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   RG, 04.10.1928 - III 596/28   

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RG, 04.10.1928 - III 596/28 (https://dejure.org/1928,516)
RG, Entscheidung vom 04.10.1928 - III 596/28 (https://dejure.org/1928,516)
RG, Entscheidung vom 04. Oktober 1928 - III 596/28 (https://dejure.org/1928,516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird die viertägige Frist des § 329 StPO. dadurch gewahrt, daß in dem neuen Termine nur erörtert wird, ob und wann die Verhandlung zur Sache sich werde fortsetzen lassen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 62, 263
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Nur solche Verhandlungen können als Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung gelten, in denen zur Sache verhandelt worden ist (RGSt. 62, 263; BGH NJW 1952, 1149; Urteil vom 15.Mai 1956 - 5 StR 105/56; Eb. Schmidt Lehrkomm. § 229 Rdn.6; Geier in Loewe/Rosenberg § 229 Anm.5; Müller/Sax § 229 Anm.1a); Schwarz/Kleinknecht § 229 Anm.1).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Zweck und Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (BGH NJW 1952, 1149; vgl. auch RGSt 53, 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; 69, 18, 23; OLG Düsseldorf StV 1994, 362).

    etwa durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffs - zur Sache verhandelt worden ist (vgl. nur RGSt 62, 263, 264; BGH NJW 1952, 1149; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 229 Rdn. 11 m.w.N.).

    So ist etwa allein die Entpflichtung eines nicht erschienenen Pflichtverteidigers und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers (BGH StV 1982, 4, 5 mit Anm. Peters), die Erörterung, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden kann (RGSt 62, 263, 264; BGH, Urteil vom 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75 m.w.N.), das bloße Bestimmen eines neuen Termins (RGSt 62, 263, 264; BGH NJW 1952, 1149) oder die Verhandlung über das Nichterscheinen eines Zeugen mit weiterer Unterbrechung der Hauptverhandlung (OLG Celle StV 1992, 101 - anders bei 1 1/2-stundiger Erörterung mit Verzicht auf die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen: BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 105/56) nicht als Verhandeln zur Sache anzusehen.

  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 106/13

    Konzentrationsmaxime (unzulässige wiederholte Unterbrechung für dreißig Tage;

    Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (vgl. bereits RGSt 53, 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; BGHSt 33, 217, 218; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115).
  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Die Fortsetzung der Verhandlung mußte allerdings jeweils eine Sachverhandlung sein (RGSt 62, 263; BGH NJW 1952, 1149).
  • BGH, 04.12.1970 - 1 StR 34/70

    Revisionsrechtliche Relevanz der fehlenden Zuständigkeit eines Gerichts -

    Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können, in denen - durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffes - zur Sache verhandelt worden ist (vgl. RGSt 62, 263; BGH NJW 1952, 1149; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 105/56; Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68).
  • OLG Hamm, 29.04.2003 - 4 Ss 106/03

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Sachverhandlung; Verhandeln zur Sache

    Allein die Erörterung, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden kann oder das bloße Bestimmen eines neuen Termins sind nicht als Verhandeln zur Sache anzusehen (zu vgl. BGH a. a. O.; RGSt 62, 263, 264).
  • BGH, 04.05.1976 - 1 StR 824/75

    Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Diese Vorgänge dienten eindeutig der Förderung des Verfahrens und genügten damit zur Währung der Frist des § 229 StPO; anders wäre es, wenn sich die Verhandlung auf die bloße Erörterung beschränkt hätte, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden könne (RGSt 62, 263, 264; BGH NJW 1952, 1149; vgl. insbesondere BGH, Urteil von 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70 - S. 11 m. Nachw.; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 229 Anm. 5).
  • OLG Koblenz, 03.04.1997 - 1 Ss 28/97
    Als Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung geeignet ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur ein solcher, in dem, etwa durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffs, zur Sache verhandelt worden ist (RGSt 62, 263, 264; BGH NJW 1952, 1149).
  • BGH, 15.05.1956 - 5 StR 105/56

    Rechtsmittel

    Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können, in denen - durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffes - zur Sache verhandelt worden ist (vgl RGSt 62, 263; BGH NJW 1952, 1149 31 ).
  • BGH, 05.04.1955 - 2 StR 280/54

    Rechtsmittel

    Denn die Verhandlung vom 6. November 1953 war eine der Sache dienende Verhandlung (RGSt 62, 263).
  • BGH, 28.06.1951 - 3 StR 336/51

    Rechtsmittel

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