Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
Rechtsprechung zu § 116 InsO
100 Entscheidungen zu § 116 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 16 U 160/09
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ...
- BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
Ansprüche einer Bank aus einem Avalkreditvertrag in der Insolvenz des ...
- BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05
Insolvenzrecht - Kautionsversicherungsvertrag erlischt mit Verfahrenseröffnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04
Insolvenzrecht: Prämienansprüche aus einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen ...
- OLG Frankfurt, 02.06.2005 - 3 U 185/04
- OLG Frankfurt, 01.02.2013 - 4 U 208/12
Insolvenzrecht - Zahlungen des Insolvenzschuldners haben keine Tilgungswirkung!
- OLG Frankfurt, 21.09.2009 - 7 U 96/08
Zur Rechtsnatur des Kautionsversicherungsvertrages
- OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 23 U 431/09
Nach Insolvenzeröffnung zur Abwehr der Inanspruchnahme zuvor gestellter ...
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Querverweise
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- §§ 675 ff (Entgeltliche Geschäftsbesorgung) (zu § 116 S. 1)