Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 12.10.1988 - 3 W 2/88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,10684) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1989, 915
- OLGZ 1989, 186
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist
Es sieht sich hieran jedoch durch den auf weitere sofortige Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 1988 (OLGZ 1989, 186/188 f) gehindert.Darauf, ob die Wohnungseigentümer - unzulässigerweise - das angegangene Gericht vereinbart haben, kommt es entgegen der von dem Oberlandesgericht Braunschweig vertretenen Auffassung (OLGZ 1989, 186, 188) nicht an.
- BayObLG, 26.03.1998 - 2Z BR 37/98
Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
»Die Antragsfrist für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Braunschweig OLGZ 1989, 186).«.Der Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Braunschweig vom 12.10.1988 (OLGZ 1989, 186/188 f.) gehindert.
- ArbG Berlin, 22.09.2022 - 41 Ca 3322/22
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - Zustimmung des Integrationsamtes - …
2 Z 22/68">2 Z 22/68 - juris Ls. = NJW 1969, 191; für den Arbeitsgerichtsprozess BAG 20.08.2002 - 3 AZR 133/02 - Randnummer 29 = NZA 2003, 453; für das sozialgerichtliche Verfahren BSG 12.11.1969 - 4 RJ 117/69 = NJW 1970, 966; a.A. OLG (Oberlandesgericht) Braunschweig 12.10.1988 - 3 W 2/88 - juris = MDR 1989, 915 und die frühere RG-Rechtsprechung). - KG, 29.01.1999 - 25 W 1473/96
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Braunschweig, 15.11.1993 - 3 W 22/93 Die Mehrheitsbeschlüsse waren zwar angesichts des § 10 der Teilungserklärung mangels einstimmiger Entschließung aller Wohnungseigentümer innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG anfechtbar, sollen aber nicht angefochten worden sein, auch nicht nach evtl. schuldloser Anfechtungsfrist-Versäumung, die entsprechend § 22 Abs. 2 FGG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann (Senatsbeschlüsse 3 W 73/88 vom 16. August 1988 und OLGZ 89, 186 = MDR 89, 915 = Wohnungseigentum 89, 100, BayObLG …