Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 01.12.1994

Rechtsprechung
   BGH, 25.05.1994 - 4 StR 90/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2282
BGH, 25.05.1994 - 4 StR 90/94 (https://dejure.org/1994,2282)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1994 - 4 StR 90/94 (https://dejure.org/1994,2282)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1994 - 4 StR 90/94 (https://dejure.org/1994,2282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einverständliche Beschädigung - Versicherungsbetrug - Parkende Fahrzeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 31
  • NZV 1995, 115
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90

    Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer

    Auszug aus BGH, 25.05.1994 - 4 StR 90/94
    Allerdings hat die Strafkammer in beiden Fällen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 StGB insoweit zutreffend verneint, als lediglich die Teilnehmer und ihre Sachen gefährdet oder verletzt bzw. beschädigt worden sind (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1).

    Deren Beschädigung muß mithin das Mittel der Gefährdung gebildet haben, muß dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen (st. Rspr.; BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Auszug aus BGH, 25.05.1994 - 4 StR 90/94
    Deren Beschädigung muß mithin das Mittel der Gefährdung gebildet haben, muß dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen (st. Rspr.; BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1 m.w.Nachw.).

    Dadurch, daß Kraftfahrzeuge unbeteiligter Dritter beschädigt wurden, hat sich die durch den bewußt herbeigeführten Anstoß an die tatbeteiligten Fahrzeuge verursachte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs realisiert (vgl. BGH NZV 1990, 77).

  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 25.05.1994 - 4 StR 90/94
    Erfaßt werden alle Einwirkungen von Gewicht (BGHSt 26, 176, 178) [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75] gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern oder fremden Sachen, die zum Straßenverkehr in Beziehung stehen.
  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 322/87

    Anforderungen an die Prüfung eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten durch den

    Auszug aus BGH, 25.05.1994 - 4 StR 90/94
    aa) Dadurch, daß die Angeklagten entsprechend ihrem Tatplan bewußt und gewollt in beiden Fällen ein am Fahrbahnrand, mithin im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug rammten bzw. dies veranlaßten, nahmen sie einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" vor; denn sie benutzten dabei ihr Kraftfahrzeug nicht als Fortbewegungsmittel, sondern mißbrauchten es als Schadenswerkzeug (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3).
  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen ein Fahrzeug im Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, wenn der Kraftfahrer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt, ihm aber seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91; BGH NStZ 1985, 267); ebenso, wenn der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3) oder absichtlich fremde Fahrzeuge rammt (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 2).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97

    Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht

    Der Senat neigt - entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung - dazu, den zum Nachteil der Versicherung beabsichtigten Betrug (vgl. § 170 Abs. 2 VVG und dazu Römer/Langheid VVG [1997] § 170 Rdn.2) als durch die Tötung des Alfred W. zu ermöglichende "andere Straftat" anzusehen (vgl. Mitsch JuS 1996, 213, 216 und zur gleichgelagerten Problematik bei § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31).
  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 576/98

    Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den

    Bei einvernehmlich absichtlich herbeigeführten ("gestellten") Unfällen kommt eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nämlich nicht in Betracht, soweit sich die Gefährdung und der Gefährdungsvorsatz auf die Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge beschränken, weil dann eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gegeben ist (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1, 2).
  • BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht -

    Er hat damit sein Fahrzeug zweckwidrig als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel mißbraucht (vgl. BGHSt 22, 6, 8; 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 89 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH VRS 71, 193, 194; NStZ 1995, 31).
  • BGH, 21.07.1998 - 4 StR 274/98
    Wenn - wie hier - durch ein absichtliches Auffahren auf ein anderes Kraftfahrzeug eine unbeteiligte Person gefährdet worden ist, kommt allein eine Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht (BGH NStZ 1995, 31 ; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1997 - 4 StR 656/96; vgl. auch Tröndle aaO. § 315 b Rdn. 5 b).
  • BGH, 09.01.1997 - 4 StR 656/96

    Anforderungen an die Annahme eines in Tatmehrheit zu einer gemeinschädlichen

    Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) verurteilt; darüber hinaus bedarf der Schuldspruch jedoch der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des tateinheitlich begangenen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 [richtig: Nr. 3, vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 315 b Rdn. 5 b], Abs. 3, 315 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht, rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 5 Ss 434/94 - 138/94 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7763
OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 5 Ss 434/94 - 138/94 I (https://dejure.org/1994,7763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.1994 - 5 Ss 434/94 - 138/94 I (https://dejure.org/1994,7763)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Dezember 1994 - 5 Ss 434/94 - 138/94 I (https://dejure.org/1994,7763)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,7763) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 115
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1983 - 2 Ss 127/83

    Wenden; Autobahn; Geisterfahrt; Rechtfertigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 5 Ss 434/94
    Auch wenn man dem Angeklagten angesichts der von ihm herbeigeführten konkreten Gefahr einen rechtfertigenden Notstand gemäß den §§ 34 StGB , 16 OWiG hinsichtlich des Wendevorgangs nicht zugute halten können sollte (vgl. dazu Göhler, OWiG , 10. Aufl., 1992, Rdnrn. 3 ff., insbesondere 8 a, 10 zu § 16 ; KK-Renge, OWiG 1989, Rdnr. 15 zu § 16 ; OLG Karlsruhe, VRS 65, 470 = JZ 1984, 240; Göhler, NStZ 1985, 63), ist doch zumindest für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte rücksichtslos gehandelt hat, und der Schwere der Schuld zu berücksichtigen, daß sich dieser, nachdem er - auf bislang nicht festgestellte Weise - in Gegenrichtung auf der Autobahn zum Stillstand kam, in einer Ausnahmesituation befand, in der er, was auch immer er tat, gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen mußte (vgl. dazu und zum Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision.
  • OLG Düsseldorf, 13.06.1988 - 5 Ss 101/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.1994 - 5 Ss 434/94
    Auch handelt derjenige Verkehrsteilnehmer rücksichtslos, der sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflosfährt (vgl. auch Urteil des Strafsenats vom 13. Juni 1988 - 5 SS 101/88 - 99/88 I - = NZV 1988, 149 ).
  • OLG Koblenz, 17.03.2016 - 2 OLG 4 Ss 18/16

    Strafverfahren wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung: Notwendige

    Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ss 284/02 vom 26.02.2003, NZV 2003, 617, 1 Ss 107/07 vom 25.06.2007, BeckRS 2008, 08777, und 1 Ss 95/13 vom 08.11.2013; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1995, 115; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 315c Rn. 14 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. StGB § 315c Rn. 24) .
  • OLG Koblenz, 25.06.2007 - 1 Ss 107/07

    Bewertung der Einlassung des Angeklagten im Verfahren wegen fahrlässiger

    Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne der genannten Vorschriften, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt (BGHSt 5, 392; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1995, 115; Tröndle/Fischer, StGB, § 315c Rdn. 14 m.w.N.).

    Maßgeblich dafür sind die Beweggründe und Motivation des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation, die zu seinem tatbestandsmäßigen Fehlverhalten geführt haben (Hentschel a.a.O. Rdn. 21; OLG Düsseldorf NZV 1995, 115).

  • OLG Oldenburg, 04.10.2001 - Ss 272/01

    Voraussetzungen der für die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

    Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne der genannten Vorschriften, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewußt ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 115).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht