Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Rechtsprechung zu § 640 BGB
625 Entscheidungen zu § 640 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.02.2010 - VII ZR 64/09
Architekten & Ingenieure - Konkludente Abnahme der Tragwerksplanung
- OLG Schleswig, 30.03.2007 - 17 U 21/07
Bauvertrag - BGB-Bauvertrag: Mangelhafte Teilleistung - Keine Abschlagszahlung!
- OLG Koblenz, 18.02.2013 - 3 U 775/12
Bauvertrag - Vorbehaltlose und vollständige Zahlung kann Abnahme sein!
- BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01
Werkvertrag - Entbehrlichkeit einer Fristsetzung trotz fehlender Abnahme
- BGH, 18.05.2010 - VII ZR 158/09
Bauvertrag - Endgültige, unberechtigte Abnahmeverweigerung: Fälligkeitseintritt!
- KG, 22.11.2004 - 8 U 109/04
Mietrecht - Zahlreiche Mängel: Mieter muss Objekt nicht übernehmen!
- OLG Saarbrücken, 17.02.2004 - 4 U 411/03
Werkvertrag - Wer muss Mangel bzw. Mangelfreiheit beweisen?
- OLG Celle, 18.09.2003 - 11 U 11/03
Bauvertrag - Im Falle der Abnahmefiktion kein Mängelvorbehalt erforderlich
- OLG Karlsruhe, 06.04.2010 - 4 U 129/08
Bauvertrag - Bau eines Fertigkellers: Wer trägt "Baugrundrisiko"?
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Literatur im Internet zu § 640 BGB
- Kommentierung zu § 640 BGB von Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am Bundesgerichtshof
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- § 640 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)