Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. 2Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) 1Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. 2Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
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Rechtsprechung zu § 53 GBO
1.044 Entscheidungen zu § 53 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.02.2025 - V ZB 26/23
Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im ...
- BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20
Berücksichtigung von Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ins ...
- BGH, 18.12.2025 - V ZB 8/25
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Vorwegnahme der Erbfolge
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.01.2025 - 20 W 236/24
Kein Ausschluss gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB wegen Übergabevertrag unter ...
- OLG Frankfurt, 08.01.2025 - 20 W 236/24
- BGH, 26.06.2025 - V ZB 48/24
Zulässigkeit einer noch nicht gezeugte Person als Inhaberin und Erwerberin eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 27.08.2024 - 2 Wx 144/24
Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags durch das ...
- OLG Köln, 27.08.2024 - 2 Wx 144/24
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21
Anspruch auf Bewilligung der Löschung von Widersprüchen im Grundbuch
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21
Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen ...
- BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21
- BGH, 05.06.2025 - V ZB 15/24
Prüfungskompetenz vor Vollstreckung des Titels aus einem anderen Mitgliedstaat
- OLG Naumburg, 05.09.2024 - 12 Wx 39/24
Löschen einer Grunddienstbarkeit durch das Grundbuchamt wegen nachträglichen ...
Querverweise
Auf § 53 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899 (Eintragung eines Widerspruchs)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 15