Zur aktuellen Fassung von § 565 ZPO.
(1) 1Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:
(4) Kommt in den Fällen der Nummern 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rechtsprechung zu § 565 ZPO a.F.
5.905 Entscheidungen zu § 565 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21
A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198 ...
- BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 30/99
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
- BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 77/02
Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils - Verwendung als ...
- BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63
Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche ...
- BGH, 20.12.1988 - X ZB 30/87
Aufhebung und Zurückverweisung im Verfahren vor den Patentgerichten
- BGH, 13.10.2004 - I ZR 66/02
"CompuNet/ComNet II"; Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der ...
- BGH, 21.04.1999 - XII ZR 52/97
Bindungswirkung eines die Vorinstanz aufhebenden Berufungsurteils
- BGH, 05.03.1999 - BLw 53/98
Voraussetzungen einer Pachtzinsanpassung
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 07.12.2016 - 508 Z - 3/16
- RG, 20.02.1902 - VI 399/01
Haftung für Tierschaden; Revisionsurteil
Querverweise
Auf § 565 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Revision
- § 566a