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   RG, 08.07.1924 - IV 661/24   

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https://dejure.org/1924,500
RG, 08.07.1924 - IV 661/24 (https://dejure.org/1924,500)
RG, Entscheidung vom 08.07.1924 - IV 661/24 (https://dejure.org/1924,500)
RG, Entscheidung vom 08. Juli 1924 - IV 661/24 (https://dejure.org/1924,500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zerfallen die Wahlperioden des sächsischen Landtags ebenso wie die des Reichstags in einzelne Sitzungsperioden? 2. Können Beamte ihre Amtspflicht auch bei der Erledigung von Gnadengesuchen verletzen? 3. Zum Begriff der Annahme von Geschenken (§ 332 StGB.).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 263
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Dann liegt aber überhaupt keine Annahme eines Vorteils vor (vgl. RGSt 58, 263, 266).
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92

    Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und

    Da eine tatbestandsmäßige Vorteilsannahme durch den Angeklagten schon mangels Unrechtsvereinbarung der Beteiligten ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte das Geschenkpaket dadurch, daß er sich nicht weiter darum gekümmert hat, überhaupt im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB angenommen hat, wie die Revision meint, aber jedenfalls zweifelhaft erscheint (vgl. RGSt 58, 263, 267).
  • BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
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  • BGH, 16.10.1962 - 1 StR 344/62

    Rechtsmittel

    Anderes ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht in der Entscheidung RGSt 58, 263, 266 ausgesprochen.

    Solche inneren Vorbehalte des Beamten, die mit seinem äußeren Verhalten im Widerspruch stehen, sind für das Merkmal der Vorteilsannahme in § 332 StGB unbeachtlich (RGSt 58, 263, 266).

  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 132/91

    Verurteilung auf einer gegenüber der Anklage in rechtlicher und tatsächlicher

    Ob eine Vorteilsannahme auch dann vorliegt, wenn der Empfänger des Vorteils erst später den Bestechungswillen des Gebers erkennt, den Vorteil aber gleichwohl behält (vgl. RGSt 58, 263, 266 f; BGHSt 15, 88, 102 f; OLG Köln MDR 1960, 156 f [OLG Köln 15.10.1959 - 2 Ws 418/59]), kann dabei dahingestellt bleiben.
  • BGH, 11.06.1965 - 2 StR 625/64

    Unterbrechung einer Verjährung auf Grund der Immunität eines Angeklagten -

    In dem Urteil IV 661/24 vom 8. Juli 1924 - insoweit in RGSt 58, 263 nicht abgedruckt - hat das Reichsgericht seine Auffassung weiter mit dem Hinweis gerechtfertigt, daß die Bestimmung des § 69 StGB gleichsam ein Gegenstück zu der des § 67 StGB sei; wie nach § 67 StGB die Verjährung der Strafverfolgung lediglich durch den Ablauf der gesetzlichen Frist eintrete, gleichgültig, ob die tatsächliche Möglichkeit einer Verfolgung während dieser Zeit bestanden habe, so sei es auch im Falle des § 69 StGB unerheblich, ob außer dieser gesetzlichen Vorschrift noch Gründe tatsächlicher Art, wie fehlende Kenntnis der Staatsanwaltschaft von der Tat, der Verfolgung entgegenstehen.
  • BGH, 23.11.1960 - 2 StR 392/60

    Willensübereinstimmung zwischen Geber und Nehmer als Voraussetzung für die

    Allerdings hat das Reichsgericht gelegentlich ausgesprochen, daß der fordernde oder annehmende Beamte den Willen haben müsse, das Zugewendete zu behalten oder doch darüber für eigene Zwecke zu verfügen (RGSt 58, 263, 266).
  • BGH, 09.04.1965 - 7 StE 2/64

    Verräterische Beziehungen zu ausländischen Nachrichtendiensten - Vollendung der

    Nur dann ist der innere Vorbehalt des Beamten, die pflichtwidrige Handlung trotz seiner nach aussen hin offenbarten Käuflichkeit nicht zu begehen, beachtlich, wenn er den Vorteil entgegennehmen, ihn aber nicht als Entgelt für sich annehmen oder behalten will, weil es ihm beispielsweise um die Sicherung des Beweismittels geht (vgl. RGSt 58, 263, 266; BGHSt 15, 97).
  • BGH, 02.12.1980 - 5 StR 595/80

    Notwendigkeit der Feststellung des Schuldumfangs

    Das versteht sich nicht von selbst, wenn der Täter - wie hier - ohne sein Wissen den Vorteil erlangt hat (vgl. RGSt 58, 263).
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