Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Rechtsprechung zu § 885 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 885 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Urteilsbesprechungen zu § 885 BGB bei ibr-online
- BGH, Ersetzung des alten Kaufvertrages, 26.11.99 (BGHZ 143, 175)
§§ 883 I, 885 BGB, erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Neueintragung im Grundbuch zum "Wiederaufleben" gebracht werden (Rechtsgedanke des § 879 II BGB), der Rang (§ 879 BGB) bestimmt sich jedoch nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung
Literatur im Internet zu § 885 BGB
- § 885 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 885 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- BGB
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1990 II (Dürftigkeitseinrede des Erben)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
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