Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 899
Eintragung eines Widerspruchs

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

Rechtsprechung zu § 899 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 899 BGB

Querverweise

Auf § 899 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
            § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 899 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 920 (Arrestgesuch) (zu § 899 II)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand) (zu § 899 II)
          § 942 II (Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache) (zu § 899 II)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)

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