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   OLG Oldenburg, 12.12.2002 - 8 U 140/02   

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https://dejure.org/2002,9540
OLG Oldenburg, 12.12.2002 - 8 U 140/02 (https://dejure.org/2002,9540)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2002 - 8 U 140/02 (https://dejure.org/2002,9540)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 8 U 140/02 (https://dejure.org/2002,9540)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    BGB-Gesellschaft: Abgrenzung zwischen der Übertragung der Vermögensrechte eines verstorbenen Gesellschafters auf einen Dritten und der Übernahme eines Geschäftsanteils; Umdeutung eines Leistungsbegehrens eines Gesellschafters in ein Feststellungsbegehren auf Einstellung ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 719 BGB ; § 730 BGB ; § 727 BGB
    Ersatzanspruch gegen GbR-Mitgesellschafter für getätigte Aufwendungen gegenüber einem Architekten; Übertragung der Vermögensrechte eines verstorbenen GbR-Gesellschafters durch dessen Erben an einen Dritten; Übernahme eines Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzanspruch gegen GbR-Mitgesellschafter für getätigte Aufwendungen gegenüber einem Architekten; Übertragung der Vermögensrechte eines verstorbenen GbR-Gesellschafters durch dessen Erben an einen Dritten; Übernahme eines Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ...

  • Judicialis

    BGB § 719; ; BGB § 730; ; BGB § 727

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 719 § 730 § 727
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Anteilsübernahme, Auseinandersetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Oldenburg 2003, 237
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 05.03.2007 - 23 U 113/06

    Gesellschaftsrecht: Durchsetzungssperre bei isolierter Geltendmachung eines

    Ein dadurch unbegründeter isolierter Zahlungsanspruch könnte dann ohne weiteres in ein Feststellungsbegehren mit dem Inhalt umgedeutet werden, dass der Betrag zugunsten des Klägers in jener Form in die Bilanz einzubringen ist (BGH NJW 1995, 188; NZG 2002, 519; OLG Oldenburg OLGR 2003, 237 ff.).
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