Gesellschaft entfernten Gerichtsstandes "aus der Haftung zu stehlen" (BayObLG BB 2003, 2370).

  • OLG Karlsruhe, 30.05.2005 - 15 AR 8/05

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Bestimmung des örtlich zuständigen

    Die geschilderten Umstände erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung (anders BayObLG NJW-RR 2004, 986; BayObLG, NZI 2004, 148, 149; OLG Celle, NZI 2004, 258, 259; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 184, 186 f.; OLG Celle, NZI 2004, 260, 261; OLG Schleswig, NZI 2004, 264).

    Die neuere Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeitserschleichung geht über diese dogmatischen Grundsätze teilweise hinaus und ist in der Begründung weniger überzeugend (vgl. beispielsweise BayObLG NJW-RR 2004, 986; BayObLG NZI 2004, 90, 91; BayObLG NZI 2004, 148, 149; OLG Celle, NZI 2004, 258, 259, 260; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 184, 186 f; OLG Celle, NZI 2004, 260, 261; OLG Schleswig, NZI 2004, 264).

  • OLG Stuttgart, 08.01.2009 - 8 AR 32/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindung an den Verweisungsbeschluss eines

    a) Seit langem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein - grundsätzlich bindender und unanfechtbarer - Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ausnahmsweise dann nicht verbindlich ist, wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und auf das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (so BayObLG in Beschlüssen vom 25.7.2003 -1Z AR 72/03 -, vom 13.8.2003 -1Z AR 84/03 - und vom 19.9.2003 -1Z AR 102/03 - in die Salida GmbH betreffenden Parallelfällen; BGH NJW 1993, 1273; 2004, 3201 ("ständige Rechtsprechung"); BayObLGZ 1993, 317; KGRep 2002, 296; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 281 Rn 17 m. w. N.).

    dd) Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidung - die Verbindlichkeit der Verweisung verneint wurde (z. B. BayObLG ZinsO 2001, 517; KG NZI 1999, 499; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; OLG Rostock ZinsO 2001, 1064; OLG Naumburg ZIP 2001, 753; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1956 sowie die Beschlüsse des BayObLG vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des OLG Hamm (1Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003).

    Der ausdrückliche Verzicht auf eine formelle Sitzverlegung darf nicht dazu führen, die zur missbräuchlichen Sitzverlegung entwickelten Kriterien zu unterlaufen (vgl. zum Ganzen: Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 38 ff; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

  • OLG Stuttgart, 27.11.2003 - 8 AR 16/03

    Insolvenzverfahren: Verweisungsantrag wegen Verlegung der Abwicklungstätigkeit

    a) Seit langem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein - grundsätzlich bindender und unanfechtbarer - Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ausnahmsweise dann nicht verbindlich ist, wenn sich die Verweisung so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und auf das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (so BayObLG in Beschlüssen vom 25.7.2003 -1Z AR 72/03 -, vom 13.8.2003 -1Z AR 84/03 - und vom 19.9.2003 -1Z AR 102/03 - in ebenfalls die S. GmbH betreffenden Parallelfällen; BGH NJW 1993, 1273 ("ständige Rechtsprechung"); BayObLGZ 1993, 317; KGRep 2002, 296; Zöller / Greger, ZPO 24. Aufl., § 281 Rn 17 mwNw).

    dd) Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidung - die Verbindlichkeit der Verweisung wegen objektiver Willkür verneint wurde (zB BayObLG ZinsO 2001, 517; KG NZI 1999, 499; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; OLG Rostock ZinsO 2001, 1064; OLG Naumburg ZIP 2001, 753; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1956 sowie die - ebenfalls die S. GmbH betreffenden - Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des Oberlandesgerichts Hamm (1Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003.

    Wie bereits mehrfach entschieden (zB OLG Celle OLGRep 2000, 205; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 349; BayObLG Beschl. v. 19.9.2003 - 1Z AR 102/03 - und OLG Dresden, Beschl. v. 9.9.2003 - 1 AR 69/03 - jeweils in Parallelverfahren), ist die Frage, ob ein Insolvenzgericht vor einer Verweisung die Sach- und Rechtslage ausreichend geprüft und seine Verweisungsentscheidung nachvollziehbar begründet hat, eine Frage des konkreten Einzelfalls, die keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen.

  • LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11

    Notwendigkeit des Vorliegens von Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht im

    Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidungdie Verbindlichkeit der Verweisung verneint wurde (z. B. BayObLG ZinsO 2001, 517; KG NZI 1999, 499; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; OLG Rostock ZinsO 2001, 1064; OLG Naumburg ZIP 2001, 753; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1956 sowie die Beschlüsse des BayObLG vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des OLG Hamm (1Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003).

    Jedenfalls im Falle der "gewerbsmäßigen Unternehmensbestattung" herrscht Einigkeit, dass im Hinblick auf den Normzweck der Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Abwicklungstätigkeiten nicht als "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit" qualifiziert werden können, weil sonst einer - in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig abgelehnten - rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung Vorschub geleistet würde (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

    Nach allgemeiner Ansicht begründet eine rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung, dass keine Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO am neuen Sitz der Gesellschaft begründet wird (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; Schmerbach in FK-InsO, 5. Auflage, § 3, Rn. 18 ff.; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

  • OLG Schleswig, 11.02.2010 - 2 W 11/10

    Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das

    Wird eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr ausgeübt, weil sie bereits vollständig eingestellt war, richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO (OLG Rostock ZInsO 2001, 1064 m. w. N.; OLG Köln ZIP 2000, 155; BayObLG ZInsO 2003, 1142; OLGR Braunschweig 2000, 105; Ganter, Müko, InsO, § 3 Rnr. 8; Heidelberger Kommentar/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 3 Rnr. 7).
  • AG Hamburg, 18.12.2008 - 67c IN 389/08
    Die Frage, ob Verwaltungs- und Steuerungsmaßnahmen aus dem Büro des Liquidators ausreichen, um einen anderweitigen gerichtlichen Zuständigkeitsort zu begründen, stellt sich bei nach außen ersichtlicher wirtschaftlicher Filialaktivität in Form von Verkäufen nicht, denn diese Frage ist nur relevant bei juristischen Personen, die ihre Außenaktivitäten bereits eingestellt haben und fern von ihrem "Sitzgericht" Insolvenzantrag stellen möchten (dazu generell nein: BayObLG ZIP 2003, 1305 = ZInsO 2001, 517; nein bei bloßer Aufbewahrung der Geschäftsbücher: BayObLG ZInsO 2003, 902, dazu EWiR 2004, 763 (Pape); BayObLG ZInsO 2003, 1142 (Mitnahme der Geschäftsbücher und Unterlagen an den Wohnsitz des Geschäftsführers, Abwicklung über "Firmenbestattungsfirma"); OLG Düsseldorf NZI 2000, 601; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 = NZI 2000, 266; OLG Hamm ZInsO 1999, 533 (werbende Tätigkeit Voraussetzung); OLG Schleswig ZIP 2004, 1476 (LS) = NZI 2004, 264 (Abwicklung genügt nicht); OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1475).

    Solchen Versuchen hat das Insolvenzgericht Einhalt zu gebieten (Pape, ZIP 2006, 877, 881; OLG Celle ZIP 2006, 2098 = ZInsO 2006, 1106; OLG Celle ZIP 2004, 1022 = ZInsO 2004, 205 = NZI 2004, 260, dazu EWiR 2005, 225 (Breitling); OLG Schleswig ZIP 2004, 1476 (LS) = NZI 2004, 264; BayObLG NZI 2004, 148; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 750; Frind, EWiR 2004, 663; Pape, EWiR 2004, 763), damit Gläubigerrechte nicht beeinträchtigt werden.

  • AG Hamburg, 26.09.2013 - 67c IN 320/13

    Insolvenz: Bestellung eines vorläufigen (Pflicht-)Gläubigerausschusses bei

    Die herrschende Meinung klammert auch bei § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO Liquidationsmaßnahmen oder "Restverwertung" aus (BayObLG, ZInsO 2003, 902; ZInsO 2003, 1142; OLG Düsseldorf, NZI 2000, S. 601, OLG Braunschweig, NZI 2000, S. 266; OLG Hamm, ZInsO 1999, S. 533; OLG Schleswig, NZI 2004, 264; OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 1475; AG Hamburg ZInsO 2009, 302 = ZIP 2009, 634; OLG Stuttgart ZIP 2009, 1928).
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