(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:
| 1. | wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist; | |
| 2. | wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt. |
(4) Kommt in den Fällen der Nummern 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rechtsprechung zu § 565 ZPO a.F.
250 Entscheidungen zu § 565 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.08.2005 - XII ZR 97/02
Bindung des Berufungsgerichts an die eigene Rechtsansicht; Zulassung der Revision ...
- BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 77/02
Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils - Verwendung als ...
- BGH, 21.02.2007 - XII ZR 249/04
Rechtstellung des Mieters eines im Zuordnungsverfahren zugeordneten Grundstücks
- BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01
Geldanlagen - Umfang der Aufklärungspflicht bei Terminoptionen
- BGH, 13.10.2004 - I ZR 66/02
Markenrecht - Bindung des Berufungsgerichts an Revisionurteil
- BAG, 21.08.2003 - 8 AZR 430/02
Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter iSd. Vergütungsrahmenabkommens für ...
- BGH, 21.10.2003 - XI ZR 453/02
Aufklärungspflicht eines gewerblichen Börsentermingeschäftsvermittlers auch ...
- BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 653/01
Beendigung eines Heuerverhältnisses; Eigenkündigung
- BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00
Gesellschaftsrecht - Wichtiger Grund zur Kündigung eines Geschaftsführers
- BGH, 16.11.2010 - X ZR 104/08
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