Rechtsprechung
LG Münster, 10.06.2011 - 016 O 280/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unfallverursacher muss Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung zahlen; Verpflichtung zur Zahlung eines Verdienstausfalles für eine nicht angetretene Ausbildung; Nettolohn abzüglich einer Pauschale von 10 % für berufsbedingte Aufwendungen als ersatzfähiger ...
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 252; ZPO § 287
Unfallverursacher muss Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung zahlen; Verpflichtung zur Zahlung eines Verdienstausfalles für eine nicht angetretene Ausbildung; Nettolohn abzüglich einer Pauschale von 10 % für berufsbedingte Aufwendungen als ersatzfähiger ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung nach Verkehrsunfall
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Neunjährige vom Auto überfahren - Eltern fordern Ersatz für Verdienstausfall während einer (fiktiven) Ausbildung
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 1593
- NZV 2012, 78
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 186/08
Erwerbsschaden bei Körperverletzung: Schadensermittlung für ein jüngeres Kind …
Auszug aus LG Münster, 10.06.2011 - 16 O 280/10
An die Prognose dürfen nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BGH vom 05.10.2010 VI ZR 186/08 m.w.N.), insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte (…BGH a.a.O.). - BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81
Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und …
Auszug aus LG Münster, 10.06.2011 - 16 O 280/10
Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert sein sollte (vgl. §§ 119, 120 Abs. 1 SGB X), so könnte sie die Beiträge zur Sozialversicherung nicht zur freien Verfügung beanspruchen, um sie außerhalb der Sozial- und Arbeitslosenversicherung in einer privaten Versicherung oder für eine andere Art der Vermögensbildung anzulegen, da solche private Vorsorge mit dem System der Sozialvorsorge für Pflichtversicherte nicht vergleichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1983, VI ZR 126/81).