Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 892 BGB
- 33 Entscheidungen zu § 892 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 892 BGB bei ibr-online
- BGH, Hotelgrundstück, 24.9.96 (NJW-RR 1997, 399)
§§ 1150, 268 III, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;
der Ablösende hat keine über § 268 III BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;
§ 1157 S. 2, § 816 I 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld
- BGH, Briefgrundschuld-Mißbrauch, 8.12.92 (NJW-RR 1993, 369)
Literatur im Internet zu § 892 BGB
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- § 1028 (Verjährung)
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Vorschriften über Arreste, Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
- § 30 (Insolvenz, Ernennung des Sachwalters)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 118
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 147 (Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111g
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22n (Rechtsstellung des Sachwalters)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 II (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu §§ 892 f)
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