Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Rechtsprechung zu § 899 BGB
121 Entscheidungen zu § 899 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 26.03.2012 - 3 W 25/12
Anforderungen an die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch
- OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
Immobilien - Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks: Welche Anforderungen?
- OLG Jena, 02.02.2012 - 9 W 390/11
Immobilien - Gutgläubiger Erwerb
- OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 W 264/04
Pfandrechtsregister von Luftfahrzeugen: Eintragung eines ...
- OLG Hamm, 15.07.2011 - 15 W 97/11
Grundbuchrechtliche Behandlung der Verfügung einer Unter-GbR
- OLG München, 05.11.1999 - 23 W 2894/99
- OLG Zweibrücken, 23.01.1989 - 3 W 189/88
- OLG Frankfurt, 27.10.2008 - 20 W 315/08
Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des eingetragenen ...
- LG Berlin, 16.07.1991 - 84 S 3/91
Wie sind Restitutionsansprüche in den neuen Bundesländern sicherbar?
- OLG Stuttgart, 18.11.2009 - 3 W 63/09
Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Sicherung eines Rückgewähranspruchs ...
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)
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