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   OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 92/17, 1 OWi 2 SsBs 92/17   

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https://dejure.org/2018,1972
OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 92/17, 1 OWi 2 SsBs 92/17 (https://dejure.org/2018,1972)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 92/17, 1 OWi 2 SsBs 92/17 (https://dejure.org/2018,1972)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 92/17, 1 OWi 2 SsBs 92/17 (https://dejure.org/2018,1972)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Anthropologisches Sachverständigengutachten, Urteilsausführungen

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 46 Abs 1 OWiG
    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die Urteilsgründe bei anthropologischen Identitätsgutachten

  • beck-blog

    Wir fordern, was nicht geht...und dann gibt es noch eine Ohrfeige für die Sachverständigenauswahl!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Identifizierung des Betroffenen anhand eines qualitativ schlechten Lichtbildes

  • rewis.io
  • ra.de
  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Anforderungen an anthropologisches Identitätsgutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Identifizierung des Betroffenen anhand eines qualitativ schlechten Lichtbildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 177
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04

    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft in einem solchen Fall sogar von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NZV 2006, 160, 161).

    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    In den übrigen Fällen unterliegen die Beurteilung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtigkeit der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458, 549; Thüringer OLG aaO. Rn. 17 f.).

  • OLG Bamberg, 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16

    Rechtsbeschwerde wegen Verletzung sachlichen und formellen Rechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Misst das Tatgericht einem solchen Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7).

    Ferner sind Angaben erforderlich, welche Aussagekraft er diesen einzelnen Merkmalen jeweils zugemessen und mit welchem Gewicht er sie jeweils in seine Gesamtbewertung eingestellt hat (BGH, Urteil vom 20.03.1991 - 2 StR 610/90, NStZ 1991, 596, 597; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7).

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, der der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, ab (BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106).

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

  • OLG Celle, 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem anthropologischen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Sind diese Merkmale der bei der Bußgeldakte befindlichen Aufnahme nicht ohne weiteres zu entnehmen, ist zur Verständlichkeit des Gutachtens zudem in den Urteilsgründen die Methodik nachvollziehbar zu machen, mit der der Sachverständige gleichwohl die von ihm zugrunde gelegten Merkmale extrahiert und mit dem Betroffenen abgeglichen hat (OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48).

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

  • KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

  • OLG Zweibrücken, 26.06.2000 - 1 Ss 137/00
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Dem Rechtsmittelgericht wird hierdurch eine Würdigung und Beurteilung der Tauglichkeit des Lichtbilds aus eigener Anschauung eröffnet (Senat, Beschluss vom 26.06.2000 - 1 Ss 137/00, juris Rn. 7).

    Die auf dem Foto trotz der vorhandenen qualitativen Mängel nach Auffassung des Tatrichters noch hinreichend erkennbaren charakteristischen Merkmale sind zu benennen und zu beschreiben (Senat, Beschluss vom 26.06.2000 - 1 Ss 137/00, juris Rn. 9).

  • OLG Braunschweig, 02.03.2007 - Ss OWi 4/07
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

    (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652, 653).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein.
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    bb) Ist das Foto demgegenüber - etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts (z.B. Verdeckung von Teilen des Gesichts) - zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter auch in Fällen eines wirksam erfolgten Einbezugs nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995, 4 StR 170/95, juris Rn. 19 = BGHSt 41, 376, 384).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2007 - 19 U 8/07

    Haftung des Gerichtsgutachters in einem Strafverfahren: Strafverurteilung eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17
    13 Eine besonders kritische und in den Urteilsgründen auch nachvollziehbar gemachte Würdigung der Einschätzung des Sachverständigen durch den Tatrichter ist in diesem Zusammenhang insbesondere dann veranlasst, wenn - wie hier, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2007 - 19 U 8/07, juris sowie https://www.merkur.de/bayern/...html und https://www.waz.de/staedte/bochum/...html - belastbare Hinweise darauf vorliegen, dass sich gutachterliche Äußerungen des gewählten Sachverständigen in früheren Verfahren als nicht nachvollziehbar oder gar unrichtig erwiesen haben (OLG Braunschweig aaO. zum Sachverständigen "Dr. CS").
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15

    Inhalt des Strafurteils: Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

  • BGH, 20.03.1991 - 2 StR 610/90

    Sachverständigengutachten - Identitätsgutachten - Morphologisches

  • OLG Bamberg, 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16

    Voraussetzungen wirksamer Lichtbildbezugnahme

  • OLG Bamberg, 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • OLG Bamberg, 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Identifizierung des Täters

  • OLG Jena, 20.10.2011 - 1 SsBs 31/11

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Darstellung eines

  • OLG Brandenburg, 09.08.2011 - 53 Ss OWi 186/11

    Fahreridentifizierung aufgrund eines mangelhaften Fotos

  • OLG Zweibrücken, 29.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 98/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    5 Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Urteilsgründe in Fällen der Identifizierung anhand eines Lichtbildes mittels Sachverständigenbeweis zu stellen sind (vgl. hierzu: Senat, Beschlüsse vom 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17 und vom 25.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 104/17):.
  • BayObLG, 10.07.2023 - 201 ObOWi 621/23

    Grundsätzliche Bindung der Tatgerichte an die von der BKatV vorgesehene

    In den Urteilsgründen ist deshalb nicht nur darzulegen, auf wie viele, sondern auch auf welche übereinstimmenden Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung stützte und wie er die Übereinstimmungen ermittelt hat (BGH NStZ 2000, 106; NZV 2006, 160 f.; OLG Zweibrücken NZV 2018, 177; KG VRS 132 Nr. 13: OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; DAR 2010, 390; OLG Hamm DAR 2008, 395 ff.; OLG Oldenburg NZV 2009, 52 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116).
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