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   RG, 21.11.1929 - VI 103/29   

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RG, 21.11.1929 - VI 103/29 (https://dejure.org/1929,329)
RG, Entscheidung vom 21.11.1929 - VI 103/29 (https://dejure.org/1929,329)
RG, Entscheidung vom 21. November 1929 - VI 103/29 (https://dejure.org/1929,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein rechtskräftiges Urteil, durch das wegen unbestrittener Erwerbsminderung eine Schadensersatzrente zugesprochen ist, mit der Abänderungsklage für die Zeit nach deren Erhebung angegriffen werden, weil nach neuerer Erkenntnis die Erwerbsfähigkeit nicht gemindert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 239
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG München, 24.10.2018 - 20 U 2963/17

    Abfindung nach Ausscheiden aus einer BGB-Gesellschaft und Angemessenheit einer

    (BGHZ 119, 62, 64; so bereits RG in RGZ 126, 239, 240).
  • OLG Hamm, 29.10.2007 - 3 U 170/06

    Rechtswirkungen der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Arztes für die

    Mit dieser Bewertung übereinstimmend hat schon das Reichsgericht die Korrektur eines früheren Urteils abgelehnt und mit den Grundsätzen der Rechtskraft für nicht vereinbar gehalten, wenn man diese abhängig machen wollte von der jeweiligen Ansicht der Wissenschaft über das, was von vorn herein richtig gewesen wäre (RGZ 126, 239 zu § 323 ZPO, ferner BGH VersR 81, 280 ff., BGH NJW-RR 92, 1092).

    Der Senat ist bei seiner Entscheidung der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtskraft und deren ausnahmsweise zulässiger Durchbrechung gefolgt, die schon durch das Reichsgericht (vgl. RGZ 126, 239) begründet und seitdem kontinuierlich fortgeführt wurde.

  • BGH, 05.02.1955 - IV ZR 218/54

    Rechtsmittel

    Zu vergleichen sind mit den derzeitigen Verhältnissen die damals wirklich bestehenden, nicht aber von den Feststellungsorganen in dem früheren Verfahren (irrtümlich) zugrunde gelegten Umstände (vgl. die Rspr des RG zu § 323 ZPO in RGZ 126, 239; JW 1930, 3315 Nr. 10; Warn Rspr. 1934 Nr. 97).

    Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des § 323 Abs. 1 ZPO angenommen (RGZ 126, 239; JW 1930, 3315 Nr. 10; WarnRspr 1934 Nr. 97; SeuffArch 92 Nr. 74).

    Die tatsächlichen Feststellungen, die dem abzuändernden Urteil zugrunde liegen, nehmen an der Rechtskraftwirkung nicht teil (RG in Warn 1934 Nr. 97; RGZ 126, 239 [240]; Rosenberg, LehrbdZPR 6. Aufl. § 150 II S. 691).

  • BGH, 25.06.1985 - VI ZR 60/84

    Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung von Verhandlungen

    Die einzelnen Urteilselemente, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen und deren Bewertung einschließlich des der Beklagten angelasteten Mitverursachungsanteils ihres Versicherungsnehmers werden von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfaßt (RGZ 126, 239, 240; BGHZ 42, 340, 350; 43, 144, 145 f).
  • BGH, 09.12.1980 - VI ZR 234/77

    Infolge der Geschäftsaufgabe entstandener Verdienstausfall als adäquate Folge

    Das Berufungsgericht geht zunächst in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und im Schrifttum davon aus, daß ein bloßer Wechsel in der tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände, auf der eine rechtskräftige Verurteilung beruht, eine Abänderung im Wege des § 323 ZPO nicht rechtfertigt, weil in solchen Fällen sich die Verhältnisse, d.h. die festgestellten Tatsachen als die maßgeblichen Grundlagen dieser Entscheidung, nicht geändert haben (vgl. RGZ 126, 239, 241 f; 129, 316, 320; RG in JW 1930, 3315, 3316 und in HRR 1934 Nr. 1066; Senatsurteil vom 19. November 1968 - VI ZR 21/67 = VersR 1969, 236, 237; OLG München FamRZ 1979, 237; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl., § 323 Anm. II 3 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl., Anm. 2 C; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl., S. 904 Fn. 27; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 1963, S. 434).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 1968 (aaO) in Anlehnung an RGZ 126, 239, 241 zum Ausdruck gebracht und ausgesprochen, daß die maßgebenden Verhältnisse des § 323 ZPO die wirklichen Verhältnisse der Gegenwart und die voraussichtlichen der Zukunft sind.

  • BGH, 19.11.1968 - VI ZR 21/67

    Rückwirkende Kraft der Genehmigung der Prozessführung - Beschränkung in der

    Anerkanntermaßen liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 323 ZPO nicht vors wenn das Urteil, dessen Änderung begehrt wird, die im wesentlichen unverändert fortbestehenden damaligen Verhältnisse unrichtig beurteilt hat (RGZ 126, 239; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 323, 2 C, 3 B; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. § 323 V 2; Wieczorek, ZPO § 323 B II b, B II b 1; Rosenberg, ZPR 8. Aufl. § 153 II 2; Nikisch, ZPR § 107 II 2 b).

    Die maßgebenden Verhältnisse, die § 323 ZPO meint, sind die wirklichen Verhältnisse der Gegenwart und die voraussichtlichen der Zukunft (RGZ 126, 239, 241).

  • BGH, 21.06.1951 - VIII ZR 210/50

    Rechtsmittel

    Das rechtskräftige Urteil muß nach der früheren Auffassung vielmehr selbst in einer sittenwidrigen Weise, z.B. durch Herbeiführung falscher uneidlicher Aussagen oder auch durch unwahre Angaben einer Partei (§ 138 ZPO) erwirkt oder erschlichen sein (vgl RGZ 126, 239).
  • OLG Köln, 05.03.1987 - 21 UF 177/86
    Liegt es aber so, daß in dem Vorprozeß Umstände nicht berücksichtigt worden sind, weil sich erst jetzt herausgestellt hat, daß sie schon damals vorgelegen haben, so vermag das in einem Abänderungsprozeß ebenso wenig berücksichtigt zu werden (OLG Dresden JW 1925, 381; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 803) wie Fehler, die in dem Vorprozeß bei der Beurteilung damaliger Verhältnisse unterlaufen sein mögen (RGZ 126, 239 ff, 241, 242; BGH FamRZ 1985, 582 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 9 = BGHF 4, 779; OLG Schleswig SchlHA 1978, 198; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 624, 625).
  • BGH, 06.07.1966 - IV ZR 158/65

    Rechtsmittel

    Zu einem ähnlich liegenden Fall hat auch das Reichsgericht - RGZ 126, 239 ff - eine Klage abgewiesen, mit der auf Grund der Vorschrift des § 323 ZPO die Abänderung eines Urteils begehrt wurde, in welchem dem Beklagten auf Grund eines durch den damaligen Stand der ärztlichen Wissenschaft hervorgerufenen Irrtums über die Folgen eines Unfalls eine Schadensrente zuerkannt war, während nach späterer medizinischer Erkenntnis die in dem Urteil festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beklagten nicht durch den Unfall verursacht war.
  • BGH, 11.05.1970 - IX ZB 289/68

    Rechtsmittel

    Das hat das Reichsgericht schon zu § 323 ZPO ausgesprochen (RGZ 126, 239, 242).
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