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   RG, 15.01.1942 - 2 D 466/41   

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RG, 15.01.1942 - 2 D 466/41 (https://dejure.org/1942,276)
RG, Entscheidung vom 15.01.1942 - 2 D 466/41 (https://dejure.org/1942,276)
RG, Entscheidung vom 15. Januar 1942 - 2 D 466/41 (https://dejure.org/1942,276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Vorteile i. S. des § 257 StGB. können, auch wenn sie in anderen als den durch die Vortat erlangten Sachen bestehen, unter Umständen doch als unmittelbar durch die Vortat erlangt angesehen werden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 76, 31
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Damit unterliegt im Ausgangspunkt auch der ursprüngliche Anklagevorwurf der umfassenden Prüfung durch das neue Tatgericht, das in diesem Rahmen bei - naheliegender - erneuter Verneinung von Beihilfe auch den Gesichtspunkt einer Begünstigung einzubeziehen haben wird, deren Vorsatz hinsichtlich der Vortat im Vergleich zum Gehilfenvorsatz minder konkrete Anforderungen hat (vgl. BGHSt 4, 221, 224 ff.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1968 - 5 StR 403/68 bei Dallinger MDR 1969, 194; BGH JR 1954, 349, 350; RGSt 76, 31, 33 f.; 58, 290, 291; 50, 218, 221 f.).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    Der Täter muss bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln, wobei ein bedingter Vorsatz genügt (allgM, vgl. nur RGSt 53, 342; 55, 126; 76, 31; OLG Düsseldorf NJW 1964, 2123).

    Der Begünstiger muss lediglich davon ausgehen, dass der Begünstigte den Vorteil unmittelbar durch irgendeine rechtswidrige (Straf-)Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB erlangt hat (RGSt 76, 31; BGH NJW 1953, 1194; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727).

    Eine genaue Kenntnis über die Person des Vortäters oder die Art der Vorteile braucht der Begünstiger nicht zu haben (vgl. nur RGSt 76, 31).

    Eine Handlung, die lediglich dazu dient, die Tatvorteile vor Naturgewalten oder dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen, genügt nicht (RGSt 60, 273; 76, 31).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
    Der Täter muss bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln, wobei ein bedingter Vorsatz genügt (allgM, vgl. nur RGSt 53, 342; 55, 126; 76, 31; OLG Düsseldorf NJW 1964, 2123).

    Der Begünstiger muss lediglich davon ausgehen, dass der Begünstigte den Vorteil unmittelbar durch irgendeine rechtswidrige (Straf-) Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB erlangt hat (RGSt 76, 31; BGH NJW 1953, 1194; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727).

    Eine genaue Kenntnis über die Person des Vortäters oder die Art der Vorteile braucht der Begünstiger nicht zu haben (vgl. nur RGSt 76, 31).

    Eine Handlung, die lediglich dazu dient, die Tatvorteile vor Naturgewalten oder dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen, genügt nicht (RGSt 60, 273; 76, 31).

  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 316/70

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher

    Hierfür ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die sachliche Begünstigung ebenso wie die persönliche als Angriff auf die staatliche Rechtspflege zu beurteilen ist, nämlich als Beeinträchtigung der Aufgabe, die Wirkungen der Vortat wieder zu beseitigen (RGSt 76, 31).
  • BGH, 30.04.1953 - 3 StR 364/52

    Betriebsleiter - § 257 StGB, Vorstellung von der Vortat

    Dasselbe ist für den Irrtum über die Art der Vorteile anzuerkennen (vgl. RGSt 76, 31).
  • BGH, 22.01.1963 - 5 StR 556/62

    Rechtsmittel

    Dabei reicht freilich bedingter Vorsatz des Begünstigers aus (RGSt 55, 126; 71, 152, 154; 76, 31, 34; RG DR 1939, 1067; 4 StR 43/53 v. 7. Mai 1953).
  • BGH, 19.04.1955 - 5 StR 61/55

    Rechtsmittel

    Wie der Bundesgerichtshof insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 134; 55, 18; 58, 290,[292]; 76, 31) bereits entschieden hat, besteht das Wesen der Begünstigung in der Hemmung der Rechtspflege.
  • BGH, 14.01.1954 - 4 StR 591/53

    Rechtsmittel

    Dabei genügt hinsichtlich des Bewusstseins, dass der Vortäter irgendein Verbrechen oder Vergehen begangen und daraus einen Vorteil erhalten habe, bedingter Vorsatz (RGSt 76, 31, 34).
  • BGH, 04.07.1952 - 2 StR 105/52

    Rechtsmittel

    Auch bei der sachlichen Begünstigung braucht der Begünstiger die Art des Verbrechens oder Vergehens, das der Haupttäter begangen, und des Vorteils, den dieser daraus erlangt hat, nicht zu kennen; es genügt, dass er sich bewusst ist, der Haupttäter habe irgend ein Verbrechen oder Vergehen begangen und daraus einen Vorteil erhalten (RGSt 76, 31, 34; RG HRR 1937 Nr. 1474).
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