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Rechtsprechung
   BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94   

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https://dejure.org/1995,422
BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94 (https://dejure.org/1995,422)
BSG, Entscheidung vom 15.03.1995 - 6 RKa 23/94 (https://dejure.org/1995,422)
BSG, Entscheidung vom 15. März 1995 - 6 RKa 23/94 (https://dejure.org/1995,422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 59
  • MDR 1996, 295
  • NZS 1996, 90
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Dazu gehört es, daß die gesetzliche Regelung so gefaßt sein muß, daß sie Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt (BVerfGE 49, 89, 126; 73, 280, 295; 82, 209, 224) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86] .
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Dazu gehört es, daß die gesetzliche Regelung so gefaßt sein muß, daß sie Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt (BVerfGE 49, 89, 126; 73, 280, 295; 82, 209, 224) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86] .
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Auch wenn man in § 20 Abs. 2 Zulassungsverordnung f. Kassenärzte (Ärzte-ZV) eine Regelung sieht, die nicht nur den Zugang zu einer Ausübungsform des einheitlichen Berufs des "frei praktizierenden Arztes" (vgl BVerfGE 11, 30, 41) regelt, sondern sie wegen ihrer Auswirkungen in die Nähe der Berufswahl rückt, wird sie den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Dazu gehört es, daß die gesetzliche Regelung so gefaßt sein muß, daß sie Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt (BVerfGE 49, 89, 126; 73, 280, 295; 82, 209, 224) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86] .
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Der Senat konnte, selbst wenn entgegen der Regelung des § 17 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) der ehrenamtliche Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre, in der Sache entscheiden (zur Sachentscheidung trotz Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 12; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 1994, 1095 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 48/92] ).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    § 20 Zulassungsverordnung f. Kassenärzte (Ärzte-ZV) ist nämlich durch formelles Gesetz (Art. 9 Nr. 14 GSG) geändert und damit in den Willen des formellen Gesetzgebers aufgenommen worden (zu vergleichbaren Änderungen der Zulassungsverordnung f. Kassenärzte (Ärzte-ZV) durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) s Senatsurteil vom 27. Februar 1992 - BSGE 70, 167, 172 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2).
  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Diese sind strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Gemeinwohlbelange, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je nachhaltiger die Freiheitsbeschränkung wirkt und je stärker die Berufsausübung oder gar der Zugang zum Beruf reglementiert werden (vgl zum ganzen mwN: BSGE 70, 285, 302 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2).
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Das gilt auch für die Revisionsinstanz (BSGE 72, 148, 153 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1).
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 6/91

    Ambulante Notfallbehandlung - Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen -

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Diese sind strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Gemeinwohlbelange, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je nachhaltiger die Freiheitsbeschränkung wirkt und je stärker die Berufsausübung oder gar der Zugang zum Beruf reglementiert werden (vgl zum ganzen mwN: BSGE 70, 285, 302 = SozR 3-2500 § 120 Nr. 2).
  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 36/93

    Klageabweisung - begründete Rüge - absoluter Revisionsgrund - verspätete

    Auszug aus BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Der Senat konnte, selbst wenn entgegen der Regelung des § 17 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) der ehrenamtliche Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre, in der Sache entscheiden (zur Sachentscheidung trotz Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 12; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 1994, 1095 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 48/92] ).
  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 42/69

    Verfassungsmäßigkeit einer Strafermäßigung anstelle von Straffreiheit

  • BSG, 26.02.1992 - 1 RR 10/91

    Genehmigung der Errichtung einer BKK, Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer AOK

  • BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 13/62
  • Drs-Bund, 07.09.1992 - BT-Drs 12/3209
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Danach muss der Vertragsarzt auch bei einer Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum über ein gewisses Maß an Selbständigkeit verfügen (vgl. BSGE 76, 59, 64; 124, 266 Rn. 35 f. unter Berufung auf § 23a MBO-Ärzte).
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSGE 35, 247, 250 = NJW 1973, 1435, 1436; BSGE 76, 59, 64 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1 S 7; BSGE 80, 130, 132 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 2 S 13) .
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Dies gilt für den Erfolg einer Klage (BSGE 76, 59, 67 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1) wie für deren Abweisung (BSGE 75, 74, 77 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 12) gleichermaßen und ist vom 6. Senat des BSG ausdrücklich auch für den Fall der fehlerhaften Besetzung des Gerichts entschieden worden (BSGE 76, 59, 67 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1).
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Rechtsprechung
   BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1588
BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95 (https://dejure.org/1996,1588)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1996 - 11 RAr 111/95 (https://dejure.org/1996,1588)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 111/95 (https://dejure.org/1996,1588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Beschäftigung als nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis - Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Bestehen eines ...

  • rechtsportal.de

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bei Bereitschaftsdienst

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 90
  • NZS 1997, 90
  • NZA-RR 1997, 62
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90

    Bereitschaftsdienst als Merkmal für die Beitragspflichtigkeit einer Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Die Annahme von Arbeitszeit minderndem Bereitschaftsdienst setzt eine arbeitsvertragliche Regelung des Bereitschaftsdienstes zur Abgrenzung gegenüber Arbeitszeit (Arbeitsbereitschaft) voraus (Fortführung von BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

    Bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit vertragliche Vereinbarungen, ist ihnen zu entnehmen, ob die Beschäftigung kurzzeitig ist (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

    Die Feststellungen des LSG über die Entschädigung der Klägerin deuten darauf hin, daß es sich dabei um Entgelt für geleistete Arbeit handelte, so daß für eine Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst (zu dessen Merkmalen: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1) kein Anhaltspunkt besteht.

    Da die Aufgabe nach den Feststellungen des LSG nicht nur in Rettungseinsätzen, sondern auch im Abfassen von Berichten, Reinigen der Rettungswache und Pflege der Einsatzwagen bestand, dürfte es sich um Arbeitsbereitschaft gehandelt haben, die eine im Vergleich zur Vollarbeit geringere vertragliche Leistung bedeutet, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst aber nicht im bloßen "Anwesendsein" besteht (dazu: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 33/90

    Reformatio in peius - Zulässigkeit - Widerspruchsführer - Krankenhausarzt -

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung, zu der sich das LSG nicht ausdrücklich geäußert hat, richtet sich nicht nur danach, ob die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllte, sondern ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schlechterstellung der Klägerin im Widerspruchsverfahren durch die Rücknahme des Bewilligungsbescheids (dazu: BSGE 71, 274, 278 ff = SozR 3-1500 § 85 Nr. 1 mwN) und die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alg ab 24. September 1991 nach § 45 SGB X vorgelegen haben.
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Da der Ausgangsbescheid eine Rücknahme nicht ausdrücklich erwähnt, ist im Zusammenhang mit dem tags zuvor erlassenen Anhörungsschreiben für den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten ein Regelungswille der BA hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheides durch den Bescheid vom 15. August 1991 nicht zu erkennen (vgl dazu: BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und An der Arbeitsausführung (st Rspr: BSGE 70, 81, 82 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 mwN).
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beitragspflicht von Ehrenbeamten enthält eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit ein Arbeitsentgelt, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (BSG Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 RK 6/95 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Da der Ausgangsbescheid eine Rücknahme nicht ausdrücklich erwähnt, ist im Zusammenhang mit dem tags zuvor erlassenen Anhörungsschreiben für den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten ein Regelungswille der BA hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheides durch den Bescheid vom 15. August 1991 nicht zu erkennen (vgl dazu: BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.03.1990 - 4 Sa 619/89

    Deutsches Rotes Kreuz; Ehrenamtlicher Helfer ; Bereitschaftsdienst; Dienstplan;

    Auszug aus BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verneinte mit rechtskräftigem Urteil vom 15. März 1990 - 4 Sa 619/89 - ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem DRK.
  • LSG Saarland, 17.06.2005 - L 8 AL 31/03

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - Rettungssanitäter - Abgrenzung

    Dass der Kläger für den Beigeladenen nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig geworden ist, steht damit der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht entgegen (vgl. BSG-Urteil vom 27.06.1996, Az.: 11 RAr 111/95 = SozR 3-4100 § 102 Nr. 4; Wissing in PK-SGB III § 24 Randnr. 4), entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger im Verhältnis zum Beigeladenen weisungsabhängig tätig geworden ist und ein seinen persönlichen Aufwand übersteigendes Entgelt erhalten hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27.06.1996 a.a.O.) ist die Beurteilung, ob jemand in persönlicher Abhängigkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war oder nicht, aufgrund einer umfassenden Würdigung seiner innerbetrieblichen Stellung vorzunehmen.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält nämlich eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit ein Arbeitsentgelt, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG-Urteil vom 27.06.1996 a.a.O.; BSG-Urteil vom 22.02.1996, Az.: 12 RK 6/95 = BSGE 78, 34 0 SozR 3-2940 § 2 Nr. 5).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - L 1 AL 55/03

    Ehrenamtlicher Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr schließt Arbeitslosigkeit

    Schließlich sei das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 27.6.1996 (11 RAr 111/95 - SozR 3-4100 § 102 Nr. 4) von der Arbeitsbereitschaft einer Rettungssanitäterin ausgegangen.

    Die Auffassung der Beklagten wird auch nicht durch das Urteil des BSG vom 27.6.1996 (a.a.O.) gestützt.

  • SG Kassel, 30.06.1997 - S 7 Ar 401/96

    Arbeitslosengeld - Beitragspflicht begründende Beschäftigung - Fußballspieler -

    Dies deshalb, weil nach § 173 a AFG die Vorschriften über die Beschäftigung (§ 7 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften -, SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17 SGB IV) im Bereich der Arbeitslosenversicherung entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

    Wegen dieses weiten Begriffs des Arbeitsentgelts kommt es also nicht darauf an, ob Zahlungen selbst als Aufwandsentschädigung oder Kostenerstattung bezeichnet werden, wobei nach der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit immer ein Arbeitsentgelt enthält, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 6/95 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

  • SG Kassel, 30.06.1997 - S 7 Ar 205/97
    Dies deshalb, weil nach § 173 a AFG die Vorschriften über die Beschäftigung (§ 7 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften -, SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17 SGB IV) im Bereich der Arbeitslosenversicherung entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

    Wegen dieses weiten Begriffs des Arbeitsentgelts kommt es also nicht darauf an, ob Zahlungen selbst als Aufwandsentschädigung oder Kostenerstattung bezeichnet werden, wobei nach der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit immer ein Arbeitsentgelt enthält, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 6/95 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95).

  • LSG Bayern, 17.12.2007 - L 10 AL 66/07

    Voraussetzungen der rückwirkenden Aufhebung einer Bewilligung von

    Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist nämlich zwar ein typisches, jedoch kein notwendiges Kriterium eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 118 SGB III (vgl. BSG Urteil vom 22.09.1988 - 7 RAr 13/87 - SozR 3-4100 § 101 Nr. 7; BSG Urteil vom 29.06.1995 - 11 RAr 97/94 - SozR 3-4100 § 101 Nr. 6).
  • SG Würzburg, 29.07.2011 - S 1 R 691/10

    Bei der ausgeübten Tätigkeit als "selbstständiger Rechnungsbusfahrer" handelt es

    An diesen Beurteilungsmerkmalen hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bis heute festgehalten (vgl. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; SozR 3-2500 § 5 Nr. 17; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18; SozR 3-4100 § 102 Nr. 4).
  • BSG, 08.02.2010 - B 11 AL 121/08 B
    Hierzu hätte es vielmehr näherer Ausführungen dazu bedurft, wieso trotz der hier allein maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Bestimmung kurzzeitiger Beschäftigungen (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 4) und der - neben den von der Klägerin angeführten Zitaten vorhandenen - Kommentierung der damit einhergehenden Abgrenzungsprobleme in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur (vgl zB Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 119 RdNr 54 ff; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 119 RdNr 67 ff) noch ein zusätzliches Bedürfnis nach rechtlicher Klärung gerade der Steh- und Wartezeiten im Taxigewerbe besteht.
  • SG Duisburg, 23.11.2005 - S 10 RA 19/03

    Rentenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 05.03.2004 - S 33 AL 2545/02

    Nach "Goldgräberstimmung" kein Arbeitslosengeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2001 - L 1 AL 84/00

    Arbeitslosenversicherung

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