Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 20.02.2003

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   OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02   

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https://dejure.org/2003,8393
OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02 (https://dejure.org/2003,8393)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.01.2003 - 15 WF 271/02 (https://dejure.org/2003,8393)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 15 WF 271/02 (https://dejure.org/2003,8393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kraftloserklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Aufrechnung rückständiger Unterhaltsbeträge gegen Kostenerstattungsanspruch; Titelumschreibung im Rechtssinne; Selbstständiges Beitreibungsrecht der Rechtsanwälte

  • Judicialis

    ZPO § 126; ; ZPO § 106; ; BGB § 407

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 126; ZPO § 106; BGB § 407
    Aufrechnung gegenüber Kostenbeitreibung des PKH-Anwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 717
  • OLG-Report Schleswig 2003, 219
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 171/51

    Armenanwalt. Kostenfestsetzung

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Beide Rechte stehen selbständig nebeneinander (vgl. BGHZ 5, 251, 253; OLG Schleswig, SchlHA 1979, 181; OLG Düsseldorf, AnwBl 1980, 376).
  • OLG Koblenz, 20.02.1991 - 14 W 77/91

    Verzicht des Prozeßkostenhilfeanwalts auf das Beitreibungsrecht und § 126 ZPO

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Insofern erfordert der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme, dass der beigeordnete Rechtsanwalt sich nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann, soweit und solange ein auf den Namen der Parteien ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss vorhanden und nicht für unwirksam erklärt worden ist, bzw. nicht zurückgegeben wurde (vgl. Kammergericht, Rechtspfleger 1977, 451; OLG Schleswig, JurBüro 1990, 1195 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 1672).
  • OLG Schleswig, 12.06.1990 - 9 W 89/90
    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Insofern erfordert der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme, dass der beigeordnete Rechtsanwalt sich nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann, soweit und solange ein auf den Namen der Parteien ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss vorhanden und nicht für unwirksam erklärt worden ist, bzw. nicht zurückgegeben wurde (vgl. Kammergericht, Rechtspfleger 1977, 451; OLG Schleswig, JurBüro 1990, 1195 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 1672).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.1960 - 10 W 341/59
    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Soweit Streit darüber besteht, sind entsprechende Forderungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1960, 1160).
  • OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den

    Ist nämlich zugunsten der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, bevor der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten aus eigenem Recht beantragt hat, kann es der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme erfordern, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann und eine zwischenzeitlich erklärte Aufrechnung des Kostenschuldners gegen sich gelten lassen muss und zwar unter Umständen bereits im Beitreibungsverfahren (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; Zöller a.a.O. Rdnr. 18 und 19).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Erst dann bedarf es einer Sicherung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen können (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 - NJW 1994, 3292; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245 und OLG München NJW-RR 1998, 214).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - 18 E 109/14

    Wirksamkeit eines früheren Kostenerstattungsanspruchs im Fall eines im späteren

    BGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 15 WF 271/02 -, juris Rn. 10; Groß, a.a.O., § 126 ZPO Rn. 7.

    Die darin enthaltene Formulierung, die Verstrickung entfalle erst dann, wenn eindeutig feststehe, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden könne, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Verstrickung noch nicht mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten der Partei entfällt, weil dieser später auf den beigeordneten Rechtsanwalt "umgeschrieben", OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2003, a.a.O., juris Rn. 9; Groß, a.a.O., § 126 ZPO Rn. 11, werden kann.

  • OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 6 W 53/08

    Aufrechnung gegenüber einer Kostenrechnung der Landesjustizkasse

    Auch in letztgenanntem Falle handelt es sich um einen Anspruch des Anwaltes selbst und nicht etwa um den der bedürftigen Partei (siehe hierzu OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 717).
  • OLG Koblenz, 06.02.2017 - 14 W 47/17

    Kostenfestsetzung: Wahlrecht des Rechtsanwalts beim Kostenfestsetzungsantrag;

    Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist damit allerdings nicht verbunden (BGH NJW 1952, 786; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 847Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126 Rn. 13).
  • OLG Koblenz, 28.02.2012 - 14 W 111/12

    Wirksamkeit der Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 126

    Nach der herrschenden Meinung muss der Rechtsanwalt jedenfalls dann eine Erfüllung gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen, wenn die Partei einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt hat (BGH FamRZ 2007, 710 ; BGH NJW 1994, 3292 m.w.N.; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717 ; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245; Zöller/Philippi, 29. Aufl., Rdnr. 17 zu § 126 ZPO m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 17 U 72/09

    Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufrechnung mit der Forderung aus

    Im Übrigen lassen die Kläger auch bei ihrer jetzigen, auf die Leistungskondiktion abzielenden Argumentation außer acht, dass - worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil bezüglich der Nichtleistungskondiktion zutreffend hingewiesen hat - der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Prozesskostenhilfepartei eben keine aus dem Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 ZPO) abgeleitete, also gewissermaßen unselbständige Rechtsposition darstellt, sondern der Erstattungsanspruch der Partei einerseits und das Beitreibungsrecht des Anwalts andererseits nach heute ganz herrschender Meinung (vgl. BGH NJW 1994, 3292, 3293; OLG Koblenz AnwBl. 1990, 56; JurBüro 2000, 145, 146; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Celle OLGR 2008, 881; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 126 Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 122 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 13 jeweils m. w. N.), von der abzuweichen kein Anlass erkennbar ist, rechtlich unabhängig voneinander bestehen.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 20.02.2003 - 9 W 13/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4518
OLG Schleswig, 20.02.2003 - 9 W 13/03 (https://dejure.org/2003,4518)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.02.2003 - 9 W 13/03 (https://dejure.org/2003,4518)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 9 W 13/03 (https://dejure.org/2003,4518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwaltliche Gebühr bei Feststellung eines Vergleichs durch gerichtlichen Beschluss

  • Judicialis

    BRAGO § 35; ; ZPO § 278 VI 2

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 35; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2
    Anwaltsgebühr für Beschluss-Vergleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 956
  • OLG-Report Schleswig 2003, 219
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 21.04.1995 - 23 C 95.503
    Auszug aus OLG Schleswig, 20.02.2003 - 9 W 13/03
    Diese Erleichterung bringt für die beteiligten Prozessbevollmächtigten weder eine erhöhte Verantwortung noch eine intensivere Prüfungspflicht (vgl. zu dieser ratio des § 35 BRAGO: VGH München, NVwZ-RR 1996, 365).
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    e) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des § 35 BRAGO im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. OLG München, JurBüro 2003, 248 f.; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467; a.A. Enders, JurBüro 2003, 1; Buchmüller, AnwBl. 2004, 88).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 12 W 207/04

    Rechtsanwaltskosten: Gerichtlicher Vergleich nach außergerichtlichen

    Der das Zustandekommen des Vergleichs feststellende Beschluss ist keine Entscheidung des Gerichts, sondern er ersetzt lediglich die gerichtliche Protokollierung, wie sich aus § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO ergibt (OLG München, NJW-RR 2003, 788; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467 und S. 533).

    Die Gegenmeinung (Endres JurBüro 2003, 1; Siemon, MDR 2003, 61 für den Fall der telefonischen Erörterung mit dem Gericht; AG Saarburg, JurBüro 2003, 301; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 278 ZPO Rn. 27 ) vermag nicht zu überzeugen.

  • OLG Celle, 19.04.2004 - 8 W 129/04

    Anfallen einer Erörterungsgebühr der Rechtspflegers in den Fällen des Abschlusses

    Tatsächlich fällt in den Fällen des Abschlusses eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO indessen keine Erörterungsgebühr an (so auch OLG Koblenz NJW-RR 2004, 66; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; Beschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2004 - 16 U 78/03 - Schneider AGS 2003, 196, 197) [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03] .

    Ebenso offen bleiben kann die weitere Frage, ob beim Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2, § 35 BRAGO anfällt, was von der überwiegenden Ansicht verneint wird (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 66; OLG München NJW-RR 2003, 788 [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03] ; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; Beschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2004 - 16 U 78/03 - LG Aachen AGS 2003, 398 [LG Aachen 27.05.2003 - 5 T 102/03] ; Schneider AGS 2003, 196, 197 [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03] ; Zöller, a.a.O.; a.A. LG Heilbronn AGS 2003, 538 [LG Heilbronn 05.09.2002 - 7 O 14/02] ; AG Saarburg JurBüro 2003, 301; Enders JurBüro 2003, 1; Mock AGS 2003, 397, 398) [OLG Koblenz 10.07.2003 - 14 W 446/03] .

  • OLG Frankfurt, 26.01.2004 - 12 W 5/04

    Rechtsanwaltskosten: Verhandlungsgebühr bei gerichtlicher Feststellung des

    Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO zu Recht abgelehnt (so auch OLG Koblenz, 14 W 411/03 in AGS 2003, 350; OLG München, 11 W 605/03 in AGS 2003, 248-249; OLG Schleswig, 9 W 13/03, AGS 2003, 247 ­ alle zit. n. JURIS, Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 278 RN.
  • OLG Celle, 18.02.2004 - 16 U 78/03

    Geltendmachung einer Verhandlungs- und Erörterungsgebühr bei Vergleichsabschluss

    Überwiegend wird jedoch angenommen, dass in derartigen Fällen keine Verhandlungsgebühr entsteht (OLG München NJW-RR 2003, 788; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; ebenso Zöller/Greger a. a. O.).
  • OLG Bamberg, 01.09.2003 - 2 WF 133/03

    Verhandlungsgebühr bei Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ?

    Der Beschluss des Gerichts, mit dem das Zustandekommen und der Inhalt des im schriftlichen Verfahren geschlossenen, Vergleichs festgestellt wird (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO) ersetzt lediglich die Protokollierung in der mündlichen Verhandlung, stellt aber keine Endentscheidung dar (OLG München, JurBüro 2003, 248 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz Beschluss vom 10.7.2003 Az. 14 W 446/03 und vom 20.6.2003 Az. 14 W 411/03. Eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO für einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird (Endres JurBüro 2003, 1 ff.) kommt wegen des klaren Wortlauts und auch deswegen nicht in Betracht, weil die Neuregelung des § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines Vergleichs insbesondere für vom Prozessgericht räumlich weit entfernt lebende Parteien und Rechtsanwälte erleichtern sollte.
  • OLG Koblenz, 10.07.2003 - 14 W 446/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

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  • OLG Saarbrücken, 13.05.2005 - 2 W 127/05

    Kostenerstattung - Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 35 BRAGO bei Vergleich nach

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, MDR 2004, 965) und des Senats (Senatsbeschluss vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32) liegen die Voraussetzungen des § 35 BRAGO bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO - wie hier - nicht vor, weil es zur Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. auch OLG Frankfurt, JurBüro 2005, 86; OLGR Zweibrücken 2004, 670; OLGR Celle 2004, 257; OLG München, JurBüro 2003, 248; OLG Schleswig, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467).
  • OLG Koblenz, 20.06.2003 - 14 W 411/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr bei Vergleichsfeststellung

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  • OLG Schleswig, 10.02.2004 - 9 W 163/03

    Anwaltsgebühren bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Der Zweck des § 35 BRAGO, dem Anwalt eine angemessene Vergütung für solche schriftsätzliche Vorarbeit (einschließlich der Übernahme erhöhter Veranwortung mit intensivierter Prüfungspflicht, vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2003, z.B. SchlHA 2003, 148 = MDR 2003, 956 ) zu gewähren, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfahrungsgemäß überhaupt erst ermöglich (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 35 BRAGO Rn. 3 m.w.Nachw.), ist bei dem bis zum Zurückweisungsbeschluss erreichten Verfahrensstand keinesfalls tangiert.
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