Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Rechtsprechung zu § 640 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 26 Entscheidungen zu § 640 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 119 Urteilsbesprechungen zu § 640 BGB bei ibr-online
- BGH, Falzapparat, 27.2.96 (BGHZ 132, 96)
§ 640 BGB, Abnahme, Behalten trotz Ablehnung, § 633 III BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 637 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Umbauarbeiten zur Diskothek, 25.1.96 (NJW 1996, 1280)
§ 640 BGB, die Abnahme darf grds. auch wegen kleiner und weniger bedeutsamer Mängel verweigert werden, es sei denn, sie sind so unbedeutend, daß das Interesse des Bestellers an Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist (§ 242 BGB), in diesem Falle Fälligkeit der Werklohnforderung trotz Abnahmeverweigerung (Hinweis: vgl. nunmehr § 640 I 2 BGB nF)
- BGH, Fassadenverkleidungen, 26.2.81 (NJW 1981, 1448)
§ 633 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Einbehaltung von voraussichtlichen Nachbesserungkosten (vgl jetzt § 641 III BGB nF);
§ 16 Nr. 3 VOB/B;
§ 13 Nr. 6 VOB/B, § 633 II 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
§ 12 Nr. 3 VOB/B, "wesentliche Mängel", Ratio der Abweichung zu § 640 BGB aF (vgl jetzt § 640 I 2 BGB nF), Zumutbarkeit;
Reichweite des § 4 Nr. 3 VOB/B;
Mitverantwortlichkeit des Bestellers, § 242 BGB
- BGH, Fledermausgaube, 12.5.80 (BGHZ 77, 134)
§ 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 640 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, Schadenersatz auch ohne Vorbehalt (Hinw.: ebenso nunmehr nach § 640 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 640 BGB
- Kommentierung zu § 640 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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- § 640 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 640 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 641a (Fertigstellungsbescheinigung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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