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   OLG Hamm, 27.06.2001 - 2 Ss 921/00   

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https://dejure.org/2001,7450
OLG Hamm, 27.06.2001 - 2 Ss 921/00 (https://dejure.org/2001,7450)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2001 - 2 Ss 921/00 (https://dejure.org/2001,7450)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 2 Ss 921/00 (https://dejure.org/2001,7450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Ordnungsgemäße Begründung der Revision, Sachrüge, Verfahrensrüge, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Revision als unzulässig wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Revision

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Begründung; Revision; Sachrüge; Verfahrensrüge; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision

  • Judicialis

    StPO § 344; ; StPO § 44; ; StPO § 349

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344, § 44, § 349
    Ordnungsgemäße Begründung der Revision; Sachrüge; Verfahrensrüge; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Revision als unzulässig wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 490
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.09.1987 - 1 StR 386/87

    Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei - Beschränkung des Schuldumfangs -

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2001 - 2 Ss 921/00
    In der Rechtsprechung hinreichend entschieden ist die Frage, dass zur Nachholung einer zunächst nicht formgerecht angebrachten Verfahrensrüge insoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung).

    Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung) hält der Senat an seiner bislang vertretenen Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Revision deshalb unzulässig war, weil die Begründung den Anforderungen des § 344 StPO nicht entsprochen hatte (Beschluss vom 12. Dezember 1977 in MDR 1978, 507; vgl. auch OLG Zweibrücken StV 1991, 550), jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art nicht mehr fest.

  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2001 - 2 Ss 921/00
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gebracht worden ist (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 218; BGHR StPO § 33 a Abs. 1 Anhörung 1; KK-Maul, StPO, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 15).
  • OLG Zweibrücken, 20.09.1991 - 1 Ws 300/91

    Wiedereinsetzung ; Formunwirksame Verfahrensrüge; Nachholung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2001 - 2 Ss 921/00
    Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 1, Nachbesserung) hält der Senat an seiner bislang vertretenen Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Revision deshalb unzulässig war, weil die Begründung den Anforderungen des § 344 StPO nicht entsprochen hatte (Beschluss vom 12. Dezember 1977 in MDR 1978, 507; vgl. auch OLG Zweibrücken StV 1991, 550), jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art nicht mehr fest.
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2016 - 2 (9) SsBs 144/16

    Wiedereinsetzung im Verfallsverfahren: Erlangter Umsatz bei ordnungswidrigem

    Im Falle einer innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO und in der Form des § 345 Abs. 2 StPO eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung, in der weder eine Verfahrensrüge noch eine Sachrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO gemäß erhoben wird, kommt daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (ebenso OLG Hamm, NZV 2001, 490; Beschluss vom 07.01.2010, 2 Ss 401/09; siehe auch OLG Köln, NStZ-RR 1996, 212).

    Anderslautende Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte älteren Datums (OLG Hamburg, NJW 1965, 312; OLG Hamm, MDR 1978, 507, 508; OLG Zweibrücken, StV 1991, 550; ebenso Valerius, MK-StPO, 1. Aufl. 2014, § 44 Rn. 36; Weßlau/Deiters, SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 44 Rn. 13) sind durch diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. auch OLG Hamm, NZV 2001, 490).

  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 752/04

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Gegenerklärung des Betroffenen; Nachholung des

    Könnte nämlich der Angeklagte/Betroffene, dem erst durch die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrügen aufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern, würde damit die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Bereich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft gesetzt, da den Betroffenen an derartigen Mängeln regelmäßig keine Schuld trifft und so stets auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre (vgl. BGHR, StPO, § 44 Verfahrensrüge 1; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Juni 2001 in 2 Ss 921/00, http://www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 21.08.2006 - 2 Ws 182/06

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Begründung des

    Zum anderen ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Revision zum Beispiel durch die Rüge materiellen Rechts - wie hier - bereits formgerecht im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist (vgl. BGH, NStZ 1981, 110; OLG Hamm, NZV 01, 490; OLG Köln NStZ-RR 1996, 212).
  • OLG Hamm, 04.12.2006 - 2 Ss 499/06

    Revisionsbegründung; Beweiswürdigung; Angriffe; Rechtsfehler; Sachrüge

    Eine derartige Behauptung kann auch nicht dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass (auch) die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde und dem Antrag, das Urteil aufzuheben, gesehen werden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2001 - 2 Ss 921/00 - m.w.N.).".
  • OLG Hamm, 21.08.2006 - 2 Ss 338/06

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Begründung des

    Zum anderen ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Revision zum Beispiel durch die Rüge materiellen Rechts - wie hier - bereits formgerecht im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist (vgl. BGH, NStZ 1981, 110; OLG Hamm, NZV 01, 490; OLG Köln NStZ-RR 1996, 212).
  • OLG Hamm, 15.09.2003 - 2 Ss 517/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist;

    Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen merkt der Senat hierzu an, dass es hier letztlich dahinstehen kann, ob der Angeklagte überhaupt eine Frist versäumt hat oder es lediglich unterlassen hat, eine Revisionsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 in 2 Ss 921/00 unter Bezugnahme auf BGHR StPO § 44, Verfahrensrüge 3, Ergänzung).
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