Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 898
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Rechtsprechung zu § 898 BGB

38 Entscheidungen zu § 898 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 898 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
            § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)

Redaktionelle Querverweise zu § 898 BGB:

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