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   RG, 21.11.1929 - VI 126/29   

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RG, 21.11.1929 - VI 126/29 (https://dejure.org/1929,328)
RG, Entscheidung vom 21.11.1929 - VI 126/29 (https://dejure.org/1929,328)
RG, Entscheidung vom 21. November 1929 - VI 126/29 (https://dejure.org/1929,328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Wiederkauf davon abhängig, daß das Wiederkaufsrecht im Kaufvertrag selbst vorbehalten wird? 2. Inwieweit können die Vorschriften über den Wiederkauf auf die Vereinbarung eines Wiederverkaufsrechts angewendet werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 308
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 386/98

    Beendigung eines Wiederkaufsverhältnisses

    Durch die Wiederkaufserklärung wird - unabhängig von ihrer Rechtsnatur (Staudinger/Mader, BGB [1995] Vorbem. zu §§ 497 ff Rdn. 7; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 497 Rdn. 3) - der bereits bedingt abgeschlossene Wiederkaufvertrag mit dem Eintritt der Bedingung wirksam (BGHZ 29, 107, 110 ff; 38, 369, 371; 58, 78, 80; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 497 Rdn. 2; Staudinger/Mader aaO; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl. vor § 497 Rdn. 4; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor § 497 Rdn. 8, 9; Erman/Grunewald, BGB 9. Aufl. § 497 Rdn. 3; vgl. auch - allerdings ohne ausdrückliche Einordnung der Wiederkaufserklärung als Ausübung eines Gestaltungsrechts - RGZ 69, 281 ff; 121, 367, 369 ff; RGZ 126, 308, 312; Palandt/Putzo, aaO).

    Denn im Gegensatz zu der Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes unterliegt die Wiederkaufserklärung im Hinblick auf den - auch nach der Änderung des § 313 BGB unverändert gebliebenen - eindeutigen Wortlaut des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Berücksichtigung des Umstands, daß die wesentliche Bindung der Parteien schon mit dem der notariellen Beurkundungspflicht unterworfenen bedingten Abschluß des Wiederkaufvertrags begründet wird, nicht dem Formerfordernis des § 313 BGB (RGZ 121, 367, 369 ff; 126, 308, 312; BGB-RGRK/Mezger, aaO § 497 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO § 497 Rdn. 10; Soergel/Huber, aaO § 497 Rdn. 14; Palandt/Putzo, aaO § 497 Rdn. 7; für den Fall gemeinderechtlicher Vorschriften vgl. BGHZ 29, 107, 111 ff; vgl. hierzu auch für den Fall eines Wiederverkaufsrechts BGHZ 140, 218, 221; a.A. Staudinger/Mader, aaO § 497 Rdn. 18; Staudinger/Wufka, BGB [1995] § 313 Rdn. 78; Wufka, DNotZ 1990, 339, 350 ff; Einsele, DNotZ 1996, 835, 859 ff).

  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 280/88

    Rechtsnatur einer Wiederverkaufsvereinbarung zwischen Leasinggeber und Lieferant

    Da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts im äußeren Hergang - der "Rückabwicklung" eines zuvor durchgeführten Kaufgeschäfts - derjenigen gleicht, die sich bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts ergibt, haben Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten, die gesetzlichen Vorschriften des Wiederkaufs (§§ 497 ff BGB) analog auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden, soweit dies die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zuläßt (RGZ 126, 308, 312 ff mit krit. Anm. Hayann, JW 1930, 823 ff; BGH Urteile vom 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53 = LM BGB § 610 Nr. 1 - und vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70 = NJW 1972, 1191 = WM 1972, 725 - MünchKomm/Westermann, BGB, 2. Aufl., § 497 Rdn. 6; Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., Vorbem. vor § 497 Rdn. 16).
  • BGH, 27.10.1972 - V ZR 37/71

    Allgemeines Vertragsrecht - Formbedürftigkeit v. Verlängerungsvereinbarungen

    Daß dazu die Einräumung eines Wiederkaufsrechts nach §§ 497 ff BGB gehört, entspricht der einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 126, 308, 312; BGH LM a.a.O. Nr. 1; Staudinger/Kaduk, BGB 10./11. Aufl. § 313 Anm. 37).
  • BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70

    Behandlung eines Sachverhalts mit Auslandsberührung nach den Grundsätzen des

    Die Bestimmung des § 498 Abs. 2 BGB mag zwar Gewährleistungen abschließend regeln, wie das Reichsgericht (RGZ 126, 308, 313) angenommen hat.

    Rechtsprechung und Schrifttum wenden denn auch auf das Wiederverkaufsrecht die Bestimmungen der §§ 497 ff keineswegs uneingeschränkt an, sondern nur, soweit die Natur des einzelnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts es zuläßt (RGZ 126, 308 = JW 1930, 822 mit Anm. Haymann; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. Anm. 10 und 11 vor § 497).

  • BGH, 16.03.1994 - VIII ZR 246/92

    Remissionsrecht aus einem Auslieferungsvertrag - Beziehung zu zwei Verlagen als

    § 6 des Auslieferungsvertrages räumt dem Beklagten ein bedingtes Wiederverkaufsrecht ein, das bereits mit dem Abschluß des Auslieferungsvertrages zwischen den Parteien bindend begründet wurde (RGZ 126, 308, 313; Senatsurteil vom 21. April 1972 - VIII ZR 121/70 = NJW 1972, 1191, 1192 unter II 2; zum Wiederkaufsrecht BGHZ 38, 369, 371; RGZ 121, 367, 369 f).
  • BGH, 19.12.1962 - V ZR 190/60

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Wiederkaufsrecht

    Entscheidend ist, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 69, 281; 72, 385; 107, 405; 108, 226; 121, 367; 125, 242; 126, 308, 311) und des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1952, 1171; LM § 610 BGB Nr. 1; Senatsurteil BGHZ 29, 107), von der abzugehen kein Anlaß besteht, die Wiederkaufserklärung den Eintritt einer regelmäßig freilich in das Belieben des Wiederkäufers gestellten Bedingung für das Wirksamwerden eines als Nebenabrede des Kaufvertrages geschlossenen Wiederkaufsvertrags darstellt und daß durch die Wiederkaufsabrede bereits ein bedingter Anspruch auf Rückübereignung des Kaufvertrages entsteht (RGZ 121, 370), richtiger gesagt, begründet wird (Féaux de la Croix AKG § 1 Anm. 8 g a.E.).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88

    Rücknahmevereinbarung - Mithaftungsvereinbarung - Leasing - Rücknahmegarantie -

    Da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts im äußeren Hergang - der "Rückabwicklung" eines zuvor durchgeführten Kaufgeschäfts - derjenigen gleicht, die sich bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts ergibt, haben Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten, die gesetzlichen Vorschriften des Wiederkaufs (§§ 497 ff. BGB) analog auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden, soweit dies die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zuläßt (RGZ 126, 308 (312 ff.) m. krit. Anm. Haymann, JW 1930, 823 ff.; BGH, LM § 610 BGB Nr. 1; NJW 1972, 1191 = LM § 347 BGB Nr. 5 = WM 1972, 725; Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 497 Rdnr. 6; Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., Vorb.
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/53
    Die §§ 497 ff BGB sind daher auf das Wiederverkaufsrecht entsprechend anzuwenden (RGZ 126, 308 [312]).
  • BGH, 27.11.1964 - V ZR 138/63
    Eine Annahme der Erklärung war nicht erforderlich (RGZ 126, 308, 312).
  • BayObLG, 24.03.1986 - BReg. 3 Z 168/85

    Geschäftswert eines Wiederverkaufsrechts

    Die Rechtsprechung wendet auf das Wiederverkaufsrecht jedenfalls § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend an ( RGZ 126, 308 /312 f.; BGH LM Nr. 1 § 610 BGB ).
  • BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/55

    Rechtsmittel

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