Rechtsprechung
AG Osnabrück, 04.07.2005 - 14 C 385/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Wohnraummiete: Feuchtigkeits- und Schimmelbildung aufgrund mangelhafter Wärmedämmung als Mietmangel; keine Pflicht des Mieters zum Einhalten eines Wandabstands von Möbeln zur Schimmelvermeidung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zirkulationsabstand zwischen Mobiliar und Wand?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Möbel zu dicht an der Wand?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Streit um Schimmel in der Wohnung - Mieterin muss Möbel nicht zehn Zentimeter von der Wand wegrücken!
- vdiv.de (Kurzinformation)
§§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 BGB
Wandabstand von Möbeln; Schimmelvermeidung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mieter muss keinen "Zirkulationsabstand" zwischen Mobiliar und Wand einhalten! (IMR 2006, 1077)
Verfahrensgang
- AG Osnabrück, 04.07.2005 - 14 C 385/04
- AG Langenfeld, 15.07.2005 - 32 C 33/05
- OLG Düsseldorf, 30.03.2006 - 10 U 143/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 515
- NZM 2006, 224
Wird zitiert von ...
- LG Münster, 22.03.2011 - 3 S 208/10
Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung des Schimmels …
Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.1997, 311 S 88/96, WuM 2000, 329; Schmidt/Futterer a.a.O., § 536 BGB Rn.212; AG Osnabrück, Urteil vom 4.7.2005 - 14 C 385/04, NZM 2006, 224 (225).