Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Rechtsprechung zu § 899 BGB
156 Entscheidungen zu § 899 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 83/12
Immobilien - Wie kann Eintrag von Rechtshängigkeitsvermerk erzwungen werden?
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 15 W 328/12
Grundbuchverfahren: Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks im Wege der ...
- OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 15 W 328/12
- OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
Immobilien - Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks: Welche Anforderungen?
- OLG Stuttgart, 18.11.2009 - 3 W 63/09
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- OLG Hamm, 15.07.2011 - 15 W 97/11
Grundbuchrechtliche Behandlung der Verfügung einer Unter-GbR
- OLG Jena, 02.02.2012 - 9 W 390/11
Immobilien - Gutgläubiger Erwerb
- OLG Schleswig, 27.11.2003 - 2 W 173/03
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer ...
- OLG Koblenz, 28.06.2006 - 5 W 379/06
Streitwert für die Eintragung eines Grundbuchwiderspruchs zur Vorbereitung einer ...
- OLG Schleswig, 26.03.2012 - 3 W 25/12
Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)