Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.02.1996

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93   

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VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1995,3688)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.06.1995 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1995,3688)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juni 1995 - 5 S 646/93 (https://dejure.org/1995,3688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zum Rechtsschutz von Gemeinden gegenüber verkehrsregelnden Entscheidungen der (höheren) Straßenverkehrsbehörde - Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen - berücksichtigungsfähiges Verkehrskonzept der Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, 5
    Straßenverkehr; Verkehrsregelungen - geschwindigkeitsbeschränkte Zone (Tempo-30-Zone); städtebauliches Verkehrskonzept der Gemeinde; Anspruch der Gemeinde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 253
  • VBlBW 1995, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 17.93

    Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung - Selbstverwaltungskörperschaft -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93
    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b S 1 Nrn 3, 5 StVO zur Förderung eines gemeindlichen Verkehrskonzepts hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (im Anschluß an BVerwG, Urt v 20.04.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 u v 14.12.1993 - 11 C 4/94 -).

    Zu den Mindestvoraussetzungen eines solchen berücksichtigungsfähigen Verkehrskonzepts gehört neben den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.04.1994 (aaO) genannten Anforderungen auch, daß die Gemeinde in ihre Erwägungen mit eingestellt hat, ob die von der Geschwindigkeitsbeschränkung erfaßten Straßen(züge) den hierfür geltenden straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen (insbesondere "Zonenbewußtsein") genügen.

    Zur Begründung seines Sachantrags führt das Land im wesentlichen aus: Obgleich das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinen Urteilen vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - und vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - subjektive Rechtspositionen der Gemeinden in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO bei der Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen im Hinblick auf ein gemeindliches Konzept zur geordneten städtebaulichen Entwicklung anerkannt habe, habe das Regierungspräsidium in den angefochtenen fachaufsichtlichen Weisungen die Interessenlage der Klägerin gleichwohl bereits miteinbezogen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierbei ausdrücklich auf sein Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - (BVerwGE 95, 333) bezogen, in welchem es erstmals Voraussetzungen und Grenzen des den kommunalen Gebietskörperschaften in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, 5 Alt. 2 StVO eingeräumten Anspruchs gegen die staatliche Straßenverkehrsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die den Straßenverkehrsbehörden in den genannten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eingeräumte Befugnis zur Unterstützung eines gemeindlichen Konzepts zur geordneten städtebaulichen Entwicklung herausgearbeitet hat.

    Danach besteht die subjektive Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Straßenverkehrsbehörde nur insoweit, als ein städtebauliches Verkehrskonzept bereits vorhanden ist, zu dessen Unterstützung sie im Rahmen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO tätig werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340).

    Mit den Weisungen des Regierungspräsidiums Tübingen ficht die Klägerin gerade nicht die Anordnung zur Einrichtung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone selbst an; diese Weisungen haben auch nicht am Dauerverwaltungsaktscharakter der Zoneneinrichtung teil, sondern sind auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegebene Sach- und Rechtslage bezogene Einzelfallentscheidungen des Regierungspräsidiums gegenüber der Klägerin, die durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage - etwa hier durch die spätere Erstellung eines möglicherweise hinreichenden städtebaulichen Verkehrskonzepts der Klägerin - keiner Änderung in der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unterliegen (im Ergebnis ebenso zur Anfechtungsklage gegen den die Gemeinde möglicherweise ihrem Verkehrskonzept betreffenden Widerspruchsbescheid der höheren Straßenverkehrsbehörde BVerwG, Urt. v. 20.04.1995, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340 f.).

    Soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat muß es - drittens - den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen, weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (BVerwG, Urt. v. 30.04.1994, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93
    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b S 1 Nrn 3, 5 StVO zur Förderung eines gemeindlichen Verkehrskonzepts hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (im Anschluß an BVerwG, Urt v 20.04.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 u v 14.12.1993 - 11 C 4/94 -).

    Die gegen das Zwischenurteil eingelegte Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - zurückgewiesen.

    Zur Begründung seines Sachantrags führt das Land im wesentlichen aus: Obgleich das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinen Urteilen vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - und vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - subjektive Rechtspositionen der Gemeinden in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO bei der Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen im Hinblick auf ein gemeindliches Konzept zur geordneten städtebaulichen Entwicklung anerkannt habe, habe das Regierungspräsidium in den angefochtenen fachaufsichtlichen Weisungen die Interessenlage der Klägerin gleichwohl bereits miteinbezogen.

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig (vgl. Zwischenurteil des Senats v. 21.10.1993 und Urt. d. BVerwG v. 14.12.1994 - 11 C 4.94 -), aber nicht begründet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auf das Zwischenurteil des Senats vom 21.10.1993 in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - entschieden, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Rechte und Pflichten wegen der ihr zustehenden Planungshoheit insoweit in den Schutzbereich nach § 25 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO einbezogen ist, als sie gegenüber der (staatlichen) Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch darauf hat, daß diese von der Ermächtigung, ein gemeindliches Konzept zur geordneten städtebaulichen Entwicklung zu unterstützen, ermessensfehlerfreien Gebrauch macht.

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 25.93

    Zone 30

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93
    Insbesondere können entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Anfechtung der Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone herangezogen werden, die vom Bundesverwaltungsgericht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung angesehen wird, weshalb es im Anfechtungsprozeß dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts ankomme (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 - Urteilsabdruck S. 17).

    Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß das städtebauliche Verkehrskonzept einer Gemeinde für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone, um den Anspruch auf unterstützendes Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, 5 Alt. 2 StVO zu begründen, auf substantiellen Erwägungen auch zu der Frage beruhen muß, ob die für die Einrichtung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone vorgesehenen Straßen(züge) im einzelnen und in ihrer Gesamtheit den straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen an eine Tempo-30-Zone genügen, wie sie § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 StVO i.V. mit den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung ihrer Änderung vom 09.11.1989 (VkBl., Amtlicher Teil, 1989 Seite 785) zu § 45 "X. Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung" aufstellt und sie mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 25.93 -) herausgearbeitet wurden (u.a. keine Einbuße an Verkehrssicherheit; gleichartige Merkmale der Straßen sowie erkennbare städtebauliche Einheit des Gebiets und damit die Möglichkeit eines "Zonenbewußtseins").

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08

    Klagebefugnis von Straßenanliegern ; Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten

    Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV - StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 - 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 - 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 ).
  • VG Karlsruhe, 11.07.2001 - 3 K 1694/00

    Klagebefugnis einer Kommune gegen verkehrsrechtliche Weisung

    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der höheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 -11 C 17/93-, BVerwGE 95, 333; VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 21.10.1993 -5 S 646/93-, DVBl. 1994, 348; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, aaO.).

    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die Geschwindigkeitsbeschränkung -wie der Klägerin-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend machte- jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Weisung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1995 -5 S 646/93-, NZW 1996, 253) stillschweigend in ihre Entwicklungsplanung aufgenommen hat.

    Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO zur Förderung der geordneten städtebaulichen Entwicklung hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, aaO.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1995, aaO.).

  • VG Aachen, 23.05.2023 - 10 K 1742/21

    Ausweisung der Herderstraße in Aachen als Fahrradstraße rechtmäßig

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juni 1995 - 5 S 646/93 -, juris, Rn. 45.

    Ob der Straßenverkehrsbehörde bei Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen kommunalen Verkehrskonzepts und einer Eignung der Straße für die in dem Verkehrskonzept vorgesehene Maßnahme bei ihrer Entscheidung überhaupt ein Ermessensspielraum verbleibt, die entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht zu erlassen, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juni 1995 - 5 S 646/93 -, juris, Rn. 53, kann hier dahinstehen.

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2014 - 12 LA 68/13

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

    Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu mit Urteil vom 23. Juni 1995 (- 5 S 646/93 -, NZV 1996, 253) ausgeführt:.
  • VG Karlsruhe, 11.10.2022 - 7 K 2771/22

    Einstweiliger Rechtschutz im Baugenehmigungsverfahren

    Denn die Antragstellerin kann wegen Verletzung ihrer Planungshoheit nicht nur gegen eine entsprechende fachaufsichtliche Weisung (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 42 Rn 118; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1995 - 5 S 646/93 -, juris) klagen, sondern zudem gegen eine solche - trotz des Zurückstellungsgesuchs ihres Gemeinderates und trotz ihres bereits ergangenen, allerdings durch die höhere Baurechtsbehörde wieder aufgehobenen Zurückstellungsbescheids erteilte - Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben und ferner um Eilrechtsschutz entsprechend § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen (vgl. Hornmann in BeckOK, BauGB, 55. Edition Stand: 01.05.2022, § 15 Rn. 58 f.; Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 15 Rn. 20; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 145 Ergänzungslieferung Februar 2022, § 15 Rn. 104; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 15 Rn. 10 jeweils m.w.N.; bezogen auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung: VG München, Beschluss vom 11.10.2011 - M 1 E 11.4471 -, juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 3.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4334
BVerwG, 14.02.1996 - 11 C 3.95 (https://dejure.org/1996,4334)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 11 C 3.95 (https://dejure.org/1996,4334)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 11 C 3.95 (https://dejure.org/1996,4334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines zusätzlichen Ausgleichsbetrags für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr - Ermittlung der Zahl der auf der Ausgabe von Jahreszeitfahrausweisen beruhenden Beförderungsfälle - Maßgeblichkeit der im Laufe des betreffenden Jahres ...

  • rechtsportal.de

    PBefAusglV § 3 Abs. 2; PBefG § 45a
    Gewerberecht: Berechnung der Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 912 (Ls.)
  • NZV 1996, 253
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 28.11.2007 - 3 C 47.06

    Personenbeförderung; Beförderungsunternehmen; OPNV; Ausbildungsverkehr;

    Ebenso ist unschädlich, wenn Teile des Gültigkeitszeitraums außerhalb des Kalenderjahres liegen, in dem der Ausweis verkauft wurde, oder wenn dem Unternehmer Teile des Erlöses erst im nachfolgenden Kalenderjahr zufließen (Urteil vom 14. Februar 1996 - BVerwG 11 C 3.95 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 1 B 23.05

    Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr;

    Maßgebend ist danach nicht, wie lange ein Jahreszeitfahrausweis im Kalenderjahr gegolten hat, sondern allein die Verkaufsziffer der im Kalenderjahr verkauften Fahrausweise (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1996 - 11 C 3.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 7).
  • VGH Bayern, 18.10.2023 - 11 BV 20.685

    Erfolglose Klage auf Zahlung eines weiteren Ausgleichs für Mindereinnahmen im

    Die verkauften Zeitfahrausweise sind mit den Gültigkeitstagen zu multiplizieren (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.1996 - 11 C 3.95 - NZV 1996, 253 = juris Rn. 10, 13).
  • BVerwG, 09.05.1995 - 11 B 92.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 11 C 3.95 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
  • VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12

    Unterrichtsausschluss als Ordnungsmaßnahme; keine sofortige Vollziehung;

    Anders als bei erwachsenen Bürgern, die sich erst mittels langjähriger Rechtsschutzverfahren gegen einen vermeintlichen Eingriff in ihre Rechte zu wehren versuchen und anschließend auf die lange Verfahrensdauer berufen (vgl. zu verkehrsrechtlichen Anordnungen BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, 11 C 3/95, NVwZ-RR 1995, 610 f., juris Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 1995, 11 C 27/93, NZV 95, 291 f., juris Rn. 10 und Urteil vom 12.7.1995, 11 B 18/95, NJW 1995, 3402, juris Rn. 3), muss es von Ordnungsmaßnahmen betroffenen Schülern möglich bleiben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer aus den Voraussetzungen für die Maßnahme "herauszuwachsen".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - 13 A 3043/01
    Maßgeblich ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1996 - 11 C 3.95 -, die Zahl der verkauften Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr, ohne dass es darauf ankommt, wie lange ein Zeitfahrausweis im Kalenderjahr gegolten hat und - übertragen auf den vorliegenden Fall - ob Rückgaben bzw. Nachbestellungen möglich waren und vorgenommen worden sind.
  • VG Osnabrück, 20.11.2013 - 6 A 53/11

    Ausgleichszahlung; Zeitfahrausweis; Personenbeförderung; Auszubildendenverkehr;

    Ebenso ist unschädlich, wenn Teile des Gültigkeitszeitraums außerhalb des Kalenderjahres liegen, in dem der Ausweis verkauft wurde, oder wenn dem Unternehmer Teile des Erlöses erst im nachfolgenden Kalenderjahr zufließen (Urteil vom 14. Februar 1996 - BVerwG 11 C 3.95 - Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 7).
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