Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   

§ 53

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Rechtsprechung zu § 53 GBO

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Literatur im Internet zu § 53 GBO

Querverweise

Auf § 53 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
     
      Beschwerde
     
      Anlegung von Grundbuchblättern
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 GBO:
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