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RG, 26.09.1927 - III 755/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann versuchter Totschlag mit vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 375
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98
Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der …
Anders verhielte es sich nur, wenn sich der Tötungsvorsatz einerseits und der Körperverletzungsvorsatz andererseits schon begrifflich gegenseitig ausschlössen, wie es noch das Reichsgericht angenommen hat (RGSt 61, 375). - BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61 "Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz schließen sich nicht aus (entgegen RGSt 61, 375).
Verschiedentlich ist sogar ein Nebeneinander von Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz als unvereinbar bezeichnet worden mit der Begründung, der erste schließe den letzten aus, weil der Vorsatz nicht gleichzeitig darauf gerichtet sein könne, zu töten und "nur" gesundheitlich zu schädigen (RGSt 61, 375; OGHSt 1, 363;… Schaefer in LK 8. Aufl. Anm. VII 3 zu § 212).
- BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher …
Anders verhielte es sich nur, wenn sich der Tötungsvorsatz einerseits und der Körperverletzungsvorsatz andererseits schon begrifflich gegenseitig ausschlössen, wie es noch das Reichsgericht angenommen hat (RGSt 61, 375).
- LG Heidelberg, 27.09.1957 - 3a Ks 2/57
Tödliche Misshandlung von 4 polnischen Häftlingen, die verbotswidrig in der …
Tateinheit mit §§ 223 ff. StGB ist dann ausgeschlossen (vgl. RGSt. 61, 375). - BGH, 09.10.1956 - 1 StR 230/56
Rechtsmittel
Im allgemeinen wird allerdings der Tatbestand des § 223 b StGB, worauf die Revision zutreffend hinweist, durch den § 211 StGB ausgeschlossen (z.B. RGSt 61, 375). - BGH, 15.10.1954 - 2 StR 299/54
Rechtsmittel
Dass es, wie die Revision meint, "einen Körperverletzungsvorsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht gebe", ist nur in dem Sinne richtig, dass eine Bestrafung wegen Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff StGB nur möglich ist, wenn der Täter die Gesundheit des Verletzten nicht mit Tötungswillen beschädigt oder sein Opfer nicht mit Tötungsvorsatz mißhandelt hat (RGSt 61, 375).