Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 05.03.1991

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.08.1990 - 20 W 9/90   

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https://dejure.org/1990,7344
OLG Hamm, 29.08.1990 - 20 W 9/90 (https://dejure.org/1990,7344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.1990 - 20 W 9/90 (https://dejure.org/1990,7344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. August 1990 - 20 W 9/90 (https://dejure.org/1990,7344)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2779 (Ls.)
  • NZV 1991, 313
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.03.1991 - 9 U 106/90   

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https://dejure.org/1991,15115
OLG Hamm, 05.03.1991 - 9 U 106/90 (https://dejure.org/1991,15115)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.1991 - 9 U 106/90 (https://dejure.org/1991,15115)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. März 1991 - 9 U 106/90 (https://dejure.org/1991,15115)
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Papierfundstellen

  • NZV 1991, 313
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Denn grundsätzlich darf ein Straßenbahnführer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414).

    Einem Straßenbahnführer ist es mit Rücksicht auf das Wohl der Fahrgäste noch nicht einmal zuzumuten, eine Vollbremsung durchzuführen, sobald ein PKW in einiger Entfernung auf die Schienen fährt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313).

    Da sowohl nach dem Kläger- als auch nach dem Beklagtenvortrag Verkehrsverstöße des Klägers feststehen, kommt es auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage nach der Geltung von Anscheinsgrundsätzen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht an (hierzu vgl. einerseits OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332; KG, a. a. O.; LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04; Metz , NZV 2009, 484 (485) und andererseits OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; offengelassen v. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris und v. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1998, Az. 10 U 63/98, zitiert nach beck-online).

  • OLG Celle, 27.11.2018 - 14 U 59/18

    Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf die Schienen

    (1) Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991 - 9 U 106/90, NZV 1991, 313; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004 - 13 U 131/04, NZV 2005, 414).

    Von einem Straßenbahnführer ist wegen der gebotenen Rücksicht auf die von ihm in der Straßenbahn beförderten Fahrgäste nicht zu verlangen, ohne weiteres vorsorglich eine Vollbremsung durchzuführen, sobald ein PKW in einiger Entfernung auf die Schienen fährt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17, juris-Rdnr. 63; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991 - 9 U 106/90, NZV 1991, 313).

  • OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04

    Haftungsquote bei Straßenbahnunfall

    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und ist er ggfs. zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff.; OLG Hamm NZV 1991, 313; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO, Rdn. 64 und § 9 StVO, Rdn. 36; ).
  • LG Berlin, 06.04.2011 - 42 O 157/10

    Verkehrsunfall - Kollision eines Kraftfahrzeugs mit Straßenbahn - Alleinhaftung

    Anders als bei einem Auffahrunfall zwischen Kraftfahrzeugen vermag alleine das Auffahren einer Straßenbahn auf ein in ihrem Gleisbereich befindliches Fahrzeug einen Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnfahrers nicht zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 76, 499; OLG Dresden VersR 97, 332; OLG Hamm NZV 91, 313; OLG Düsseldorf OLGR 93, 339, 340).

    Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass die Beklagte zu 2. bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision noch hätte vermeiden können, als für sie erkennbar wurde, dass das Fahrzeug des Klägers den Gleisbereich bis zu ihrem Eintreffen möglicherweise noch nicht verlassen haben wird (vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltspflichten des Straßenbahnführers BGH VersR 75, 258, 259; VersR 91, 320, 321; OLG Hamm NZV 91, 313); es ist nämlich völlig ungeklärt, in welchem Abstand der Kläger vor die Straßenbahn wechselte und in welchem Abstand sich die Straßenbahn hinter dem klägerischen Fahrzeug befand, als dieses von dem Kläger abgebremst wurde.

    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnfahrers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und ist er ggfs. zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff.; OLG Hamm NZV 1991, 313; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. September 1998 - 10 U 63/98 - ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO, Rdn. 64 und § 9 StVO, Rdn. 36; ).

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