Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 161 BGB
79 Entscheidungen zu § 161 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10
Gesellschaftsrecht - Zurückweisung einer Gesellschafterliste
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10
GmbH: Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei aufschiebend ...
- OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10
- BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68
Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis ...
- BFH, 10.03.1988 - IV R 226/85
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen
- BGH, 08.12.1998 - VI ZR 318/97
Rechte des Geschädigten nach Beendigung der Mitgliedschaft der gesetzlichen ...
- BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55
Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung
- BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02
Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil
- OLG Hamm, 25.11.2010 - 27 U 191/09
Rechtstellung des Grundpfandgläubigers nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks ...
- BGH, 04.03.2004 - IX ZR 463/00
Notarrecht - Erwerb von Aktien: Haftung des Notars
- LG Köln, 16.06.2009 - 88 T 13/09
Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten; Zuordnung des ...
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 161 III)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 161 III)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 (zu § 161 III)
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