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   OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00   

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https://dejure.org/2001,3841
OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,3841)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.07.2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,3841)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Juli 2001 - 14 U 187/00 (https://dejure.org/2001,3841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 58

    §§ 705, 730, 733 BGB
    Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • Judicialis

    BGB § 705; ; BGB § 730; ; BGB § 733

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705 § 730 § 733
    Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtehelicher Partner; Ausgleichsanspruch; Grundbuch; Gemeinsame Eintragung; Ausgleich für Arbeitsleistung; GbR

Verfahrensgang

  • LG Flensburg - 4 O 234/98
  • OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 884 (Ls.)
  • OLG-Report Schleswig 2002, 45
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96

    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGH NJW 97, 3371 mit Hinweis auf BGHZ 77, 55, 59 = NJW 1980, 1520).

    Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausnahmsweise allerdings dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH NJW 97, 3371).

    Mindestvoraussetzung dafür ist aber, dass die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH NJW 1997, 3371, 3372 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1993, 774 m.w.N.).

    Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme rechtfertigen, lässt sich nicht generell entscheiden, sondern hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen beider Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (BGH NJW 1997, 3371, 3372 m.w.N.).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Erfordernis einer - auch stillschweigend vereinbarten - rechtsgeschäftlichen Begründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verzichtet werden kann und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auch dann zugebilligt wird, wenn die Partner kein ausdrückliches Gesellschaftsverhältnis begründet haben (BGH FamRZ 1999, 1580, 1582; BGH MDR 1992, 679).

    Dies gilt u.a. für den Fall, dass beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines, zwar auf den Namen des anderen Partners im Grundbuch eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben (BGH NJW 1992, 906 = WM 1992, 610, 611 m.w.N.).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Erfordernis einer - auch stillschweigend vereinbarten - rechtsgeschäftlichen Begründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verzichtet werden kann und dem nichtehelichen Partner für seine Beiträge eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln auch dann zugebilligt wird, wenn die Partner kein ausdrückliches Gesellschaftsverhältnis begründet haben (BGH FamRZ 1999, 1580, 1582; BGH MDR 1992, 679).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGH NJW 97, 3371 mit Hinweis auf BGHZ 77, 55, 59 = NJW 1980, 1520).
  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
    Mindestvoraussetzung dafür ist aber, dass die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH NJW 1997, 3371, 3372 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1993, 774 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2006 - 8 U 75/04

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nutzungsentschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch

    Der Umstand, dass ein Grundstück als Familienheim angeschafft wurde, was auch langfristig gemeinsam bewohnt werden sollte, begründet nämlich noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes, der über die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand haben soll (OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2002, 45 ff.).
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