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   OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99   

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OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99 (https://dejure.org/1999,3742)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.10.1999 - 8 U 1676/99 (https://dejure.org/1999,3742)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 8 U 1676/99 (https://dejure.org/1999,3742)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unmittelbares Provisionsversprechen in notariellem Kaufvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 328 652
    Mitbeurkundung eines Provisionsversprechens zu Gunsten des Maklers; Abreden mit einer Vertragspartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag (IBR 2000, 194)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 53/90

    Mitbeurkundung einer Maklerlohnklausel

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Ist der Makler bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, der eine Maklerklausel enthält, persönlich anwesend, kann die äußerlich mitbeurkundete Klausel ein unmittelbares Provisionsversprechen im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB dokumentieren (Anschluss BGH NJW-RR 1991, 820).

    Ist der Makler bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, der eine Maklerklausel enthält, persönlich anwesend, kann die äußerlich mitbeurkundete Klausel ein unmittelbares Provisionsversprechen im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB dokumentieren (Anschluss BGH NJW-RR 1991, 820).

    Der Senat hat angesichts der unstreitigen Gesamtumstände keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge einer Maklerklausel im notariellen Grundstückskaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Auslegung eine nicht beurkundungsbedürftige Maklerlohnvereinbarung zwischen dem Makler und dem Versprechenden entnommen werden kann (WM 1963, 31; eingehend insbesondere NJW-RR 1991, 820), auf den vorliegenden, in den entscheidenden Punkten identisch gelagerten Fall zu übertragen.

    In jenem (BGH NJW-RR 1991, 820) wie in diesem Falle ging es ferner nicht etwa darum, lediglich eine Provisionspflicht der Verkäufer auf den Käufer abzuwälzen, sondern diente die Maklerklausel dazu, eine eigenständige Pflicht des Käufers zu begründen.

    aa) Ist im Hauptvertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten einer oder beider Parteien vereinbart, hindert dieses die anfängliche Entstehung eines Anspruchs des Maklers zwar nicht ausnahmslos nur in den Fällen, in denen es zeitlich befristet und sonst an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist (so noch die Formel in BGH NJW-RR 1991, 820; 1993, 248).

  • BGH, 21.02.1990 - IV ZR 333/88

    Wer muß den Inhalt des Maklervertrages beweisen?

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Ob sie sich für diese Auffassung auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.1990 (NJW-RR 1990, 628) stützen kann, erscheint mehr als zweifelhaft.

    Ferner verhielt es sich in jenem Fall (BGH NJW-RR 1990, 628) offenbar so, dass der Makler bereits im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses über einen mündlichen Auftrag des Kunden verfügte und später im Notartermin, in dem eine Maklerklausel mitbeurkundet wurde, nicht anwesend war.

  • BGH, 20.02.1997 - III ZR 81/96

    Rückzahlung der Maklerprovision bei wirtschaftlichem Fehlschlag des

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit entschieden, dass das vertragliche Rücktrittsrecht auch in anderen Konstellationen und in abweichender Ausgestaltung einer aufschiebenden Bedingung gleichkommen kann; vielfach rechtfertige zudem eine Auslegung des Maklervertrages dieselbe Bewertung (BGH WM 1997, 1303 und 1305; insbesondere BGH WM 1998, 720 [= Nichtannahmebeschl. zu Senat, Urt. v. 02.04.1997 - 8 U 2557/96].

    Das "offen zutage liegende Risiko" eines wirtschaftlichen Fehlschlages (vgl. BGH WM 1997, 1303, 1304) verbarg sich hinter dieser Erwartung nicht.

  • OLG Dresden, 26.08.1998 - 8 U 845/98

    Entstehen der Maklerprovision des Vermittlungsmaklers bei Doppeltätigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt BGH WM 1998, 1188, 1189 m.w.N.), der der Senat folgt (zuletzt Urt. v. 26.08.1998 - 8 U 845/98, OLGR Dresden 1998, 405, 406 und Urt. v. 17.02.1999 - 8 U 636/98, OLG-NL 1999, 147, 148), ist dem Makler ein Tätigwerden für beide Seiten nur ausnahmsweise untersagt.

    Die Stellung eines "Vertrauensmaklers" (dazu insbesondere Senat, Urt. v. 26.08.1998, aaO.) nahm der Kläger für keine der Kaufvertragsparteien ein.

  • OLG Hamm, 08.12.1997 - 18 U 87/97

    Aufhebung eines notariellen Kaufvertrags mit Maklerklausel

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Handelte es sich bei der genannten Klausel ausschließlich um einen zu seinen Gunsten geschlossenen Vertrag der Hauptvertragsparteien (§ 328 Abs. 1 BGB; vgl. zuletzt BGHZ 138, 170 = WM 1998, 1186 unter 1; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 1995, 105; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1081 und VersR 1998, 850; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 151), wäre an Hand der Umstände zu prüfen, inwieweit den Verkäufern und der Beklagten die Befugnis vorbehalten bleiben sollte, den Anspruch des Klägers ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern, § 328 Abs. 2 letzte Alt. BGB.

    Vielfach ergeben Sinn und Zweck von Maklerklauseln in Grundstückskaufverträgen sowie insbesondere die Interessenlage der Hauptvertragsparteien, dass diese zu nachträglichen Änderungen des Rechtes des Maklers berechtigt bleiben und seinen Provisionsanspruch aus § 328 Abs. 1 BGB mit der einvernehmlichen Aufhebung des Kaufvertrages beseitigen können (Senat, Urt. v. 02.12.1998 - 8 U 442/98, rechtskräftig durch Nichtannahmebeschl. des BGH v. 29.07.1999 - III ZR 12/99; vgl. ferner OLG Köln OLGR Köln 1992, 209; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 1995, 233; OLG Hamm VersR 1998, 850).

  • BGH, 26.03.1998 - III ZR 206/97

    Verflechtung des Maklers mit dem Verkäufer bei Vorliegen einer Abschlußvollmacht

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt BGH WM 1998, 1188, 1189 m.w.N.), der der Senat folgt (zuletzt Urt. v. 26.08.1998 - 8 U 845/98, OLGR Dresden 1998, 405, 406 und Urt. v. 17.02.1999 - 8 U 636/98, OLG-NL 1999, 147, 148), ist dem Makler ein Tätigwerden für beide Seiten nur ausnahmsweise untersagt.
  • BGH, 12.03.1998 - III ZR 14/97

    Anspruch des Maklers aus dem Grundstückskaufvertrag; Einwand der Verflechtung des

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Handelte es sich bei der genannten Klausel ausschließlich um einen zu seinen Gunsten geschlossenen Vertrag der Hauptvertragsparteien (§ 328 Abs. 1 BGB; vgl. zuletzt BGHZ 138, 170 = WM 1998, 1186 unter 1; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 1995, 105; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1081 und VersR 1998, 850; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 151), wäre an Hand der Umstände zu prüfen, inwieweit den Verkäufern und der Beklagten die Befugnis vorbehalten bleiben sollte, den Anspruch des Klägers ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern, § 328 Abs. 2 letzte Alt. BGB.
  • BGH, 18.09.1997 - III ZR 226/96

    Erhebung der Beschwerdegebühr

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Dass zu diesem Zeitpunkt die Maklerleistung bereits erbracht war, ist unerheblich; ein Provisionsversprechen kann der Maklerkunde auch nachträglich noch wirksam abgeben (BGH NJW 1998, 62, 63 m.w.N.; Senat, Urt. v. 18.03.1998 - 8 U 3047/97, NJW-RR 1998, 994 unter 1).
  • BGH, 29.01.1998 - III ZR 76/97

    Provisionsanspruch des Maklers nach Rücktritt des Käufers vom

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit entschieden, dass das vertragliche Rücktrittsrecht auch in anderen Konstellationen und in abweichender Ausgestaltung einer aufschiebenden Bedingung gleichkommen kann; vielfach rechtfertige zudem eine Auslegung des Maklervertrages dieselbe Bewertung (BGH WM 1997, 1303 und 1305; insbesondere BGH WM 1998, 720 [= Nichtannahmebeschl. zu Senat, Urt. v. 02.04.1997 - 8 U 2557/96].
  • BGH, 28.11.1962 - VIII ZR 236/61

    Anspruch auf Maklerlohn gegenüber Vorkaufsrechtsberechtigten bei Ausübung des

    Auszug aus OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99
    Der Senat hat angesichts der unstreitigen Gesamtumstände keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge einer Maklerklausel im notariellen Grundstückskaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Auslegung eine nicht beurkundungsbedürftige Maklerlohnvereinbarung zwischen dem Makler und dem Versprechenden entnommen werden kann (WM 1963, 31; eingehend insbesondere NJW-RR 1991, 820), auf den vorliegenden, in den entscheidenden Punkten identisch gelagerten Fall zu übertragen.
  • BGH, 11.11.1992 - IV ZR 218/91

    Voraussetzungen für das Entstehen eines Provisionsanspruchs nach § 652 BGB

  • BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 46/84

    Darlegungs- und Beweislast bei einverständlicher Aufhebung eines Vertrages

  • BGH, 05.12.1997 - V ZR 179/96

    Rechte des besser Berechtigten

  • OLG Hamm, 06.07.1995 - 18 U 72/95

    Muß ein Makler Größen- und Altersangaben des Objekts prüfen?

  • OLG Dresden, 29.03.1995 - 8 U 1068/94

    Provisionsanspruch des Maklers bei Ausübung des Rücktrittsrechts

  • OLG Frankfurt, 27.05.1986 - 8 U 154/85

    Anspruch auf Zahlung einer Vergütung als "Vermittlungsprovision";

  • OLG Dresden, 18.03.1998 - 8 U 3047/97

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des

  • OLG Zweibrücken, 19.06.1998 - 3 W 129/98

    Streit über die Höhe der Kostenrechnung für die Beurkundung eines

  • OLG Dresden, 17.02.1999 - 8 U 636/98

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Tätigwerden auf Veranlassung eines

  • OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 39/03

    Vergütung des Maklers: Anfall der Provision bei Ausübung eines im Hauptvertrag

    Die Regelung der Freistellung der Verkäufer spricht vielmehr dafür, dass die Maklerklausel Bestandteil des Kaufvertrages sein sollte (vgl. zu einer vom Hauptvertrag zu trennenden Maklerklausel BGH, NJW-RR 1991, 820; OLG Dresen, NZM 2000, 153).
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