Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 898
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Rechtsprechung zu § 898 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 898 BGB

Querverweise

Auf § 898 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
            § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 898 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 194 I (Gegenstand der Verjährung)

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