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   OLG Hamm, 16.08.1999 - 15 W 205/99   

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https://dejure.org/1999,3977
OLG Hamm, 16.08.1999 - 15 W 205/99 (https://dejure.org/1999,3977)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.08.1999 - 15 W 205/99 (https://dejure.org/1999,3977)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. August 1999 - 15 W 205/99 (https://dejure.org/1999,3977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

  • Judicialis

    WEG § 47 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47 S. 2
    Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Außergerichtlichen Kosten bei Rücknahme des Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 715
  • ZMR 2000, 555
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 26.11.1993 - 2Z BR 75/93

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 15 W 205/99
    Es liegt also lediglich ein sog. Negativbeschluß vor, der keine Rechtswirkungen auslöst und deshalb nach einhelliger Auffassung nicht einer Beschlußanfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG unterliegt (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1994, 658, 659; NZM 1998, 81).
  • KG, 11.05.1988 - 24 W 6642/87

    Rechtsmittel; Rücknahme; Belastung; Kosten; Außergerichtlich; Gegner

    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 15 W 205/99
    Das Kammergericht hat deshalb mit treffender Begründung hervorgehoben, die Rücknahme des Rechtsmittels könne allein kein hinreichender Anlaß sein, den Beschwerdeführer kostenmäßig schlechter zu stellen als wenn er sein Rechtsmittel durchführe (OLGZ 1988, 317; 1989, 438, 440).
  • BayObLG, 28.06.1990 - BReg. 2 Z 34/90
    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 15 W 205/99
    Daneben läßt das BayObLG für die Ermessensausübung im Einzelfall auch die Berücksichtigung der sachlichen Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu (BayObLG JurBüro 1990, 1514, 1515).
  • KG, 19.06.1989 - 24 W 2985/89
    Auszug aus OLG Hamm, 16.08.1999 - 15 W 205/99
    Das Kammergericht hat deshalb mit treffender Begründung hervorgehoben, die Rücknahme des Rechtsmittels könne allein kein hinreichender Anlaß sein, den Beschwerdeführer kostenmäßig schlechter zu stellen als wenn er sein Rechtsmittel durchführe (OLGZ 1988, 317; 1989, 438, 440).
  • KG, 29.01.2003 - 24 W 314/02

    Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Kostenerstattungsanordnung nach

    In dem Sinne dieser vom Kammergericht vertretenen Rechtsprechung haben sich auch mehrere Oberlandesgerichte und Teile des Schrifttums geäußert (OLG Köln NZM 1999, 855 = ZMR 1999, 788 = WuM 2000, 327; OLG Köln ZMR 2000, 485; OLG Hamm NZM 2000, 715 = ZMR 2000, 555; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 47 Rn. 44; Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl., § 47 Rn. 7).

    Soweit die Rechtsbeschwerdeführer darauf verweisen, das Landgericht habe die Ablehnung der Kostenerstattung nur unter Wiederholung des gesetzlichen Wortlauts des § 47 Satz 2 WEG begründet, ist dies unschädlich, weil der Senat nach dem Akteninhalt die Kostenentscheidung des Landgerichts hinreichend nachvollziehen kann, sodass es einer Zurückverweisung nicht bedarf (vgl. auch OLG Hamm NZM 2000, 715 = ZMR 2000, 555).

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2005 - 3 W 261/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung

    Es kann dahin stehen, ob auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels auf der Grundlage des § 47 Satz 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt (vgl. etwa KG ZMR 1988, 314; OLG Köln OLGR 2004, 163; OLG Hamm NZM 2000, 715) oder aber ob in diesen Fällen grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu erstatten hat (BayObLGR 2003, 188 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Niedenführ, WEG 6. Aufl. § 47 Rdnr. 15).
  • OLG Hamm, 01.10.2010 - 15 Wx 216/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Sachverhaltsaufklärung im Abhilfeverfahren

    Die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Ermessensentscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt, nämlich daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat (Senat NZM 2000, 715; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 23 m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.04.2005 - 16 Wx 64/05

    Anordnung der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nach dem WEG

    Bei seiner Ermessensentscheidung ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass allein eine Beschwerderücknahme die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht rechtfertigt, sondern dass hierfür besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen (Senatsbeschlüsse vom 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 - NZM 1999, 855; vom 03.11.1999 - 16 Wx 144/99 - ZMR 2000, 485, ständige Senatsrechtsprechung; KG FGPrax 2003, 206; OLG Hamm NZM 2000, 715).
  • KG, 14.04.2003 - 24 W 286/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anordnung der Kostenerstattung nach Rücknahme der

    Soweit das Landgericht im Übrigen seine Überlegungen nicht im Beschluss schriftlich niedergelegt hat, ist dies unschädlich, da der Senat nach dem Akteninhalt die Kostenentscheidung des Landgerichts hinreichend nachvollziehen kann, sodass es einer Zurückverweisung nicht bedarf (vgl. auch OLG Hamm, NZM 2000, 715 = ZMR 2000, 555, 556 f.).
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