Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)   
§ 106
Vormerkung

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 106 InsO

35 Entscheidungen zu § 106 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 106 InsO

Querverweise

Auf § 106 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
     
      Eigenverwaltung
        § 279 (Gegenseitige Verträge)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
Redaktionelle Querverweise zu § 106 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 55 I Nr. 2 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 161 I 2 (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 106 InsO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht