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   RG, 30.09.1931 - IX 220/31   

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https://dejure.org/1931,456
RG, 30.09.1931 - IX 220/31 (https://dejure.org/1931,456)
RG, Entscheidung vom 30.09.1931 - IX 220/31 (https://dejure.org/1931,456)
RG, Entscheidung vom 30. September 1931 - IX 220/31 (https://dejure.org/1931,456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Rechtsweg zulässig für den Anspruch eines Landes oder einer von ihm ermächtigten Körperschaft gegen den Eigentümer von Ödland auf Ersatz der Aufwendungen für dessen Kultivierung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 301
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

    Wenn die Revisionsinstanz alten Rechts nicht von vornherein nur wegen der Frage der Zulässigkeit der Berufung eröffnet war (§ 547 ZPO a.F.; vgl. zu früheren Fassungen des § 547 ZPO auch RGZ 96, 74, 75; 133, 301, 302), hatte das Revisionsgericht sich nach der Feststellung eines entscheidungserheblichen Fehlers mit der Frage zu befassen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts eine ersetzende (Sach-) Entscheidung über die Berufung ermöglichte (§§ 563, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; vgl. etwa RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60; 46, 281, 284 f; 102, 332, 337; BGH, Urt. v. 7. Juni 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, 2126; Urt. v. 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059; Urt. v. 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795; Urt. v. 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725).
  • BGH, 28.01.1965 - VII ZR 169/63

    Anspruch aus Schuldanerkenntnis - Aus einem Verwaltungsakt erwachsende Ansprüche

    Auch öffentlichrechtliche Ansprüche können Grundlage eines bürgerlichrechtlichen Schuldversprechens oder -anerkenntnisses sein (RGZ 116, 336, 338 f; 123, 228 f; 133, 301, 307; 154, 385, 389).
  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 87/62

    Rechtsmittel

    Wie aber nichts im Wege steht, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem bürgerlich-rechtlichen Anerkenntnis erneut festzuhalten (RGZ 133, 301, 307), so besteht auch kein Hindernis, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch eine bürgerlichrechtliche abzulösen.
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