Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)   

§ 120
Kündigung von Betriebsvereinbarungen

(1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.

(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

 

Hinweis der Redaktion:

Gem. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476) ist die Vorschrift bereits vor dem allgemeinen Inkrafttreten der Insolvenzordnung (1.1.1999) mit Wirkung vom 1.10.1996 anwendbar geworden. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes lautet:

Die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter", das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger", das Wort "Insolvenzmasse" durch das Wort "Konkursmasse" und das Wort "Insolvenzverfahren" durch das Wort "Konkursverfahren" ersetzt wird.

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Literatur im Internet zu § 120 InsO

Querverweise

Auf § 120 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eigenverwaltung
        § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 120 InsO:
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