Rechtsprechung
RG, 25.07.1896 - 2662/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1896,304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist es zulässig, wenn das Gericht die zeitweise Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat, während der Abwesenheit der letzteren nicht nur Mitangeklagte und Zeugen zu vernehmen, sondern auch Urkunden zu verlesen, und wie ist zu verfahren, falls ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 29, 30
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der …
a) Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGHSt 15, 194, 195; 22, 18, 20; BGH NJW 1957, 1161; 1976, 1108; so auch schon RGSt 29, 30, 31;… Becker aaO § 247 Rdn. 6;… Diemer in KK StPO 6. Aufl. § 247 Rdn. 2;… Frister aaO § 247 Rdn. 3). - BGH, 18.10.1967 - 2 StR 477/67
Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten - Verlesung von Briefen zum Zweck …
Der abweichenden Auffassung des Reichsgerichts in RGSt 29, 30, die nicht näher begründet worden ist, kann der Senat nicht folgen. - BGH, 20.07.1971 - 1 StR 200/71
Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts …
Ein absoluter Revisionsgrund, wie ihn BGHSt 21, 332 für den Fall des in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten Urkundenbeweises annimmt (so auch BGH, Urteil vom 12. Januar 1971 im Gegensatz zu RGSt 29, 30, 31/32; 38, 432, 434; BGH, Urteil vom 4.12.1953 - 2 StR 32/53), kommt hier nicht in Betracht. - BGH, 19.10.1951 - 2 StR 151/51
Rechtsmittel
Wäre sie als Urkunde verlesen worden, so hätte allerdings die Verlesung in Anwesenheit der Angeklagten wiederholt werden müssen (RGSt 29, 30).