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   OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09   

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https://dejure.org/2009,12150
OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09 (https://dejure.org/2009,12150)
OLG München, Entscheidung vom 10.09.2009 - 34 Wx 59/09 (https://dejure.org/2009,12150)
OLG München, Entscheidung vom 10. September 2009 - 34 Wx 59/09 (https://dejure.org/2009,12150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Eintragung des Grundstückskäufers als Eigentümer: Prüfungsrecht des Grundbuchamts hinsichtlich der Zustimmung des Ehegatten des Verkäufers

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1365; GBO § 53 Abs. 1
    Eigentumsumschreibung im Grundbuch bei konkreten Anhaltspunkten, dass es sich bei dem Grundstück um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des veräußernden Ehegatten handelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 53 Abs. 1; BGB § 1365
    Beanstandung einer Verfügung über ein Grundstück durch das Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beanstandung einer Verfügung über ein Grundstück durch das Grundbuchamt

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Prüfungspflicht bei Ehegattenverfügung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 523
  • MDR 2009, 1408
  • OLG-Report München 2009, 836
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 05.03.2001 - 6 W 88/01

    Ehegattengrundstück; Prüfungspficht

    Auszug aus OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09
    Aus Vermutungen oder unsubstantiierten Behauptungen des Zustimmungsberechtigten ins Blaue hinein ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Zustimmungsbedürftigkeit allerdings nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 265; OLG Thüringen Rpfleger 2001, 298; Staudinger/Thiele § 1365 Rn. 108).
  • OLG München, 09.01.2007 - 32 Wx 176/06

    Keine Ermittlungen des Grundbuchamtes zur Verfügung über Gesamtvermögen des

    Auszug aus OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09
    Allerdings muss das Grundbuchamt einen Antrag zurückweisen oder eine Zwischenverfügung erlassen, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots gemäß § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind (OLG München - 32. Zivilsenat - FamRZ 2007, 1884).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 3 Wx 336/00

    Löschung des Widerspruchs bei Unrichtigkeit des Grundbuchs - Fehlen

    Auszug aus OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09
    Das Grundbuch ist unrichtig, wenn keiner der in § 899 Abs. 2 BGB aufgestellten Voraussetzungen vorliegt, also weder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde noch die Bewilligungserklärung des Betroffenen vorliegt und auch nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO gegeben sind, dass nämlich das Grundbuch unrichtig geworden ist und dies auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragung zurückgeht (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 230).
  • BayObLG, 10.12.1987 - BReg. 2 Z 125/87

    Zustimmung eines Ehegatten zu Verträgen des anderen Ehegatten bei im Güterstand

    Auszug aus OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09
    Berechtigte des Widerspruchs sind beide Ehegatten (vgl. BayObLGZ 1987, 431/432).
  • BayObLG, 20.01.2000 - 2Z BR 190/99

    Notwenigkeit der Zustimmung des Ehegatten zur Eintragung einer Auflassung

    Auszug aus OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09
    Aus Vermutungen oder unsubstantiierten Behauptungen des Zustimmungsberechtigten ins Blaue hinein ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine Zustimmungsbedürftigkeit allerdings nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 265; OLG Thüringen Rpfleger 2001, 298; Staudinger/Thiele § 1365 Rn. 108).
  • OLG Braunschweig, 15.08.1966 - 1 W 21/66
    Auszug aus OLG München, 10.09.2009 - 34 Wx 59/09
    Da auch dann, wenn sich ein Ehegatte zur Übereignung eines Grundstücks verpflichtet, das im Wesentlichen sein ganzes Vermögen bildet, das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn der Vertragspartner nicht weiß, dass es sich um das nahezu ganze Vermögen handelt, müssen auch konkrete Anhaltspunkte für diese Kenntnis vorliegen (vgl BayObLG NJW 1967, 161; MüKo/Koch BGB 4. Aufl. § 1365 Rn. 69).
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