Weitere Entscheidung unten: AG München, 07.07.2010

Rechtsprechung
   LG Landau/Pfalz, 15.04.2011 - 3 S 4/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8522
LG Landau/Pfalz, 15.04.2011 - 3 S 4/11 (https://dejure.org/2011,8522)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 15.04.2011 - 3 S 4/11 (https://dejure.org/2011,8522)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 15. April 2011 - 3 S 4/11 (https://dejure.org/2011,8522)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ebenerdiger Terrassenfläche fehlt mangels seitlicher Umschließung die für das Sondereigentum erforderliche Raumeigenschaft; Sondereigentumsfähigkeit einer ebenerdigen Terrassenfläche

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5
    Ebenerdiger Terrassenfläche fehlt mangels seitlicher Umschließung die für das Sondereigentum erforderliche Raumeigenschaft; Sondereigentumsfähigkeit einer ebenerdigen Terrassenfläche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von ebenerdigen Terrassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1029
  • NZM 2011, 554
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 05.01.2016 - 15 W 398/15

    Sondereigentumsfähigkeit eines Innenhofes

    Es erscheint vielmehr angemessen und sachgerecht, jedenfalls für solche rundherum von Gebäudeteilen eingeschlossenen und nur aus einem Wohnungs- bzw. Teileigentum zugänglichen Innenhöfe die Sondereigentumsfähigkeit trotz fehlender Überdachung in gleicher Weise zu bejahen, wie es in der überwiegenden Rechtsprechung seit längerem für Balkone (vgl. nur OLG München FGPrax 2011, 181), für Dachterrassen (LG München RPfleger 1969, 245; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 178; OLG Köln Rpfleger 1976, 185; LG Schwerin ZMR 2009, 401) und in Teilen der Rechtsprechung sogar für ebenerdige Terrassen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG FGPrax 2015, 107; ablehnend aber OLG Köln RPfleger 1982, 278; LG Landau NJW-RR 2011, 1029; vgl. auch OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 151) mittlerweile der Fall ist.
  • OLG Frankfurt, 28.07.2020 - 20 W 114/20

    Terrasse als Sondereigentum

    Allerdings wird auch argumentiert, dass eine Terrasse (nur) deshalb nicht sondereigentumsfähig sei, weil ihr eine körperliche Begrenzung (KG FGPrax 2015, 107, 108) oder Höhenabgrenzung (OLG Köln MDR 1982, 757) fehle, sie nicht "seitlich verschlossen" (LG Landau NJW-RR 2011, 1029) sei.
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Rechtsprechung
   AG München, 07.07.2010 - 482 C 287/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9128
AG München, 07.07.2010 - 482 C 287/10 (https://dejure.org/2010,9128)
AG München, Entscheidung vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 (https://dejure.org/2010,9128)
AG München, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 482 C 287/10 (https://dejure.org/2010,9128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage: Übertragung der Befugnis zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 640; WEG §§ 21, 23
    Durch Mehrheitsbeschluss kann die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums herbeiführen

  • ibr-online

    WEG kann Abnahmezuständigkeit an sich ziehen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    WEG kann Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen! (IMR 2010, 1139)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2222
  • NZM 2011, 554
  • BauR 2010, 1813
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus AG München, 07.07.2010 - 482 C 287/10
    23 Die mit der Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft korrespondierende Einschränkung des einzelnen Wohnungseigentümers in der Ausübung seiner individuellen Rechte (vgl . Bärmann , WEG , 10 . Auflage , nach § 10 , Rdnr . 30 ff . ) ist im jeweiligen Erwerbsvertrag bereits eminent; das Vertragsverhältnis wird also bereits mit dieser Beschränkung begründet (vgl . BGH , NJW 2007, 1952) .
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus AG München, 07.07.2010 - 482 C 287/10
    Dies hat seinen Sinn auch in der Gleichgerichtetheit der Ansprüche , insbesondere in der Vollstreckung (vgl . z . B . BGH , Urteil vom 15 . 1 . 2010 , NZM 2010, 204) .
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 153/98

    Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Angelegenheiten der gemeinsamen

    Auszug aus AG München, 07.07.2010 - 482 C 287/10
    Genauso wie die Verfolgung dieser Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden kann , können die Wohnungseigentümer auch eine einheitliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums mehrheitlich beschließen und diese damit zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung machen (vgl . auch BayObLG , Beschluss vom 30 . 4 . 1999 , NZM 1999, 862) .
  • LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch

    Soweit ersichtlich liegen auch von Untergerichten nur die im hiesigen Verfahren zitierten Entscheidungen des AG München vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 sowie des AG Tettnang vom 21.04.2011 - 4 C 1132/10 vor, die sich für die Möglichkeit einer Vergemeinschaftung aussprechen.

    a) Zunächst lässt sich das vom Amtsgericht München in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 angeführte Argument gut hören, wonach aufgrund der Nähe der Abnahme zu der Geltendmachung von Mängelrechten, die durch Beschluss vergemeinschaftet werden können, auch die Abnahmeverpflichtung selbst durch Mehrheitsbeschluss zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden kann (vgl. juris Rn. 22; daran anschließend AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10, IBRRS 2011, 3758).

  • AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10

    Gemeinschaft kann Abnahme an sich ziehen!

    Soweit also die Verfolgung von Mängelbeseitigungsansprüchen und Mängelrechten zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden kann, so muss dies auch für die Abnahme gelten, die in besonderer Nähe zu Geltendmachung von Mängelrechten steht (vgl. AG München vom 07.07.10, Az.: 482 C 287/10; Bämann, WEG, 10. Aufl., nach § 10 Rdnr. 56 ff; Bayrisches ObLG, NJW-RR 2000, 13).
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