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   BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00   

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https://dejure.org/2001,4831
BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00 (https://dejure.org/2001,4831)
BayObLG, Entscheidung vom 20.03.2001 - 2Z BR 75/00 (https://dejure.org/2001,4831)
BayObLG, Entscheidung vom 20. März 2001 - 2Z BR 75/00 (https://dejure.org/2001,4831)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 638 Abs. 1; 640 Abs. 1
    Gewährleistung für Gemeinschaftseigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Gemeinschaftseigentum; Gewährleistungsfrist; Gemeinschaftseigentum

  • Judicialis

    BGB § 638 Abs. 1; ; BGB § 640 Abs. 1; ; WEG § 21 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 638 Abs. 1, § 640 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3
    Abnahme von Gemeinschaftseigentum und die dadurch in Gang gesetzte Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträgervertrag: Abnahme des Gemeinschaftseigentums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträgervertrag: Abnahme des Gemeinschaftseigentums (IBR 2001, 425)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 539
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99

    Vergleich zwischen Bauträger und Wohnungseigentümern wegen Mängeln am

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00
    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat am 4.11.1999 (ZMR 2000, 113) den Beschluss des Landgerichts vom 19.5.1999 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Deshalb waren irgendwelche Gewährleistungsansprüche nach § 638 Abs. 1 Satz 1, § 222 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar (vgl. Senatsbeschluss vom 4.11.1999 unter II 3b (3) = ZMR 2000, 113/115).

    Die Antragstellerin kann sich schon deshalb nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Verwalterin berufen, weil sie in ihrem notariellen Erwerbsvertrag vom 23.12.1985 der Verwalterin entsprechende Vollmacht erteilt hat (vgl. II 3C des Senatsbeschlusses vom 4.11.1999 = ZMR 2000, 113/115).

  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 170/98

    Einbeziehung der VOB/B; konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00
    Auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in den Erwerbsverträgen, wie dem der Antragstellerin, wäre Raum geblieben für eine stillschweigende Abnahme (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 731 und NJW-RR 1999, 1246), da beide Parteien - der jeweilige Wohnungseigentümer und die Bauträgerin - jederzeit durch schlüssiges Verhalten auf eine förmliche Abnahme verzichten können (Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 640 Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZR 377/83

    Ingebrauchnahme der Leistung - Lauf der Verjährungsfrist

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00
    Auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in den Erwerbsverträgen, wie dem der Antragstellerin, wäre Raum geblieben für eine stillschweigende Abnahme (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 731 und NJW-RR 1999, 1246), da beide Parteien - der jeweilige Wohnungseigentümer und die Bauträgerin - jederzeit durch schlüssiges Verhalten auf eine förmliche Abnahme verzichten können (Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 640 Rn. 4 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 153/98

    Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Angelegenheiten der gemeinsamen

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00
    Unter der beschriebenen Annahme wäre es Sache jedes einzelnen Wohnungseigentümers geblieben, auch Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und durchzusetzen (BayObLG NZM 1999, 862/864): Die Verjährungsfrist liefe dann für jeden Wohnungseigentümer individuell (Weitnauer WEG 8. Aufl. Anh. § 8 Rn. 79).
  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    Auf dieser Grundlage ist die Ingebrauchnahme und anschließende Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Nachzügler-Erwerber mangels besonderer Anhaltspunkte nicht geeignet, deren Abnahmewillen bezüglich des Gemeinschaftseigentums der Beklagten gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen (im Ergebnis ebenso OLG München, BauR 2009, 1444 f., juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 237, 240, juris Rn. 88 f.; OLG Stuttgart, BauR 2015, 1688, 1694 f., juris Rn. 88; Krick, MittBayNot 2014, 401, 407; Pause/Vogel, BauR 2014, 764, 765 f.; Pioch, JA 2015, 650, 652; a.M. BayObLG, NZM 2001, 539, 540, juris Rn. 25; Messerschmidt/Leidig, BauR 2014, 1, 3 ff.; Pauly, ZfBR 2014, 523, 526; Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Aufl. Rn. 994).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11

    Unwirksame Abnahmeklausel: Der Dauerbrenner im Bauträgervertrag!

    Der Berufungseinwand der Beklagten, § 640 BGB sei dispositives Recht, das hinter die vorrangigen vertraglichen Regelungen zurücktrete, so dass die Erwerber daher ohne weiteres die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Dritten (z.B. den Verwalter) vereinbaren könnten, und die Bezugnahme der Beklagten auf Entscheidungen des BayOblG (Beschluss vom 20.03.2011, 2Z BR 75/00, RNotZ 2001, 586; Beschluss vom 30.04.1999, 2Z BR 1543/98, NJW-RR 2000, 15), des OLG Nürnberg (Urteil vom 12.12.2006, 9 U 429/06, IBR 2009, 585) und die Kommentierung von Palandt (-Sprau, BGB, 71. Auflage 2012, § 640, Rn 5 a.E. mwN) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
  • OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 37/02

    Bauträgervertrag: Vorliegen eines Mangels; Änderungsvorbehalt in einem

    Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine Vereinbarung stillschweigend zustande gekommen ist (generell dazu etwa Pause, a. a. O., 555; Werner/Pastor, a. a. O., Rdnr. 509; BayOblG IBR 2001, 425 - Karczewski).
  • BGH, 12.05.2015 - VII ZR 171/14

    Bei einem Kauf über ein frisch gekauften Gebäude handelt es sich grundsätzlich um

    Auf dieser Grundlage ist die Ingebrauchnahme und anschließende Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Nachzügler- Erwerber mangels besonderer Anhaltspunkte nicht geeignet, deren Abnahmewillen bezüglich des Gemeinschaftseigentums der Beklagten gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen (im Ergebnis ebenso OLG München, BauR 2009, 1444 f., juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 237, 240, juris Rn. 88 f.; OLG Stuttgart, BauR 2015, 1688, 1694 f., juris Rn. 88; Krick, MittBayNot 2014, 401, 407; Pause/Vogel, BauR 2014, 764, 765 f.; Pioch, JA 2015, 650, 652; a.M. BayObLG, NZM 2001, 539, 540, juris Rn. 25; Messerschmidt/Leidig, BauR 2014, 1, 3 ff.; Pauly, ZfBR 2014, 523, 526; Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Aufl. Rn. 994).
  • OLG Dresden, 08.01.2010 - 1 U 1371/09

    Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV: In AGB zulässig!

    Einzelne Erwerber von Wohneigentum können Dritte, auch den Verwalter, zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Bauträger bevollmächtigen und die einheitliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums vereinbaren (BayObLG, NZM 2001, 539; OLG Koblenz, OLGR 2005, 891, 893; BayObLG, NJW-RR 2000, 15; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rn. 1010 ff. m.w.N.).
  • OLG Dresden, 01.04.2004 - 15 U 20/04

    Bauträgervertrag: Kostenvorschussanspruch des einzelnen Erwerbers!

    Für ihn beginnt vielmehr individuell mit seiner Abnahme der Lauf der Verjährungsfrist (vgl. Weithnauer, WEG, 8. Aufl., Anh. § 8 Rn. 79 m.w.N. für die Rechtsprechung; BayObLG, RNotZ 2001, 586 - 8 -.
  • OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04

    Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger einer Wohnungseigentumsanlage:

    Ein solcher Verzicht auf eine förmliche Abnahme verbunden mit einer stillschweigenden Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist dann gegeben, wenn das Sondereigentum bezogen und der vereinbarte Kaufpreis vorbehaltlos gezahlt wird (vgl.BayObLG, NZM 2001, 539).
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