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   OLG Karlsruhe, 18.11.1993 - 3 Ss 121/93   

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https://dejure.org/1993,2963
OLG Karlsruhe, 18.11.1993 - 3 Ss 121/93 (https://dejure.org/1993,2963)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.1993 - 3 Ss 121/93 (https://dejure.org/1993,2963)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. November 1993 - 3 Ss 121/93 (https://dejure.org/1993,2963)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Pflichtgemäße Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Belehrung; Beschuldigtenbelehrung; Polizeibeamter; Verkehrsunfall; Fahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 4 S. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 500
  • NZV 1994, 122
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.1993 - 3 Ss 121/93
    Nach der Rspr. des BGH (BGHSt 38, 214 f = MDR 1992, 695), der sich der Senat anschließt, ist die Polizei verpflichtet, den Beschuldigten über seine Rechte gem. § 136 I 2 StPO zu belehren.

    Nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, welche die Hinweispflicht nach § 136 I 2 StPO auslöst (BGHSt 38, 214, 227 = MDR 1992, 695, 697 m.w.N.; Geppert, Notwendig-Notwendigkeitkeit und rechtliche Grenzen der "Informatorischen Befragung" im Strafverfahren, FS für Boehler, 323 f; SK/Rogall, StPO, Rn. 16 f vor § 133).

    dem Befragten hegt, bedeutsam und wie sich das Verhalten des Beamten nach außen darstellt (BGHSt 38, 228 = MDR 1992, 695, 698).

  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.1993 - 3 Ss 121/93
    Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (BGHSt 37, 48, 51, 52 = MDR 1990, 839).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.11.1993 - 3 Ss 121/93
    ? Das Strafverfolgungsinteresse des Staates wird dadurch nicht unangemessen eingeschränkt, weil in solchen Fällen, wie auch im vorliegenden, durchaus andere, allerdings zeitaufwendigere Ermittlungsansätze (vgl. zur Beweiswürdigung bei sog. Kennzeichenanzeigen BGHSt 25, 365 f = MDR 1975, 67) zur Verfügung stehen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.06.2022 - 5 Qs 40/22

    Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Belehrung des Fahrzeughalters über

    Dies gilt erst recht, wenn eine Personenbeschreibung des Fahrers auf den Halter zutrifft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.1993, Az. 3 Ss 121/93).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ss 113/01

    Hauptverhandlung; Widerspruch; Verwertung von Aussagen; Belehrungspflicht;

    Der einmal rechtzeitig in der Hauptverhandlung erhobene Widerspruch wirkt aber nach Auffassung des Senates auch nach Aussetzung in der erneut anberaumten Hauptverhandlung weiter und muss - ebensowenig wie in der Berufungshauptverhandlung (OLG Karlsruhe, NZV 1994, 122 f.) - nicht wiederholt werden.
  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97

    Zeitpunkt der Belehrungspflicht bei Polizeikontrolle - kein Verwertungsverbot bei

    Spätestens vor Beantwortung der gezielten Frage des Beamten, ob der Angeklagte Alkohol getrunken habe und woher er komme, mußte der Beamte die Beschuldigtenbelehrung vornehmen, auch wenn erst nach Beantwortung der Frage für den Polizeibeamten jeglicher Zweifel an der Beschuldigteneigenschaft ausgeräumt war (OLG Karlsruhe NZV 1994, 122, 123).
  • BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 18.11.1993 (NZV 1994, 122 ) lag eine andere Fallgestaltung insoweit zugrunde, als dort der Angeklagte, der seinen Widerspruch in der Berufungshauptverhandlung an sich verspätet erklärt hatte, diesen bereits vor dem Amtsgericht - offenbar rechtzeitig - geltend gemacht und sich auch in der Berufungsbegründung gegen die Verwertbarkeit gewandt hatte.
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