Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
PKH-Bewilligung: Mutwillige eigenständige Rechtsverteidigung des erstbeklagten Versicherungsnehmers bei Unfallmanipulationsverdacht des zweitbeklagten Versicherers; Freistellung von den Kosten eines eigenen Anwalts; Bedürftigkeit bei zugesagtem Deckungsschutz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 114; ZPO § 115
Der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zugesagte Deckungsschutz schließt auch bei Einwand der Unfallmanipulation "Bedürftigkeit" des VN i. S. v. § 114 ZPO aus - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114; ZPO § 115
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Prozesskostenhilfe und der Verdacht der Unfallmanipulation
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 10.12.2010 - 8 O 504/09
- OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
Papierfundstellen
- NZV 2011, 260
- VersR 2011, 1201
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09
Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indessen zu berücksichtigen, dass ein (erstbeklagter) Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gegen seinen (zweitbeklagten) Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts, hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 -m.w.N.).Am 09.02.2011 wies das Berufungsgericht auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 - sowie Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - hin und räumte allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.03.2011 erhielt die Beklagte Ziffer 2 zu diesem Schriftsatz des Beklagten Ziffer 1 nochmals Stellungnahmemöglichkeit, verbunden mit der ausdrücklichen Anfrage, ob der Anspruch des Beklagten Ziffer 1 auf Freihaltung/-stellung von den Kosten seiner Rechtsverteidigung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - anerkannt werde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat ein Versicherungsnehmer - wie hier der Beklagte Ziffer 1 -, dessen Haftpflichtversicherer im Rahmen des Haftpflichtprozesses eine Unfallmanipulation geltend macht, wegen der zu Tage tretenden Interessenkollision gegen den Versicherer - hier die Beklagte Ziffer 2 - einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, dabei namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - m.w.N.).
Wenn daraufhin der Beklagte Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 14.03.2011 die Beklagte Ziffer 2 im Hinblick auf die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufforderte, ihn, den Beklagten Ziffer 1, von den ihm im Haftungsprozess entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen und das Gericht die Beklagte Ziffer 2 mit gerichtlicher Verfügung vom 14.03.2011 nochmals konkret anfragte, ob der Anspruch des Beklagten Ziffer 1 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - anerkannt werde, so war die Antwort der Beklagten Ziffer 2 im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nach den Gesamtumständen und interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht anders zu verstehen als die - nolens volens - erklärte Zusage von Deckungsschutz.
- BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08
Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. B. v. 06.07.2010 - VI ZB 31/08 -) nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hegt, sei im Sinne von § 114 ZPO "mutwillig".Am 09.02.2011 wies das Berufungsgericht auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 - sowie Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 - hin und räumte allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
b) Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hege, sei im Sinne von § 114 ZPO "mutwillig" (vgl. Beschluss vom 06.07.2010 - VI ZB 31/08 -).
- BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO (im Anschluss an BGH NJW 1991, 109; BFH B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH] -).Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig (vgl. BFH, B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449;… Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c).
- BFH, 30.01.2004 - VII S 22/03
Keine PKH bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO (im Anschluss an BGH NJW 1991, 109; BFH B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH] -).Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig (vgl. BFH, B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449;… Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c).
- KG, 29.03.1979 - 12 U 35/79
Haftpflichtversicherung; Verkehrsunfall; Armenrecht; Berufung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.03.2011 - 1 U 19/11
Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig (vgl. BFH, B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449;… Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c).
- LG Bochum, 01.10.2014 - 9 S 108/14
Interessenkonflikt im Haftpflichtprozess bei Vertretung des Versicherers und des …
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.3.2011, Az. 1 U 19/11) Überdies kann es für die Frage, ob die Haftpflichtversicherung die Kosten der Rechtsverteidigung tragen muss, keinen Unterschied machen, ob ein bedürftiger Versicherungsnehmer beteiligt ist, oder ob nicht.