Rechtsprechung
RG, 07.04.1932 - III 100/32 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Was versteht § 1 des Ges. geg. Waffenmißbrauch v. 28. März 1931 unter "Führen einer Hieb- oder Stoßwaffe"?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 07.04.1932 - III 100/32
- RG, 07.03.1933 - III 100/32
Papierfundstellen
- RGSt 66, 191
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
Waffe im technischen Sinne (Springmesser); Strafzumessung bei Gehilfen / Beihilfe
Erfaßt wird also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. RGSt 66, 191; BayObLGSt. 1993, 167;… Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 147. ErgLfg § 1 WaffG Rdn. 37). - BGH, 03.08.1965 - 1 StR 277/65
Begriff der Waffe im technischen Sinn - Mitführen einer mit Platzpatronen …
Für das "Bei-sich-führen" einer technischen Waffe läßt sie genügen, daß der Täter oder Teilnehmer sie gebrauchsbereit bei sich hat und dies weiß; bei einem anderen gefährlichen Werkzeug verlangt sie, daß er sich mindestens der Möglichkeit bewußt ist, das Werkzeug als Waffe gebrauchen zu können (RGSt 66, 191; 68, 238; 74, 281; BGHSt 3, 229; 332 f [BGH 25.11.1952 - 1 StR 477/52]; 4, 125 [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52];… BGH GA 1962, 145 und 337).Eine Waffe führt im Sinne des Waffengesetzes, wer sie gebrauchs- und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein - gleichviel, ob er sie ihrer Bestimmung gemäß ernsthaft gebrauchen, mit ihr nur schrecken oder einschüchtern oder ob er sie überhaupt nicht verwenden will, während er sie trägt (RGSt 66, 191, 193; vgl. auch § 237 E 1962, Begr. S. 406).
- BGH, 17.12.1965 - 4 StR 576/65
Vorliegen eines schweren Raubes - Verabredung zu einem Verbrechen - Erpressung zu …
- BGH, 01.08.1961 - 1 StR 293/61
Verurteilung wegen Diebstahls und Betruges - Fehlerhaftigkeit eines Urteilssatzes
Den Waffen im technischen Sinne (Begriff s. RGSt 66, 191) sind jedoch andere gefährliche Werkzeuge nicht ohne weiteres gleichzusetzen Bei Waffen im technischen Sinne genügt es für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB, daß der Täter sie bei der Tat wissentlich gebrauchsbereit bei sich führt.