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   AG Hannover, 30.04.2020 - 210 OWi 194/20   

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https://dejure.org/2020,18361
AG Hannover, 30.04.2020 - 210 OWi 194/20 (https://dejure.org/2020,18361)
AG Hannover, Entscheidung vom 30.04.2020 - 210 OWi 194/20 (https://dejure.org/2020,18361)
AG Hannover, Entscheidung vom 30. April 2020 - 210 OWi 194/20 (https://dejure.org/2020,18361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bussgeldsiegen.de

    Einstellung Bußgeldverfahren wegen verbotswidriger Halt-/Parkverstoß in Umweltzone

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2020, 373
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 24.09.2013 - 1 RBs 135/13

    Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette

    Auszug aus AG Hannover, 30.04.2020 - 210 OWi 194/20
    Das Verkehrsverbot in Umweltzonen ist dem ruhenden Verkehr zuzuordnen, weswegen § 25a StVG beim Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, III-1 RBs 135/13, 1 RBs 135/13; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, 16/13, 34/13; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 25a StVG, Rn. 5 und § 41 StVO, Rn. 248g).
  • AG Marburg, 24.01.2022 - 52 OWi 45/21

    Halter, Umweltplakette, Kostentragungspflicht

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dessen Beurteilung sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26.02.2020 - IV-2 RBs 1/20, DAR 2020, 468 - judiziert, dass eine verbotene Teilnahme am Verkehr auch dann gegeben ist, wenn ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette im Sinne von § 3 der 35. BImSchV ("Umweltplakette") in einer Umweltzone lediglich abgestellt war, und die damit gegenüber dem Kraftfahrzeugführer gemäß §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 Anl. 2 (VZ 270.1 u. 270.2), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, Nr. 153 BKat bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegenüber dem Fahrzeughalter als Halte- bzw. Parkverstoß eine der Kostentragungsregelung des § 25a Abs. 1 S. 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit darstellt (ebenso zuletzt etwa AG Hannover, Beschluss vom 30.04.2020 - 210 OWi 194/20, NZV 2020, 373; AG Köln, Beschluss vom 02.05.2019 - 813 OWi 5/19 [b], NZV 2019, 651 Ls.).
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