Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.
Rechtsprechung zu § 14 GBO
9 Entscheidungen zu § 14 GBO in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 05.12.2008 - 5 T 260/08
- OLG Schleswig, 06.04.2011 - 2 W 60/10
Grundbuchrecht - Antragsrecht auf Eintragung der GbR-Gesellschafter
- OLG Celle, 12.12.2007 - 3 U 104/07
Notarrecht - Einreichung der Umschreibungsunterlagen bei Kettenauflassung
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04
Immobilien - Grundbucherklärungen durch nicht eingetragenen Rechtsinhaber
- LG Hagen, 12.10.2004 - 3 T 28/04
Unterhaltungsverpflichtungsreallast
- OLG Frankfurt, 29.06.2004 - 20 W 427/03
Sofortige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück des Erblassers: ...
- BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99
Wahrung der Ausschlußfrist durch Klageerhebung
- OLG Köln, 16.09.1996 - 16 U 26/96
- LG Leipzig, 28.04.1994 - 12 T 1202/94
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