Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.

Rechtsprechung zu § 14 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 GBO

Querverweise

Auf § 14 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch

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